Rechtsprechung / LG Kiel / 2012

LG Kiel Urteil vom 27.01.2012 – 1 S 102/11

ECLI:DE:LGKIEL:2012:0127.1S102.11.0A

MietrechtSchleswig-HolsteinMietrecht Schleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

1

- abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO -

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_1

Die Parteien streiten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf. Zuvor hatten die Kläger dort - an der Wand zum Treppenhaus - einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Darüber hinaus trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_2

Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren (113 H 1/10) durch. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass weder Durchfeuchtungsschäden noch Wärmebrücken vorlägen. Der Schimmel unterhalb der Heizung werde durch die individuelle Nutzung der Heizung sowie das Lüftungsverhalten hervorgerufen. Die Konstruktion des Einbauschrankes führe dazu, dass im dahinter liegenden Wandbereich kein ausreichender Luftaustausch und keine ausreichende Erwärmung stattfänden, gleichzeitig dringe aber die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit ein, die an der Wand kondensiere. Das werde verstärkt durch das Einlagern frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche, deren Feuchtigkeit ausdünste.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_3

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Anders als dort angegeben haben die Kläger ausweislich des Protokolls zuletzt allerdings beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_4

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2011 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_5

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Kläger zur Minderung berechtigt gewesen seien. Zwar liege die Ursache der Schimmelpilzbildung in dem von den Klägern gebauten Wandschrank. Der Einbau des Schrankes habe sich aber im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs bewegt. Dann müsse der bauliche Zustand der Wohnung so beschaffen sein, dass dieser erlaubte Mietgebrauch auch tatsächlich möglich sei, ohne dass die Mietsache sich verschlechtere. Eine bauliche Veränderung, deren Risiko der Mieter tragen müsse, liege nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_6

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Einbau des Wandschrankes lasse sich nicht mit der Situation eines ggf. zu dicht an die Wand geschobenen Schrankes vergleichen, weil die Konstruktion jegliche Luftzirkulation unterbinde und die Wand von der Möglichkeit einer Erwärmung über den vorhandenen Heizkörper abschneide. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, deren Folgen sie nicht zu vertreten habe.

8

Die Beklagten beantragen,

9

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

II.

12

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_7

Dass das Amtsgericht nicht den zuletzt gestellten Zahlungsantrag, sondern den zunächst angekündigten Feststellungsantrag beschieden hat, ist unerheblich. Die Beklagte wird hierdurch nicht beschwert, weil der Feststellungsantrag der Sache nach hinter dem Zahlungsantrag zurückbleibt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_8

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts lag ein zur Minderung berechtigender Mangel nicht vor. Zwar hat der Schimmel die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Seine Entstehung beruht aber nicht auf einem Mangel der Bausubstanz, sondern seine Ursache ist von den Klägern gesetzt worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_9

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Amtsgericht gefolgt ist, ist die Schimmelbildung Folge des Einbaus des Wandschrankes, der eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand verhindere und gleichzeitig das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Raumluft ermögliche, die durch Ausdünstungen frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche noch verstärkt werde. Das zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Einbau des Schrankes keine Schimmelbildung aufgetreten sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_10

Unzutreffend ist aber der Schluss des Amtsgerichts, die Wohnung müsse den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion ermöglichen, weil es sich um erlaubten Mietgebrauch handele. Zwar kann der Mieter die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten und darf auch handelsübliche große Schränke in einem Abstand von wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, an (Außen-)wände stellen (LG Hamburg WuM 2000, 329, Schmidt-Futterer-Eisenschmid, Mietrecht, § 536 Rn. 212). Andererseits muss er sein Heiz- und Lüftungsverhalten aber auch an seinen Wohn- und Nutzungsgewohnheiten ausrichten. So wird eine von vielen Personen intensiv genutzte Wohnung in der Regel häufiger gelüftet werden müssen als eine mit nur einer Person bewohnte. Entsprechendes gilt etwa im Falle der Benutzung eines Wäschetrockners, weil dabei feuchte Abluft entsteht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_11

Danach ist die Schimmelbildung letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten der Kläger zurückzuführen, das - selbst wenn es unverschuldet ist - kein Recht zur Minderung gibt. Die Errichtung eines Einbauschrankes ohne Rückwand ist ungewöhnlich und nicht mit dem Aufstellen von handelsüblichen Schränken mit einem Abstand von wenigen Zentimetern von der Wand vergleichbar. Sie mag zulässig sein, führt aber dazu, dass der Mieter auch für eine ausreichende Belüftung der hinter dem Schrank befindlichen Mauer sorgen muss.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2012-01-27/1-s-102-11#rd_12

Auch die Schimmelbildung unterhalb des Heizkörpers führt nicht zum Minderungsrecht. Es ist schon fraglich, ob sie trotz ihrer geringen Ausmaße als erheblich anzusehen ist (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB). Selbst wenn das aber der Fall ist, hat der Sachverständige bauliche Schäden wie Durchfeuchtungen oder Wärmebrücken als Ursache ausgeschlossen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass sich der Schimmel hier erst rund 1-2 Wochen nach Auftreten des Schimmels hinter dem Einbauschrank gebildet hat und die Kläger zuvor jahrelang in der Wohnung ohne Schimmel leben konnten.