Rechtsprechung / LG Köln / 9. Zivilkammer / 2020

LG Köln Beschluss vom 02.12.2020 – 9 S 137/20

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2020:1202.9S137.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.