Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2004

LG Stuttgart Beschluss vom 02.06.2004 – 1 T 56/04

ErbrechtBaden-WürttembergVolltext

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Entscheidung des Notars ... vom ...

abgeändert:

Notar ... wird angewiesen, von den Urkunden UR ... den Beschwerdeführerinnen einfache Abschriften zu erteilen.

Beschwerdewert: 10.000 EUR

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_1

Die Antragsteller begehren die Erteilung von Abschriften zu Urkunden, welche von Notar ... beurkundete Willenserklärungen des am ... verstorbenen ... P, zuletzt wohnhaft in ... enthalten mit der Behauptung, Erben des Verstorbenen zu sein.

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Unter dem ... hat Notar ... die beantragte Erteilung von Abschriften abgelehnt mit der Begründung, der erforderliche Erbnachweis sei nicht geführt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_2

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom ... Beschwerde eingelegt, der die amtlich bestellte Vertreterin des Notars ..., mit Entscheidung vom ... nicht abgeholfen hat.

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Die Beschwerde ist gemäß § 54 BeurkG zulässig.

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Sie hat auch in der Sache Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_3

Gemäß § 51 Abs. I, III BeurkG kann der Rechtsnachfolger einer Person, welche bei Niederschriften über Willenserklärungen eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, eine Urkundsabschrift verlangen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_4

Dabei ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen, ohne dass der Antragsteller an bestimmte Beweisregeln gebunden ist. Eine Glaubhaftmachung genügt allerdings nicht (Winkler, Beurkundungsgesetz, 15. Auflage, § 51, Rdnr. 6 m.w.N.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_5

Die Erbenstellung der Antragsteller ist durch Vorlage der Entscheidung des zuständigen Nachlassgerichts vom ... nachgewiesen. Mit dieser Entscheidung hat das Nachlassgericht die Ausschlagungserklärung der zunächst berufenen Erbin ... P entgegengenommen und festgestellt, dass Nächstberufene die Antragsteller sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_6

Da die Erbschaft gemäß § 1942 BGB auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts, diese auszuschlagen, übergeht, bedarf es eines Nachweises, dass die Erbschaft angenommen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nicht ausgeschlagen wurde, nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_7

Auch die Vorlage eines Erbscheins oder ein Erbnachweis analog § 35 Abs. I S. 2 GBO ist – mangels entsprechender Vorschrift – nicht zwingend erforderlich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2004-06-02/1-t-56-04#rd_8

Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die berufenen Erben regelmäßig nicht in der Lage wären, sich durch Einsichtnahme in Urkunden des Erblassers über den Bestand und den Umfang des Nachlasses zu informieren, wenn grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden würde.

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Der Beschwerde war daher im beantragten Umfang stattzugeben.

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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 II, 30 I KostO.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.