Rechtsprechung / LG Köln / 2012

LG Köln Urteil vom 11.01.2012 – 20 S 11/11

ECLI:DE:LGK:2012:0111.20S11.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2011 – 132 C 234/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt die erstinstanzlich unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 869,30 € verurteilte Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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G r ü n d e :

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-01-11/20-s-11-11#rd_2

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage teilweise zugesprochen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-01-11/20-s-11-11#rd_3

Die Amtsrichterin hat in ihrer sorgfältig begründeten Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass es sich beim Aushandeln der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die u.a. die Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses vorsah, und dem nachfolgenden Auftrag,  ein korrigiertes Zeugnis auszuarbeiten und vom Arbeitgeber einzufordern nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird vollumfänglich verwiesen. Keinesfalls impliziert nämlich der Auftrag, ein „sehr gutes“ Zeugnis auszuhandeln, gleichzeitig die nachfolgende Tätigkeit der Überprüfung, Korrektur und des Neuaushandelns eines korrigierten Zeugnisses. Dabei handelt es sich vielmehr um einen neuen Auftrag des mit der Formulierung des Zeugnisses unzufriedenen Arbeitnehmers an seinen Anwalt; bei einem mit der Ausgestaltung des Zeugnisses zufriedenen Arbeitnehmer entfällt diese zusätzliche Tätigkeit, weshalb sie gerade nicht von dem ursprünglichen Auftrag umfasst ist.

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Die Bedenken der Beklagten zur Höhe der abgerechneten Gebühr teilt die Kammer nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-01-11/20-s-11-11#rd_4

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2012-01-11/20-s-11-11#rd_5

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Streitwert: 869,30