Rechtsprechung / LG Köln / 2011

LG Köln Urteil vom 16.03.2011 – 22 O 171/09

ECLI:DE:LGK:2011:0316.22O171.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 (Aktenzeichen 22 O 171/09) wird als unzulässig verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T A T B E S T A N D

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_1

Eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010  durch Aufgabe zur Post zugestellt. In dem Urteil ist die Einspruchsfrist auf 3 Wochen ab Zustellung festgesetzt.

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Der anwaltlich eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging bei dem Landgericht Köln am 10.02.2011 ein.

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Die Beklagte beantragt  sinngemäß,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_2

We­gen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetra­genen Inhalt der zwischen den Parteien ge­wech­sel­ten Schrift­sätze  verwiesen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_3

Der Einspruch der Beklagten vom 09.02.2011, eingegangen am 10.02.2011, war von Amts wegen als  unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht erfolgte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_4

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Damit galt es gemäß § 184 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe, also mit Ablauf des 22.01.2010 als zugestellt.  Gemäß §§ 341 Abs.1, 339 Abs.2 ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von drei Wochen, mithin bis zum 12.02.2010 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten ging jedoch erst am 10.02.2011 bei dem Landgericht Köln ein.

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Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und ist in ordnungsgemäßer Weise erfolgt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_5

Mit Beschluss vom 20.04.2009, welcher der Beklagten am 19.10.2009 mit der Klage zugestellt worden ist, wurde die Beklagte gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließ.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2011-03-16/22-o-171-09#rd_6

Wirksamkeitsbedenken an der gemäß § 184 ZPO erfolgten Zustellung bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm 8 W 50/08 und OLG Nürnberg 2 W 1601/08). Das Versäumnisurteil  ist damit rechtskräftig, unabhängig davon, ob später eine (erneute) förmliche Zustellung des Urteils erfolgt ist ( vgl. dazu  OLG Nürnberg aaO.)

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Streitwert:  23008,13  €