Tenor§
1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 -121, 123 - 125 und 127.
2. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 wird die Klage als unzulässig, im Übrigen, soweit ihr nicht gemäß Ziffer 1 dem Grunde nach stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Streitwert: 1.831.367,07 Euro
Tatbestand§
Randnummer1
Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines LKW-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Speditionsunternehmen.
Randnummer2
Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen LKW-Herstellern ein Kartell.
Randnummer3
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen, Anlage GL 5 (im Folgenden: B 5).
Randnummer4
Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.
Randnummer5
Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte.
Randnummer6
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von insgesamt 127 Erwerbsvorgängen geltend, wovon 118 Erwerbsvorgänge LKW der Beklagten betreffen und 9 LKW der Streithelferinnen.
Randnummer7
Die Erwerbsvorgänge stellen sich folgendermaßen dar:
Randnummer8
Lfd.
Nr.
FIN
Erwerbsdatum
(korrigiert)
Nettopreis
(in Euro)
WDB9302031K874381
16.06.2003
84.500,00
WDB9302031K947035
02.02.2004
79.000,00
WDB9502031K763011
15.03.2002
80.750,00
WDB9302031K893851
02.02.2004
82.000,00
WDB9302031L074059
30.12.2004
92.500,00
WDB9302031K861664
16.06.2003
84.500,00
WDB9302031K949050
02.02.2004
83.830,00
WDB9302031L115494
14.12.2005
95.300,00
WDB9302031K911828
02.02.2004
82.000,00
WDB9302031K911689
02.02.2004
82.000,00
WDB9302031K914900
02.02.2004
82.000,00
WDB9302031K945678
02.02.2004
79.000,00
WDB9302031K946877
02.02.2004
82.000,00
WDB9502031K795639
30.10.2002
78.000,00
WDB9302031L095671
14.12.2005
90.100,00
WDB9302031L121352
14.12.2005
96.200,00
WDB9302031L069559
30.12.2004
92.500,00
WDB9302031L124807
14.12.2005
96.200,00
WDB9302031L124637
14.12.2005
90.100,00
WDB9302031L155910
14.12.2005
90.100,00
WDB9502031K795767
29.10.2002
80.750,00
WDB9302031K994789
12.11.2004
---
WDB9302031K892174
16.06.2003
84.500,00
WDB9302031K996417
24.11.2004
85.600,00
WDB9502031K796446
05.09.2002
78.000,00
WDB9302031K861026
16.06.2003
79.000,00
WDB9302031K861717
16.06.2003
84.500,00
WDB9340321L193033
14.12.2005
83.550,00
WDB9302031L235354
16.03.2007
96.200,00
WDB9502031K532485
02.08.2000
79.761,53
WDB9302031K817235
06.03.2003
84.500,00
WDB9502031K95700
05.09.2002
80.750,00
WDB9302031L077904
30.12.2004
86.800,00
WDB9302031L063398
30.12.2004
86.800,00
WDB9302031L025730
30.12.2004
92.500,00
WDB9302031L024795
30.12.2004
92.500,00
WDB9302031K836737
16.06.2003
79.000,00
WDB9302031K874891
16.06.2003
84.500,00
WDB9302031K945655
02.02.2004
82.000,00
WDB9502031K534313
02.08.2000
79.761,53
WDB9502031K386137
06.05.1998
84.230,22
WDB9502031K492431
10.09.1999
84.312,03
WDB9502031K273936
09.09.1997
92.543,83
WDB9502031K370632
06.05.1998
84.269,00
WDB9502031K454110
17.08.1999
82.880,41
WDB9502031K395704
06.05.1999
84.230,22
WDB9502031K359263
06.05.1998
84.230,22
WDB9502031K454190
17.08.1999
81.806,70
WDB9502031K569928
03.04.2002
69.000,00
WDB9540321K425818
06.05.1999
69.791,34
WDB9502031K454026
17.08.1999
82.880,41
WDB9502031K461196
23.09.1999
82.880,41
WDB9502031K534746
15.03.2000
79.761,53
WDB9502031K491657
10.09.1999
80.784,12
WDB9502031K461795
10.09.1999
81.806,70
WDB9502031K331386
06.05.1998
85.181,23
WDB9502031K359290
06.05.1998
84.230,22
WDB9502031L359347
06.05.1998
84.230,22
WDB9502031K362174
06.05.1998
84.230,22
WDB9502031K370086
06.05.1998
84.230,22
WDB9302031L187208
14.12.2005
96.200,00
WDB9302031L312311
01.11.2007
91.640,00
WDB9302031K906773
23.05.2006
86.800,00
WDB9340321L357525
01.11.2007
84.930,00
WDB9302031L476372
27.04.2009
98.900,00
WDB9340321L501285
27.04.2009
84.980,00
WDB9302031L336369
01.11.2007
91.640,00
WDB9340321L357524
01.11.2007
84.930,00
WDB9340321L366270
01.11.2007
84.930,00
WDB9302031L133038
31.01.2007
82.650,00
WDB9340321L356063
01.11.2007
84.930,00
WDB9302031L342390
01.11.2007
91.640,00
WDB9340321L356471
01.11.2007
84.930,00
WDB9502031K532498
15.03.2000
79.761,53
WDB9502031K534543
02.08.2000
79.761,53
WDB9502031K534002
02.08.2000
79.761,53
WDB9340321L418714
12.11.2008
87.500,00
WDB9302031L472809
27.04.2009
92.180,00
WDB9502031K763424
15.03.2002
81.350,00
WDB9502031K763114
15.03.2002
81.350,00
WDB9302031L494230
27.04.2009
92.180,00
WDB9302031L494229
27.04.2009
92.180,00
WDB9302031L156036
14.12.2005
90.100,00
WDB9302031L258990
16.03.2007
96.200,00
WDB9302031L268435
16.03.2007
96.200,00
WDB9340321L286833
18.09.2007
84.000,00
WDB9340321L287350
18.09.2007
84.000,00
WDB9340321L365328
01.11.2007
84.930,00
WDB9340321L287194
18.09.2007
84.000,00
WDB9302031K911903
02.02.2004
82.000,00
WDB9302031L341481
01.11.2007
97.980,00
WDB9302031L344855
01.11.2007
97.980,00
WDB9302031L341591
01.11.2007
97.480,00
WDB9340321L428224
12.11.2008
87.500,00
WDB9340321L427421
12.11.2008
87.500,00
WDB9340321L439565
27.04.2009
84.600,00
WDB9302031L428321
12.11.2008
99.990,00
WDB9302031L420340
12.11.2008
99.990,00
WDB9340321L418713
12.11.2008
87.500,00
WDB9302031L420101
12.11.2008
99.990,00
WDB9302031L429480
12.11.2008
94.330,00
WDB9302031L428322
12.11.2008
99.990,00
WDB9302031L429111
12.11.2008
99.990,00
WDB9302031L445692
27.04.2009
92.180,00
WDB9700251K431334
08.12.1999
69.830,00
WDB9302031L445691
27.04.2009
92.180,00
WDB9302031L445540
27.04.2009
92.180,00
WDB9302031L513290
08.09.2010
92.180,00
WDB9302031L470590
27.04.2009
92.180,00
WDB9302031L552538
08.09.2010
97.900,00
-
06.04.2011
(laut Replik)
97.900,00
(laut Replik)
-
06.04.2011
(laut Replik)
97.900,00
(laut Replik)
-
24.08.2011
(laut Replik)
97.900,00
(laut Replik)
-
24.08.2011
(laut Replik)
97.900,00
(laut Replik)
-
24.08.2011
(laut Replik)
97.900,00
(laut Replik)
-
06.10.2011
(laut Replik)
92.180,00
(laut Replik)
-
07.10.2011
(laut Replik)
92.180,00
(laut Replik)
-
14.10.2011
(laut Replik)
92.180,00
(laut Replik)
WMAT35ZZZ1M315964
05.12.2000
84.363,16
WMAT376809M266700
16.12.1998
80.272,83
WMAT35ZZZ1M315972
26.01.2001
84.434,21
WMAT370208W026250
20.04.1999
77.726,37
WMAH20ZZZ2W045417
14.12.2001
80.375,08
WMAT376808M266687
16.12.1998
80.272,83
WMAT375366W034363
14.04.1998
75.671,20
WMAH20ZZZ2W047026
01.08.2002
81.800,00
WMAT35ZZZYM302236
23.05.2000
84.363,16
Randnummer9
Die Klägerin behauptet,
aus den genannten LKW-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden von zusammen 1.831.367,07 Euro entstanden. Teilweise stehe der Klägerin der Anspruch aufgrund einer Abtretung des Günther Böttcher zu. Sämtliche streitgegenständliche Fahrzeuge seien von der Klägerin finanziert oder geleast worden. Hinsichtlich des Leasings wird auf Seiten 17 ff. der Replik (Blatt 124 ff. der Akten) verwiesen.
Randnummer10
Die Europäische Kommission habe bereits festgestellt, dass die LKW-Hersteller systematisch Preise abgesprochen und/oder gemeinschaftlich Preise festgesetzt hätten und es einen flächendeckenden Informationsaustausch über Jahre gegeben habe, womit eine sogenannte Kernbeschränkung, nämlich Preisabsprachen, verbindlich festgestellt worden seien. Das Ziel der Absprachen und Abstimmungen habe in der Durchsetzung höherer Nettopreise beim Kunden gelegen.
Randnummer11
Die klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt.
Randnummer12
Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist die Klägerin auf das wettbewerbsökonomische Gutachten der EE&MC European Economic & Marketing Consultants GmbH, Anlage K 44.
Randnummer13
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Randnummer14
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.831.367,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
Randnummer15
aus 11.874,01 Euro seit dem 30.09.1997,
aus 5.827,75 Euro seit dem 30.04.1998,
aus 8.049,01 Euro seit dem 31.05.1998,
aus 7.571,79 Euro seit dem 30.09.1998,
aus 39.792,87 Euro seit dem 31.10.1998,
aus 22.020,21 Euro seit dem 31.12.1998,
aus 11.308,07 Euro seit dem 28.02.1999,
aus 9.993,03 Euro seit dem 30.04.1999,
aus 14.887,51 Euro seit dem 30.06.1999,
aus 10.390,81 Euro seit dem 30.09.1999,
aus 44.859,44 Euro seit dem 31.10.1999,
aus 29.548,39 Euro seit dem 30.11.1999,
aus 9.081,27 Euro seit dem 31.12.1999,
aus 29.217,44 Euro seit dem 30.03.2000,
aus 62.660,56 Euro seit dem 30.09.2000,
aus 12.291,15 Euro seit dem 31.10.2000,
aus 16.221,86 Euro seit dem 31.12.2001,
aus 20.794,42 Euro seit dem 30.04.2002,
aus 34.048,92 Euro seit dem 31.07.2002,
aus 18.835,53 Euro seit dem 31.08.2002,
aus 59.588,85 Euro seit dem 31.10.2002,
aus 10.102,33 Euro seit dem 28.02.2003,
aus 11.644,49 Euro seit dem 30.06.2003,
aus 20.204,66 Euro seit dem 30.09.2003,
aus 31.692,33 Euro seit dem 31.10.2003,
aus 10.102,33 Euro seit dem 31.12.2003,
aus 17.364,34 Euro seit dem 28.02.2004,
aus 16.988,56 Euro seit dem 31.03.2004,
aus 50.063,77 Euro seit dem 30.04.2004,
aus 15.861,19 Euro seit dem 31.08.2004,
aus 52.237,48 Euro seit dem 30.09.2004,
aus 23.174,21 Euro seit dem 28.02.2005,
aus 35.089,57 Euro seit dem 31.05.2005,
aus 17.968,96 Euro seit dem 30.09.2005,
aus 31.614,83 Euro seit dem 31.10.2005,
aus 17.595,28 Euro sei dem 30.11.2005,
aus 19.637,50 Euro sei dem 31.01.2006,
aus 82.580,11 Euro sei dem 30.04.2006,
aus 35.385,35 Euro seit dem 30.09.2006,
aus 16.134,47 Euro seit dem 30.11.2006,
aus 34.335,52 Euro seit dem 28.02.2007,
aus 19.934,90 Euro seit dem 30.03.2007,
aus 17.774,25 Euro seit dem 31.05.2007,
aus 35.387,29 Euro seit dem 30.09.2007,
aus 72.020,86 Euro seit dem 30.11.2007,
aus 44.328,51 Euro seit dem 28.02.2008,
aus 16.475,15 Euro seit dem 30.04.2008,
aus 43.228,34 Euro seit dem 31.05.2008,
aus 13.139,33 Euro seit dem 30.06.2008,
aus 87.975,46 Euro seit dem 31.07.2008,
aus 45.133,22 Euro seit dem 31.08.2008,
aus 35.112,08 Euro seit dem 28.02.2009,
aus 67.162,95 Euro seit dem 30.03.2009,
aus 41.634,12 Euro seit dem 30.04.2009,
aus 18.042,97 Euro seit dem 31.07.2009,
aus 18.594,85 Euro seit dem 30.09.2009,
aus 18.594,85 Euro seit dem 30.10.2009,
aus 18.519,15 Euro seit dem 30.11.2009,
aus 18.675,52 Euro seit dem 28.02.2010,
aus 18.299,74 Euro seit dem 31.03.2010,
aus 16.410,38 Euro seit dem 30.04.2010,
aus 25.477,97 Euro seit dem 31.08.2010,
aus 46.688,01 Euro seit dem 30.09.2010,
aus 14.851,37 Euro seit dem 30.04.2011,
aus 20.988,25 Euro seit dem 31.08.2011 und
aus 28.275,34 Euro seit dem 30.10.2011
Randnummer16
zu zahlen.
Randnummer17
Die Beklagte beantragt:
Randnummer18
Die Klage wird abgewiesen.
Randnummer19
Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Abtretung und vertritt die Auffassung,
das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der LKW-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien vielmehr individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Ferner fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den Bruttolistenpreisen und den Nettopreisen. Schließlich hätten die Marktanteile der LKW-Hersteller im Zeitraum des unzulässigen Informationsaustausches massiv variiert.
Randnummer20
Jedenfalls habe die Klägerin einen etwaigen Schaden an ihre Kunden sowie bei der Verwertung der LKW weitergereicht. Der Informationsaustausch habe auch nicht zu einer zeitlichen Nachwirkung geführt.
Randnummer21
Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt.
Randnummer22
Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen beantragen:
Randnummer23
Klageabweisung.
Randnummer24
Sie behaupten,
es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden.
Randnummer25
Außerdem hätte die Klägerin einen eventuellen Schaden an ihre Kunden weitergewälzt.
Randnummer26
Auch die Streithelferinnen berufen sich auf Verjährung.
Randnummer27
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07. und 21.01.2019 verwiesen.
Randnummer28
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.01.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer29
Die Klage ist weitgehend zulässig und teilweise dem Grunde nach gerechtfertigt.
I.
Randnummer30
Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig.
Randnummer31
Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, denn es fehlt an einer hinreichenden Bestimmtheit des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.
Randnummer32
Die Klägerin legt hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge weder die Fahrzeugidentifikationsnummer noch die Rechnungsnummer vor, die dem jeweiligen behaupteten Erwerbsvorgang zugrunde liegen soll. Zwar gibt sie ein Rechnungsdatum an. Hieraus können jedoch keine weiteren Schlüsse gezogen werden, da es für die Beklagte nicht möglich ist, anhand des behaupteten Erwerbsdatums den zugrundeliegenden Erwerbsvorgang hinreichend klar zu identifizieren. Hinzu kommt, dass sämtliche überprüfbaren, von der Klägerin zunächst mitgeteilten Erwerbszeitpunkte fehlerhaft waren, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen für den Zeitpunkt der Erwerbe Nr. 111 - 118 verbleiben. Auch aus der Angabe des Nettopreises kann der Erwerbsvorgang nicht hinreichend sicher individualisiert werden, da es an der Mitteilung der entscheidenden Merkmale, insbesondere der FIN, fehlt.
Randnummer33
Ein Kläger hat den Sachverhalt so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, das heißt, von anderen Ansprüchen abgrenzt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Randnummer 11). Aus den von der Klägerin gemachten Angaben kann jedoch das betroffene Fahrzeug nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, zumal auch bezüglich des behaupteten Nettopreises unklar ist, ob nicht Zu- oder Abschläge oder sonstige Vertragsbestandteile im angeführten Preis enthalten sind oder nicht.
Randnummer34
Hinsichtlich aller anderen Erwerbsvorgänge ist die Klage zulässig.
II.
Randnummer35
Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 - 121, 123 - 125 sowie 127 dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
1.
Randnummer36
Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Absatz 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3 244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 304 Randnummer 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Soweit in der Literatur vereinzelt Kritik am Erlass von Grundurteilen in Kartellschadensersatzklagen geäußert wird, da die Trennung von Grund und Höhe meist nicht prozesswirtschaftlich sei, was die Verfahrensdauer verlängere (vergleiche Rengier WuW 2018, 613 [618]), werden Ursache und Wirkung verwechselt. Die Kammer wählt wie auch andere Gerichte den Weg des Grundurteils ausschließlich in Verfahren, in denen der Grund zwischen den Parteien äußerst streitig und hinsichtlich der Höhe erhebliche Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Der gewählte Weg über das Grundurteil ist daher nicht die Ursache für die schon jetzt erkennbare erhebliche Verfahrensdauer, sondern vielmehr eine Folge des äußerst komplexen, streitigen und beträchtlichen Begutachtungsaufwand erfordernden Verfahrens.
Randnummer37
Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJWRR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17).
2.
Randnummer38
Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, Juris, Randnummer 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe Nr. 41, 43, 44, 47, 56 - 60, 120, 124 sowie 125) aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 85 EGV beziehungsweise 101 AEUV. Für die zeitlich danach erfolgten Erwerbsvorgänge ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung.
3.
Randnummer39
Soweit die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vom Kartellzeitraum erfasst. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Anlage GL 5, im Folgenden: B 5, Seite 32, Randnummer 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge fielen somit in den Kartellzeitraum.
Randnummer40
Soweit die Klägerin sich hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge auf einen Rechtserwerb durch Abtretung der Ansprüche des Günther Böttcher beruft, geht die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Richtigkeit des klägerische Vortrags aus. Der Zeuge G. B. hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, die Ansprüche an die Klägerin abgetreten zu haben. In die Originalabtretungsurkunde wurde durch die Beteiligten Einsicht genommen.
4.
Randnummer41
Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.
Randnummer42
Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 5) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 5, Seite 19, Randnummer 46). Die Unternehmen waren hierdurch in die Lage versetzt, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen zu können (B 5, Seite 19, Randnummer 47).
Randnummer43
Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 5, Seite 22, Randnummer 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 5, Seite 20, Randnummer 51).
Randnummer44
Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 5, Seite 27, Randnummer 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 5, Seite 29, Randnummer 76 f.).
Randnummer45
Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV (B 5, Seiten 29 ff., Randnummern 79 ff.).
Randnummer46
Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Absatz 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44).
Randnummer47
Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen - wie Auftragseingänge und Lieferfristen - beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten.
Randnummer48
Gleiches gilt für die Streithelferinnen (Anlage B 5, Seite 9 f., Randnummer 7 - 9).
5.
Randnummer49
Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Absprachen beziehungsweise Verhaltensweisen betroffen.
Randnummer50
Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 42).
Randnummer51
Die von der Klägerin erworbenen LKW der Beklagten und der Streithelferinnen gehören zu den mittelschweren sowie schweren LKW, so dass die Kartellbetroffenheit bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission feststeht. Sämtliche Erwerbsvorgänge fallen zeitlich direkt in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit für die von ihr käuflich erworbenen Neufahrzeuge hinreichend substantiiert dargelegt.
6.
Randnummer52
Die Kammer geht nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Klägerin, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, durch die genannten Erwerbsvorgänge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist.
Randnummer53
Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/15 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 41). Die Anwendung des § 287 Absatz 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 43).
Randnummer54
Im Anwendungsbereich von § 287 Absatz 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt; seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Einschätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 49).
Randnummer55
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Erwerbsvorgänge ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie die LKW zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat. Dabei fällt nach Überzeugung der Kammer besonders ins Gewicht, dass das Kartell mit etwa 14 Jahren stabil über einen langen Zeitraum bestand, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und alle führenden LKW-Hersteller umfasst hat. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit ist unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet worden ist. Anderenfalls hätte die Beklagte darzulegen, welcher Zweck mit den kollusiven Austauschen erreicht werden sollte. Dies hat sie nicht getan.
Randnummer56
Insoweit hilft auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Gutachten nicht weiter, denn die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells.
Randnummer57
Dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, ergibt sich bereits, wie dargelegt, aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission. Eine Einschränkung des Preiswettbewerbs auf Herstellerseite erfolgt allerdings nicht zur Senkung der Verkaufspreise. Für ein derart ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten der Preissenkung hilft insoweit nicht, da damit die hier vorhandenen konkreten Merkmale nicht berücksichtigt werden. Die hier konkret vorliegenden Umstände, nämlich die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011, der erhebliche organisatorische Aufwand, bei dem von 1997 bis Ende 2004 Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen stattfanden und die in späteren Jahren erfolgten formalisierteren Treffen, bei denen die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen in einem Tabellenblatt zusammengetragen wurden, wobei diese Austausche mehrmals im Jahr stattfanden, werden von der Beklagten nicht erklärt.
Randnummer58
Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwandes des Kartells geht die Kammer von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist.
Randnummer59
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell. In diesem Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, dass es wirtschaftlicher Erfahrung entspricht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gelte (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 55). Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des BGH darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen (BGH, a. a. O.), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW-Kartell gilt (B 5, Seite 30, Randnummer 81).
Randnummer60
Im Übrigen ist im Rahmen des LKW-Kartells nicht ersichtlich, dass die Absprachen der Kartellanten regional oder zeitlich von erheblicher unterschiedlicher Intensität gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen.
Randnummer61
Aus dem Beschluss der Europäischen Kommission ergeben sich keine regionalen oder zeitlichen Schwankungen. Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor.
7.
Randnummer62
Die vorliegende tatsächliche Vermutung kartellbedingt überhöhter Preise wurde durch die Beklagte nicht widerlegt.
a)
Randnummer63
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, denn die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016.
Randnummer64
Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 5, Seite 14, Randnummer 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 5, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Letztere spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 5, a. a. O.).
Randnummer65
Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an.
Randnummer66
Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission.
b)
Randnummer67
Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung ebenfalls nicht beseitigt, denn diese geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten.
c)
Randnummer68
Die tatsächliche Vermutung wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Händlern herrschenden intensiven Wettbewerb widerlegt.
Randnummer69
Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN / Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche.
Randnummer70
Die genannte Entscheidung spricht nicht gegen die tatsächliche Vermutung, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt.
d)
Randnummer71
Die tatsächliche Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt ausgeräumt.
Randnummer72
Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander dominiert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von der Absprache erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 5, Seite 22, Randnummer 76) genügten, um den Preiswettbewerb zu beschränken.
8.
Randnummer73
Die Haftung der Beklagten auch für kartellbedingte Preisüberhöhungen durch den Erwerb der Klägerin bei den Streithelferinnen ergibt sich aus einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 840 Absatz 1 BGB.
9.
Randnummer74
Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen.
Randnummer75
Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zur kartellbedingten Preisüberhöhung eingeholt und vorgelegt. Dieses Gutachten ist, wie jedes Parteigutachten, als qualifizierter Parteivortrag zu werten. Eine gerichtliche Entscheidung kann demgemäß darauf nicht gestützt werden.
Randnummer76
Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, für die dem Grunde nach der Klage stattgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann.
10.
Randnummer77
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sogenanntes Passing on.
Randnummer78
Hierbei handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche Landgericht Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Seite 11 f.).
11.
Randnummer79
Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.
a)
Randnummer80
Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Randnummer81
Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergeben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten.
Randnummer82
Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und gegebenenfalls, in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.).
b)
Randnummer83
Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB verjährt.
Randnummer84
Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB anwendbar. Die 10jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 41, 44, 47, 56 - 60, 119 - 121, 123 - 125 und 127.
Randnummer85
Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr.
c)
Randnummer86
Die Verjährung wurde jedoch gehemmt gemäß § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV.
Randnummer87
Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (vergleiche Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB, Randnummer 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen.
Randnummer88
Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 –, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffes der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig schon nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vergleiche Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Absatz 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausganges des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vergleiche Soyez, a. a. O., 940).
Randnummer89
Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Absatz 5 GWB, 204 Absatz 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Artikel 263 Absatz 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung daher frühestens am 19.03.2017.
Randnummer90
Die Klageschrift ging vorliegend am 19.07.2017 bei Gericht ein. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht.
d)
Randnummer91
§ 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.).
III.
Randnummer92
Soweit die Klage nicht unzulässig oder dem Grunde nach gerechtfertigt ist, war sie als unbegründet abzuweisen.
1.
Randnummer93
Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 13, 15, 16, 18, 24, 28, 30, 33 - 36, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48 - 55, 63, 65, 66, 74 - 76, 78 - 82, 84, 85, 90, 101 und 126 zu, denn insoweit hat die Klägerin eine Kartellbetroffenheit ihrer Erwerbe nicht hinreichend konkret dargelegt. Bei sämtlichen Erwerbsvorgängen handelt es sich um Leasing, wobei ein direkter Eigentumserwerb der Klägerin nicht erfolgt ist.
Randnummer94
Eine Kartellbetroffenheit ergibt sich insoweit nicht aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Sonstige Umstände, aus denen auf eine kartellbedingte Überhöhung der Leasingpreise geschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist völlig unklar, wie sich die Absprache der Kartellanten über die Bruttolistenpreise auf die von der Klägerin gezahlten Leasingpreise ausgewirkt haben könnte.
2.
Randnummer95
An der erforderlichen Darlegung einer Kartellbetroffenheit fehlt es außerdem hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 31, 49, 63, 70, 83 und 122, denn insoweit handelt es sich um Gebrauchtfahrzeuge. Diese waren nach den Feststellungen der Europäischen Kommission nicht von den Zuwiderhandlungen der Kartellanten betroffen, B 5, Seite 9, Randnummer 5. Die Klage war daher auch hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge abzuweisen.
3.
Randnummer96
Soweit sich die Beklagte und die Streithelferinnen darauf berufen, dass hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge Garantieleistungen gewährt wurden beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Kosten für Aufbauten enthalten waren, die jeweils nicht kartellbetroffen waren, hindert das die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach nicht, denn die betroffenen LKW selbst waren jedenfalls kartellbetroffen. Im Rahmen der Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes werden Garantieleistungen jedoch zu berücksichtigen sein, ebenso der M OnRoadService.
IV.
Randnummer97
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe ab Schadensentstehung ebenfalls gerechtfertigt. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2005 erfolgt sind, ergibt sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich gemäß § 246 BGB. Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Absatz 3 Satz 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 49).
Randnummer98
Für die Erwerbsvorgänge nach dem 01.07.2005 ergibt sich ein Zinsanspruch grundsätzlich gemäß § 33 Absatz 3 Satz 4 und 5 GWB ab Schadensentstehung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Randnummer99
Dies bedeutet, dass sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich ergibt für die Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 7, 9 - 12, 14, 17, 21 - 23, 25 - 27, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 60, 105, 119 - 121, 123 - 125 und 127.
Randnummer100
Hinsichtlich der übrigen zugesprochenen Erwerbsvorgänge dem Grunde nach ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung.
V.
Randnummer101
Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht für prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung.