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# Landgericht Kleve, Beschluss vom 09.02.2018 – 8 O 72/17

ECLI:DE:LGKLE:2018:0209.8O72.17.00

## Tenor

Die Verhandlung wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den streitgegenständlichen Schadensfall vor dem Gericht Gelderland, Standort Zutphen, Niederlande ausgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Gemäß § 31 Abs. 2 CMR ist die Entscheidung des Rechtsstreits über die in den Niederlanden zuerst erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich des vorliegenden Schadensfalls für das hiesige Gericht im Rahmen der Schadensersatzklage bindend und somit vorgreiflich. Daher hat eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 29 ff. EuGVVO, 148 ZPO zu erfolgen.

**Rn. 3**

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Beklagten der negativen Feststellungsklage aufgrund bereits bei Klageerhebung gegebener Abtretung bzw. eines gesetzlichen Forderungsübergangs an den Versicherer nicht passivlegitimiert seien oder die Rechtsanwälte der Klägerin nicht wirksam zur Erhebung der negativen Feststellungsklage bevollmächtigt seien, ist die Klärung dieser Fragen in dem Rechtsstreit in den Niederlanden vorzunehmen.

**Rn. 4**

Art. 31 Abs. 2 CMR ist dabei dahingehend auszulegen, dass ein negatives Feststellungsurteil denselben Anspruch betrifft wie eine Rückgriffsklage wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern (EuGH 19.12.2013, AZ: C-452/12).

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Zitiervorschlag: Landgericht Kleve, Beschluss vom 09.02.2018 – 8 O 72/17, ECLI:DE:LGKLE:2018:0209.8O72.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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