Rechtsprechung / LG Köln / 2004

LG Köln Urteil vom 03.11.2004 – 23 O 512/03

ECLI:DE:LGK:2004:1103.23O512.03.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_2

Die Klägerin hatte bei der Beklagten mit Beginn zum 1.3.1994 eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000.- DM und eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn am 1.6.1996 abgeschlossen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_3

Die Klägerin kündigte beide Verträge mit Schreiben vom 26.6.1998. Die Beklagte rechnete die Verträge ab und zahlte auf die Kapitallebensversicherung einen Betrag von 5.524,29 DM und auf die Rentenversicherung einen Betrag von 2.172,16 DM aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_4

Der Lebensversicherungsvertrag war von dem Ehemann der Klägerin, der Rentenversicherungsvertrag von einer Maklerin vermittelt worden, die jeweils Provision von der Beklagten erhalten hatten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_5

Nachdem mit Urteil des BGH vom 9.5.2001 (VersR 2001, 839; 841) die von den Lebensversicherern verwendeten Klauseln hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte als intransparent und damit unwirksam erklärt worden waren, wandte sich die Klägerin durch ihren Ehemann an die Beklagte und verlangte eine Neuberechnung der Rückkaufswerte. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich darauf, dass die Bedingungen der Kapitallebensversicherung bereits deshalb nicht von der Entscheidung des BGH erfasst werde, weil der Vertrag vor der Deregulierung abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich des Rentenversicherungsvertrages übersandte sie der Klägerin ihre Im Rahmen eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 Abs. 2 VVG geänderten Bedingungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_6

Die Klägerin ist der Ansicht und begründet dies - auch unter Heranziehung hierzu erfolgter Rechtsprechung - näher, sie habe Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornoabzug. Es sei nicht möglich, die intransparenten und damit unwirksamen Klauseln im Wege des Teruhänderverfahrens rückwirkend zu ersetzen. Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich nicht die Vereinbarung einer Zillmerung. Vielmehr seien beispielsweise auch Vereinbarungen denkbar, die eine gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte oder jedenfalls einen längeren Teil der Vertragslaufzeit vorsehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_7

Die Klägerin behauptet, der Kapitallebensversicherung sei zu einem nach der Deregulierung liegenden Zeitpunkt geändert worden, so dass auch insoweit die Entscheidung des BGH eingreife.

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Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr in prüfbarer und belegbarer

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Form Auskunft zu erteilen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_8

mit welchen Abschlusskosten sie die Zeitwerte (§ 176 Abs. 3 VVG) und mit welchem Stornoabzug (§ 176 Abs. 4 VVG) sie die Auszahlungsbeträge der mit ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge mit den Nr. ##-######-#1und ##-######-#2belastet hat und

welche Höhe der nach der Kündigung der vorgenannten Verträge ausbezahlten Beträge ohne die unter a) genannten Belastungen per 1.8.1998 gehabt hätten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_9

Sie weist hinsichtlich des Kapitallebensversicherungsvertrages darauf hin, dass dieser vor der Deregulierung geschlossen worden sei und beruft sich hinsichtlich des Rentenversicherungsvertrages auf das durchgeführte Treuhänderverfahren sowie auf eine dem Verlangen der Klägerin entgegenstehende ergänzende Vertragsauslegung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_10

Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen sowie hinsichtlich der von den Parteien dargelegten Rechtsausführungen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage ist insgesamt unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_11

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Auskunft hinsichtlich der Höhe der hinsichtlich der gekündigten Versicherungsverträge entstandenen Abschluß- und Stornoabzugskosten verlangen. Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge, die die Auskunft im Wege der Stufenklage vorbereiten soll, besteht nicht. Die Voraussetzungen eines insoweit allein in betracht kommenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB sind nicht gegeben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_12

Die Beklagte war aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen berechtigt, die Abschluß- und Verwaltungskosten im Wege der Zillmerung mit den an die Klägerin ausgezahlten Rückkaufswerten zu verrechnen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_13

Es kann zunächst dahinstehen, ob die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (VersR 2001,841) auch auf den Kapitallebensversicherungsvertrag anzuwenden ist und dabei insbesondere, ob er nach der Deregulierung in geänderter Form weitergeführt wurde. Allein die Unwirksamkeit der von der Beklagten hinsichtlich der Errechnung des Rückkaufswertes verwendeten Bedingungen wegen eines Verstoßes gegen das Transparentverbot steht der Berechtigung, Abschluß- und Verwaltungskosten zu erheben und bei der Berechnung des Rückkaufswertes in Abzug zu bringen, nicht entgegen. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Ersetzung der Bedingungen gem. § 172 Abs. 2 VVG durch das von der Beklagten durchgeführte Treuhänderverfahren auch gegenüber den damals bereits rückabgewickelten Verträgen der Klägerin Geltung hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_14

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln hat zunächst nicht zur Folge, dass der gesamte Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen wäre. Dies ergibt sich aus § 306 Abs. 2 BGB. Ebenso führt eine Unwirksamkeit der entsprechenden Bedingungen nicht dazu, dass Abschluß- und Verwaltungskosten überhaupt nicht erhoben werden dürften. Die durch die Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Lücke ist vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ( vgl. BGH NLW 2000, 1110). Dabei ist eine solche Regelung zu finden, die dem Willen und den Interessen der typischerweise an derartigen Verträgen Beteiligten entspricht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_15

Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass die Erhebung von Abschluß- und Verwaltungskosten grundsätzlich üblich, berechtigt und für den Versicherungsnehmer auch einsichtig ist. Der BGH VersR 2001, 839 hat lediglich zu Recht beanstandet, dass der Einfluß der Zillmerung auf die Höhe der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages nicht hinreichend transparent gemacht wurde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_16

Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung käme in Betracht eine gesonderte Erhebung der Abschluß- und Verwaltungskosten bei Vertragsschluß, ihre Anrechnung nach dem Zillmerungsverfahren oder eine gleichmäßige Verteilung auf die gesamte oder einen längeren Teil der Vertragslaufzeit.

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Die erste Möglichkeit entspricht erkennbar nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_17

Die gleichmäßige Verteilung auf die Gesamtlaufzeit würde bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages - ebenfalls - den Rückkaufswert um die noch nicht verrechneten Abschluß- und Verwaltungskosten mindern, bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vertrages über die gesamte vereinbarte Laufzeit dagegen die Überschüsse mindern.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_18

Das Zillmerverfahren entspricht dagegen nicht nur den Interessen der Versicherer - insbesondere dann, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wurde -, sondern auch denen der Versicherungsnehmer, weil die Mehrzahl der Kunden, die eine Kapitallebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung in der Erwartung abschließen, die volle Laufzeit abzuwarten, nach den ersten Jahren mit steigenden Überschüssen rechnen können.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_19

Die ergänzende Vertragsauslegung muß die Interessen desjenigen Versicherungsnehmers wahren, der den Vertrag wie ursprünglich vereinbart durchführt. Diesen Interessen entspricht auch im Fall der Rentenversicherung die Zillmerung und nicht eine gleichmäßige Verteilung über einen längeren Zeitraum - etwa von 10 Jahren.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-11-03/23-o-512-03#rd_20

Die Interessen desjenigen, der seine Versicherung vorzeitig kündigen will, ist nicht durch eine abweichende Verrechnung der Abschluß- und Verwaltungskosten Rechnung zu tragen, sondern lediglich dadurch, dass die Bedeutung der Zillmerung für die Höhe des jeweiligen Rückkaufswertes transparent gemacht wird.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert : 10.768.- EUR