Rechtsprechung / LG Stuttgart / 13. Zivilkammer / 2014
LG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014 – 13 S 36/14
13. Zivilkammer · ECLI:DE:LGSTUTT:2014:0716.13S36.14.0A
ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext
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Leitsatz
Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2014 (Az.: 18 C 5669/13)
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 300,00 Euro
Gründe§
I.
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Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 300,00 € nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
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Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung, geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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die Beklagte zur Zahlung von 300,00 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
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Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele und die Forderung nicht verjährt sei.
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Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie weiter die Einrede der Verjährung.
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Deswegen beantragt die Beklagte,
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das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
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Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist aber wegen Verjährung gem. § 214 Abs.1 BGB nicht gerichtlich durchsetzbar.
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