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# Landgericht Hagen, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 O 120/15

ECLI:DE:LGHA:2015:0612.10O120.15.00

## Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Widerruf. Dies besteht in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahrenszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. Dies entspricht einem Zinsschaden bis zu 13.000,00 EUR.

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Zitiervorschlag: Landgericht Hagen, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 O 120/15, ECLI:DE:LGHA:2015:0612.10O120.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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