Rechtsprechung / LG Kiel / 2014

LG Kiel Beschluss vom 15.08.2014 – 1 T 96/14

ECLI:DE:LGKIEL:2014:0815.1T96.14.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2014-08-15/1-t-96-14#rd_1

Das Rechtsmittel, welches nach verständiger Würdigung des Schreibens des Antragstellers vom 8. August 2014 als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist, ist nicht begründet. Denn der Antragsteller hat in der Begründung seines Arrestgesuchs vom 4. August 2014 nicht dargelegt, warum ohne die Anordnung eines dinglichen Arrests die Vollstreckung des behaupteten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird, vgl. § 917 Abs. 1 ZPO. Damit war das Vermögen des Schuldners nicht im Wege des dinglichen Arrests zu pfänden und das Rechtsmittel zurückzuweisen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.