Rechtsprechung / LG Kleve / 2018

LG Kleve Beschluss vom 09.02.2018 – 8 O 72/17

ECLI:DE:LGKLE:2018:0209.8O72.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den streitgegenständlichen Schadensfall vor dem Gericht Gelderland, Standort Zutphen, Niederlande ausgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2018-02-09/8-o-72-17#rd_1

Gemäß § 31 Abs. 2 CMR ist die Entscheidung des Rechtsstreits über die in den Niederlanden zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich des vorliegenden Schadensfalls für das hiesige Gericht im Rahmen der Schadensersatzklage bindend und somit vorgreiflich. Daher hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 ff. EuGVVO, 148 ZPO zu erfolgen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2018-02-09/8-o-72-17#rd_2

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagten der negativen Feststellungsklage aufgrund bereits bei Klageerhebung gegebener Abtretung bzw. eines gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer nicht passivlegitimiert seien oder die Rechtsanwälte der Klägerin nicht wirksam zur Erhebung der negativen Feststellungsklage bevollmächtigt seien, ist die Klärung dieser Fragen in dem Rechtsstreit in den Niederlanden vorzunehmen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kleve/2018-02-09/8-o-72-17#rd_3

Art. 31 Abs. 2 CMR ist dabei dahingehend auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (EuGH 19.12.2013, AZ: C-452/12).