Rechtsprechung / LG Köln / 12. Zivilkammer / 2021

LG Köln Urteil vom 28.05.2021 – 12 O 359/20

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2021:0528.12O359.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Parteien streiten um die Folgen eines Widerspruchs des Klägers, der gegen zwei Verträge über kapitalbildende Rentenversicherungen nebst Zusatzversicherungen bei Unfalltod bzw. Unfalltod und Berufs- oder Dienstunfähigkeit gerichtet ist.

Der Kläger beantragte jeweils mit Wirkung zum 01.12.2003 bei der N.-AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss zweier kapitalbildender Rentenversicherungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Kläger Versicherungsscheine vom 23.12.2003 mit den Nummern N01 und N02, wegen derer auf die Anlagen DB 3a und DB 3b (Bl.129 ff. und 148 ff. der Akte) verwiesen wird.

Mit einem Schreiben vom 11.07.2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen die Versicherungsverträge.

Die Beklagte erklärte mit einem Schreiben vom 17.07.2019, sie erkenne den Widerspruch bezüglich beider Versicherungsverträge dem Grunde nach an und werde die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers prüfen. Mit zwei Schreiben vom 07.08.2020 erklärte sie zu dem Vertrag mit der Nummer N01, sie habe einen Betrag in Höhe von 34.241,81 € und zu dem Vertrag mit der Nummer N02, sie habe einen Betrag in Höhe von 79.854,24 € an den Kläger überwiesen. Dies entsprach den Tatsachen. Die Beträge errechnete die Beklagte zu dem Vertrag mit der Nummer N01 aus eingezahlten Beiträgen von 29.592 € abzüglich 1.366,19 € Risikokosten zuzüglich gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.016,- € und zu dem Vertrag mit der Nummer N02 aus eingezahlten Beiträgen von 72.621,- € abzüglich 6.761,37 € Risikokosten zuzüglich gezogenen Nutzungen in Höhe von 13.994,61 €. Wegen der Schreiben wird auf die Anlage DB 8 (Bl.171/172 und 173/174 der Akte) verwiesen.

Der Kläger ließ in einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2020 an die Beklagte erklären, er akzeptiere den Erstattungsbetrag nicht. Er forderte von der Beklagten die Zahlung weiterer 106.843,61 € bis zum 24.11.2020.

Die Beklagte teilte im Rechtsstreit zu beiden Verträgen die Höhe des Risikoanteils der Beiträge, die Kosten für den Risikoschutz der Hauptversicherung, die Beiträge für die Risikozusatzversicherung, die Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten und die Verzinsung des Sparanteils der von dem Kläger gezahlten Beiträge mit. Wegen der Angaben wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. der Klageerwiderung vom 09.03.2021 (Bl.190 ff. der Akte) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben zu. Es genüge nicht, dass er die Angaben der Beklagten rein rechnerisch überprüfen könne. Ihm stehe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, der aus dem Mittelwert einer Nutzungsbezifferung auf der Grundlage von Nettoverzinsung bzw. Eigenkapitalrendite zu kalkulieren sei. Dieser liege bei 106.843,61 €.

Er behauptet, er habe Versicherungsprämien in einer Summe von 32.939,32 € auf den Vertrag mit der Nummer N01 und 81.713,20 € auf den Vertrag mit der Nummer N02 gezahlt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich der Versicherungsverträge mit den Nummern N01 und N02 geordnet Auskunft darüber zu erteilen:

a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,

b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,

d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden, und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,

e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftete,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 106.843,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Auskunftsanträge seien unbegründet, da weitere Zahlungsansprüche des Klägers ausschieden. Sie behauptet, der Kläger habe Prämien in der Summe gezahlt, die sie ihren Abrechnungen zugrunde gelegt habe. Er lege seinen Berechnungen eine unzutreffende Eigenkapitalrendite und Nettoverzinsung der Beklagten zugrunde. Sie ist der Ansicht, für die Ermittlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen sei die laufende Durchschnittsverzinsung, also die Nettoverzinsung bereinigt um außerordentliche Erträge und Aufwendungen, der geeignete Parameter.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach dem durch die Beklagte anerkannten Widerspruch des Klägers gegen das Zustandekommen der zwei streitgegenständlichen Rentenversicherungsverträge stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu.

So kann der Kläger keine weitergehenden Auskünfte von der Beklagten verlangen. Zwar trifft die Beklagte auf der Grundlage des jahrelang gelebten Vertragsverhältnisses zu dem Kläger nach Treu und Glauben grundsätzlich eine Auskunftspflicht, soweit er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (§ 242 BGB).

Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskünfte richten sich in diesem Zusammenhang danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind u.a. die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen; der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - IV ZR 296/07, juris Rz 29 und 30 m.w.N.). Ein Versicherer genügt seinen Pflichten aber demgegenüber nicht bereits durch die bloße Mitteilung eines Werts ohne nähere Angaben (BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - IV ZR 216/13 -, juris Rz 16 m.w.N.).

Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts dürfen inhaltlich nicht auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs.1 BGB hinauslaufen (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rz 25). Dem Versicherer steht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bezüglich seiner geschäftlichen Belange zu (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris Rn. 26).

Im vorliegenden Einzelfall begehrt der Kläger zahlreiche Angaben von der Beklagten, aufgrund derer er offenbar die gezogenen Nutzungen der Beklagten erneut ermitteln möchte, wie es seine Antragstellung zu Ziffer 3 offenlegt. In diesem Zusammenhang verlangt er u.a. monatsgenaue Auskünfte hinsichtlich der Verwendung der von ihm eingezahlten Versicherungsbeiträge über den gesamten Vertragszeitraum. Außerdem verlangt er Auskunft darüber, welche ersparten Aufwendungen die Beklagte dadurch hatte, dass sich die gezahlten Versicherungsprämien im Vermögen der Beklagten befanden.

Diese Auskunftsbegehren gehen weit über die Angaben hinaus, welche der Kläger zur Berechnung und Bezifferung seiner Ansprüche in der dritten Stufe der erhobenen Klage benötigt. Diese setzen sich in der Sache aus einer Auskehrung der gezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten und zuzüglich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil der Prämien zusammen. Zu diesen Positionen hat die Beklagte dem Kläger aber bereits Auskunft erteilt. Der Kläger hat seinen vermeintlichen Zahlungsanspruch auch bereits beziffert.

Die Erteilung der von dem Kläger begehrten, weitergehenden Auskünfte würde ihm einen detaillierten Einblick in die Geschäftsabläufe, die Versicherungsberechnung und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten über den gesamten gelebten Vertragszeitraum ermöglichen. Die Beklagte hat als im Wettbewerb mit anderen Versicherungsunternehmen stehende Unternehmerin ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Informationen außerhalb der internen Organisation der Beklagten unbekannt bleiben. Es handelt sich - wenn nicht bereits für sich genommen um Geschäftsgeheimnisse - jedenfalls um Informationen, aus denen Rückschlüsse auf Interna bei der Beklagten geschlossen werden können.

Die durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Parteien führt deshalb jedenfalls vor dem Hintergrund der von der Beklagten mit der Klageerwiderung umfangreich erteilten Auskünfte zu den Risikoanteilen der Beiträge, den Kosten für den Risikoschutz, den Beiträgen für die Risikozusatzversicherungsanteile, den Abschluss- und Verwaltungskosten und den tatsächlich gezogenen Nutzungen dazu, dass von einem über die erteilten Auskünfte hinausgehenden Auskunftsanspruch des Klägers nicht ausgegangen werden kann.

Der Kläger kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen seinen auf dritter Stufe der streitgegenständlichen Klage bereits bezifferten und gestellten Leistungsantrag überprüfen. Dieser ist unbegründet, weil er durch die erfolgten Zahlungen der Beklagten erfüllt worden ist, so dass keine weiteren Zahlungsansprüche bestehen.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 106.843,61 €