Rechtsprechung / LG Köln / 2012

LG Köln Beschluss vom 10.10.2012 – 7 O 208/11

ECLI:DE:LGK:2012:1010.7O208.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

I.

Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:

Seite 3, Absatz 2, Satz 1 wird dahingehend berichtigt, dass das Grundstück der Gesellschaft in A liegt.

Auf Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 wird  "§ 5 des Gesellschaftsvertrages" durch "§ 15 des Gesellschaftsvertrages" ersetzt.

1

II.

2

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:

3

Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-10-10/7-o-208-11#rd_1

„Zur weiteren Absicherung trat die Gesellschaft mit Vertrag vom 18.10.1994 und Nachtragsvereinbarungen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 auch ihre Ansprüche aus der Vermietung in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer sowie Nebenkosten, begrenzt auf 17.440.416,60 Euro, an die Sparkasse P ab."

5

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-10-10/7-o-208-11#rd_2

Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, da weder eine offenbare Unrichtigkeit des Tatbestandes (§ 319 ZPO) vorliegt, noch ein Fall des § 320 ZPO gegeben ist:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-10-10/7-o-208-11#rd_3

Die Formulierung auf Seite 5, erster Absatz, Satz 3, letzter Hs. bedarf nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO, da der Inhalt der betreffenden Urkunde sinngemäß - wenn auch nicht wörtlich - wiedergegeben wurde. Somit liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Dunkelheit im Sinne von § 320 ZPO vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-10-10/7-o-208-11#rd_4

Soweit die Beklagten sich gegen die Verwendung des Begriffs „Ausschüttungen" auf Seite 5, letzter Absatz wenden, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, diesen durch „Auskehrungen" zu ersetzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-10-10/7-o-208-11#rd_5

Soweit die Beklagten auf Seite 6, zweiter Absatz, gegen den Begriff „Haftungsmasse der GbR" einwenden, dieser sei unzutreffend, ist dies unerheblich, da an dieser Stelle des Tatbestandes die Rechtsansicht der Klägerin wiedergegeben wird.