Rechtsprechung / LG Hagen / 2013

LG Hagen Beschluss vom 17.09.2013 – 3 T 400/11

ECLI:DE:LGHA:2013:0917.3T400.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antragstellern eine weitere

vollstreckbare Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids vom 20.3.2007

–07-1791444-0-0- und des Vollstreckungsbescheids vom 27.7.2007

–07-17914444-00-N– zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen die Antragsteller,

die Kosten II. Instanz trägt der Antragsgegner nach einem Beschwerdewert

von 381,44 Euro.

1

Landgericht Hagen

Beschluss§

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_1

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 16. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 2. September 2011, durch den der Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids vom 20.3.2007 –07-1791444-0-0- und des Vollstreckungsbescheids vom 27.7.2007 -07-1791444-00-N- zurückgewiesen worden ist, ist zulässig und in der Sache begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_2

In dem Verfahren nach § 733 ZPO kann dem Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn er ein Rechtsschutzbedürfnis an der nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung hat und dem Schuldner keinerlei Nachteile durch die Erteilung drohen. Dies gilt auch dann, wenn der Titel dem Schuldner durch den Gläubiger oder Gerichtsvollzieher bewusst ausgehändigt worden ist, etwa infolge einer falschen Berechnung der Gläubigerforderung (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rdn. 5). In diesem Fall muss aber der Gläubiger nachweisen, dass noch eine Restforderung offen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 733 Rdn. 12; LG Hechinger RPfl 94, 151; LG Nürnberg Jur Büro 1982, 137; LG Dortmund RPfl 94, 308).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_3

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Titel an den Schuldner herausgegeben, nachdem dieser den in der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung vom 13.8.2010 genannten Gesamtbetrag gezahlt hatte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_4

Die Antragsteller haben zur Überzeugung der Kammer durch die mit Schriftsatz vom 25.4.2012 vorgelegten Berechnungen und Unterlagen bewiesen, dass trotz der Zahlungen des Schuldners noch eine offene Restforderung von 29,11 Euro als Hauptforderung aus dem Teilvollstreckungsbescheid vom 20.3.2007 besteht und in Höhe von 352,33 Euro als Zinsen aus den Hauptforderungen aus dem Vollstreckungsbescheid vom 27.7.2007.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_5

Die dargelegten Berechnungen zeigen in überzeugender Weise, dass alle Zahlungen des Schuldners so berücksichtigt worden sind, dass es für den Schuldner günstig ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_6

Die Zahlungen sind im überwiegenden Maß - wie aus der Aufstellung per 1.4.2011 der 1. Anlage zum Schriftsatz vom 25.4.2012 (Bl. 71-75 d. A.) ersichtlich – auf die Hauptforderung verrechnet worden, obwohl sie nach dem Gesetz und auch dem Teilzahlungsvergleich vom 14.6.2007 (Bl. 82-84 d. A.) erst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung hätten verrechnet werden können, was für den Schuldner deutlich ungünstiger gewesen wäre.

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Der Schuldner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Tatsachen vorgetragen, die die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden erschüttern könnten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_7

Eine – zutreffende – Forderungsaufstellung kann auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch nachgereicht werden. Die Darlegungen der Kontoentwicklung weisen, auch wenn nur ein Forderungskonto für beide Vollstreckungsbescheide geführt wird, hinreichend klar den offenen Restbetrag der einzelnen Titel aus.

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Nach alledem war die Beschwerde begründet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 ZPO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-09-17/3-t-400-11#rd_8

Die Kosten der In. Instanz haben die Gläubiger zu tragen, da der Verlust der ersten Ausfertigung auf ihrem fehlerhaft erteilten Vollstreckungsauftrag beruht.

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Q                                                        L                                          C