Rechtsprechung / LG Köln / 11. Zivilkammer / 2025

LG Köln Beschluss vom 13.11.2025 – 11 S 155/24

11. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1113.11S155.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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I.

1. Die Kläger nehmen die Beklagte u. a. auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 261/2004) nebst Zinsen in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten Tickets für den von der Beklagten durchzuführenden Flug N01 von Köln/Bonn nach Sevilla am 00.00.0000 zu einem Flugpreis von 917, 96 Euro erworben. Die Beklagte bestätigte die Buchung. Die Kläger fanden sich vor Abflug des gebuchten Flugs N01 rechtzeitig am Flughafen ein. Eine Beförderung wurde jedoch mit den ursprünglich gebuchten Tickets abgelehnt. Die Kläger mussten eine neue Buchung zum Preis von 1.271,25 Euro tätigen, um den Flug N01 wahrnehmen zu können und wurden auf Basis der letztgenannten Buchung auf dem Flug befördert. Die Entfernung zwischen Köln und Sevilla beträgt über 1.500 km.

Die Kläger verklagten die Beklagte auf Erstattung der Ticketkosten in Höhe von 1.271,25 Euro sowie auf Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 Euro. In der Berufungsinstanz steht nur noch die Ausgleichszahlung in Streit.

2. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ausgleichsansprüche abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass ein Fall der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Fluggastrechte-VO nicht vorliege, da die Kläger mit dem geplanten Flug befördert worden seien, wenn auch erst nach Buchung eines neuen Tickets. Eine an Sinn und Zweck der Verordnung orientierte Auslegung gebiete keine Gewährung von Erstattungsansprüchen über den Wortlaut hinaus, da die Kläger ihr Ziel pünktlich erreicht hätten und wegen Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags die Kosten für die Tickets erstattet bekämen.

3. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 Euro weiter.

Sie machen sie geltend, der Tatbestand der Nichtbeförderung sei bereits mit der Weigerung der Beförderung auf Grundlage der ursprünglich gebuchten Tickets erfüllt gewesen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Entscheidung über die Berufung hängt von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) durch Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage ab:

1. Die Frage ist entscheidungserheblich. Sofern der EuGH die Vorlagefrage bejaht, ist der hiesigen Berufung stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 400,00 Euro zu zahlen. Sofern die Vorlagefrage verneint wird, ist die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

a) Die Kammer hat Bedenken, ob ein Anspruch der Kläger auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst c) FluggastrechteVO als dem allein in Betracht kommenden Anspruchsgrund verneint werden kann, weil die Beklagte den Klägern nicht per se die Beförderung auf dem Flug N01 verweigert hat, sondern diese nur von dem Erwerb neuer Tickets abhängig gemacht hat, und die Kläger schließlich nach Erwerb neuer Tickets auf dem geplanten Flug befördert worden sind.

Das der amtsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Verständnis der Norm, dass diese nur greife, wenn die Fluggäste auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich nicht befördert werden, ist zweifelhaft. Zwar dürfte eine Nichtbeförderung nach der Fluggastrechteverordnung voraussetzen, dass einem Fluggast tatsächlich und endgültig die Beförderung verweigert wird. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass eine Nichtbeförderung allein dann vorliegen kann, wenn dem Fluggast die Teilnahme an dem Flug überhaupt versagt wird. Vielmehr könnte eine Nichtbeförderung auch dann gegeben sein, wenn dem Fluggast die Beförderung auf der Grundlage des von ihm für den Flug erworbenen Tickets, mit dem er über eine bestätigte Buchung nach Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO verfügt, endgültig versagt wird. Die Begriffsdefinition, des Art. 2 j) FluggastrechteVO, wonach der Ausdruck „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen, bezeichnet, lässt dies offen. Aus Art. 4 FluggastrechteVO könnte sich zudem ein Anhaltspunkt für ein solches Verständnis ergeben, wenn es darin heißt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zunächst versucht, Fluggäste „zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen“.

b) Die vorliegende Konstellation ist nach Auffassung der Kammer auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 25.02.2023 - X ZR 25/22 (NJW-RR 2023, 827) zugrunde liegenden Fall. Denn im Fall des BGH wurde der Fluggast tatsächlich auf dem von ihm vorgelegten Ticket befördert, wenn auch gegen Zahlung eines Aufpreises; er musste den Flug aber nicht neu buchen, um darauf befördert zu werden. Im hiesigen Fall jedoch mussten die Kläger eine neue Buchung vornehmen, um ihr Reiseziel erreichen zu können. Es dürfte sich um die mit der Beförderungsverweigerung als solcher und der nochmaligen Organisation der Beförderung verbundenen Ärgernisse und Unannehmlichkeiten handeln, die der Verordnungsgeber pauschal und unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgleichen will. Ob der Verordnungsgeber diese Ärgernisse und Unannehmlichkeiten als weniger ausgleichswürdig ansieht, wenn die Fluggäste nicht einen anderen Flug buchen müssen, sondern die Möglichkeit haben, denselben Flug nochmals zu buchen, erscheint fraglich. Dagegen könnte sprechen, dass der Ausgleichszahlungsanspruch im Falle einer Beförderungsverweigerung unabhängig davon gewährt wird, ob es zu einer Verspätung der Fluggäste am Endziel kommt; eine Verspätung ist nicht als Anspruchsvoraussetzung für den Fall der Nichtbeförderung formuliert.

2. Danach ist der Erfolg der Berufung von der Auslegung des Art. 4 Abs. 3 und 2j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abhängig. Dabei ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe (vgl. EuGH, Rechtssache C-283/81, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258 - Cilfit).