Rechtsprechung / LG Hagen / 2015
LG Hagen Beschluss vom 12.06.2015 – 10 O 120/15
ECLI:DE:LGHA:2015:0612.10O120.15.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2015-06-12/10-o-120-15#rd_1
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Widerruf. Dies besteht in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahrenszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. Dies entspricht einem Zinsschaden bis zu 13.000,00 EUR.