Rechtsprechung / LG Köln / 2021

LG Köln Beschluss vom 14.10.2021 – 14 O 354/21

ECLI:DE:LGK:2021:1014.14O354.21.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

ohne Tenor

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Die Antragstellerin wird zu ihrem Antrag vom 12.10.2021 auf Folgendes hingewiesen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_1

a) Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage dürfte aus Sicht der Kammer der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anträge zu 1) b) und 2) b) bezüglich der Ausschnitte aus der Funksendung des A „C S“ in Betracht kommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_2

b) Hinsichtlich des mit den Anträgen zu 1) a) und 2) a) beantragten Verbots der Ausschnitte der Funksendung des A „C1 2021 – X in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern [A-Interview mit Herrn L] dürfte es hingegen an einem Verfügungsanspruch fehlen. Insoweit sieht die Kammer die angegriffenen Nutzungen als Berichterstattung über Tagesereignisse von der Schutzschranke nach § 50 UrhG als gedeckt an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_3

Soweit die Antragstellerin hier auch das Verbot begehrt, Ausschnitte der Funksendung ohne Zustimmung des A auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen fehlt es zudem bereits an Vortrag zu entsprechenden Nutzungshandlungen durch die Antragsgegner.

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_4

Von einer Anhörung der Antragsgegner wird zunächst – auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17, – sowie vom 03.06.2020 – 1 BvR 1246/20, jeweils juris) – abgesehen. Die Kammer behält sich indes vor, diese Frage nach Eingang einer Reaktion der Antragstellerin auf diesen Beschluss erneut zu prüfen.

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3.

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Die Antragstellerseite erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 19.10.2021.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_5

Im Falle einer auf diesen Hinweis hin erfolgenden (Teil-)rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung würde den Antragsgegnern nach dem Rechtsgedanken von § 922 Abs. 3 ZPO die Antragsschrift nicht übersandt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_6

4. Wichtiger Hinweis: Das Verfahren wird bei dem Landgericht Köln elektronisch geführt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch das fehleranfällige Scannen von schriftlichen oder Fax-Eingängen entstehen, wird dringend darum gebeten, dass Sie für den Schriftverkehr mit dem Landgericht Köln nur noch das beA benutzen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-10-14/14-o-354-21#rd_7

Sollte innerhalb der genannten Frist eine Stellungnahme per Fax oder in schriftlicher Form bei dem Landgericht eingereicht werden, ist die Kammer hierüber per E-Mail bis zum Fristablauf zu informieren (14.zivilkammer@lg-koeln.nrw.de; nicht erforderlich bei Einreichung per beA).

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Köln, 14.10.2021     14. Zivilkammer