Rechtsprechung / LG Flensburg / 1. Kammer für Handelssachen / 2018
LG Flensburg Urteil vom 17.10.2018 – 6 HKO 2/16
1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGFLENS:2018:1017.6HKO2.16.00
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
Leitsatz
Die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 Emissionen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PKW-EnVKV zu erteilen, wenn mit einem Posting auf Internetseiten Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen gemacht wird.(Rn.38) Es kommt nicht darauf an, ob das konkret abgebildete Neufahrzeug noch erworben werden kann.(Rn.38)
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 7.729,34 haben der Kläger 45% und die Beklagte 55% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsklägerin nach einem Streitwert von 4.229,34.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand§
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Der Kläger macht eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafe und Zahlung von Abmahnkosten geltend.
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Die Beklagte handelt mit Personenkraftfahrzeugen.
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Die Beklagte hatte wegen einer vorausgegangenen Wettbewerbshandlung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2012 folgende Unterlassungserklärung abgegeben:
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„Die Autohaus S ...GmbH, ..., ..., verpflichtet sich gegenüber der D U e. V., ..., ..., es bei Meidung für einen für jeden Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, von der D U e. V. festzusetzenden, im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe,
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zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW und Ferrari Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen Co2-emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.“
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Am 18.08.2015 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte am 22.06.2015 auf ihrer Facebook-Seite eine Anzeige mit vier Fotografien, die einen Ferrari in der Ausstellungshalle der Beklagten abbildeten, öffentlich zugänglich gemacht hatte:
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„605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen!
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Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.
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Ein toller Start in die neue Woche“
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Der Kläger beanstandete diese Anzeige mit Schreiben vom 31.08.2015 als wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße mit ihrer Internetwerbung gegen § 5 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und damit gegen ihre Unterlassungserklärung vom 06.03.2012. Sie forderte die Beklagte zu einer erneuten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € auf. Ferner machte sie eine Kostenpauschale von 229,34 € brutto geltend. Die Beklagte wies den Vertragsstrafeanspruch zurück. Sie behauptete, das Fahrzeug sei bereits verkauft worden. Gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erhebt sie die Einrede der Verjährung.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei verwirkt. Die Beklagte habe mit dem Facebook-Posting für den Kauf eines Neufahrzeuges im Sinne der Pkw-EnVKV geworben. Da dies mit Angaben zur Motorleistung geschehen sei, hätte die Beklagte auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu den Co2-emissionen machen müssen. Er behauptet, das Fahrzeug sei noch nicht verkauft gewesen. Er vertritt die Auffassung, hierauf komme es ohnehin nicht an, weil die Beklagte das Fahrzeug gegenüber potentiellen Kunden angepriesen und damit zum Ausdruck gebracht habe, ein solches Fahrzeug könne bei ihr erworben oder bestellt werden.
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Die Klage ist am 03.02.2016 zugestellt worden.
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Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2017 - 6 U 15/17 - das Urteil der Kammer vom 07.09.2016, durch das die Beklagte unter teilweiser Zurückweisung der Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 € und Abmahnkosten von 229,34 € verurteilt worden ist, aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung - zurückverwiesen.
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Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe über 7.500,00 € im Termin vom 10.10.2018 in Höhe eines Betrages von 3.500,00 zurückgenommen. Er begeht nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € und von Abmahnkosten von 229,34 €.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass sie mit der beanstandeten Anzeige nicht gegen ihr Vertragsstrafeversprechen verstoßen habe.
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Sie habe sich in der Vertragsstrafevereinbarung lediglich dazu verpflichtet, bei der Werbung für den Verkauf von Neufahrzeugen die Pflichtangaben nach § 5 PKW-EnVKV anzugeben. Ein Posting, in dem darauf hingewiesen werde, dass das dargestellte Fahrzeug bereits anderweitig verkauft worden sei, bilde keine Werbung für den Verkauf dieses Fahrzeugs. Es reiche nicht aus, dass die Anzeige allgemein als Werbung zum Kauf neuer Fahrzeuge wirke, weil andernfalls auch eine Anzeige, mit der Gebrauchtfahrzeuge angeboten oder beworben würden, als eine Werbung zum Kauf von Neufahrzeugen angesehen werden könnte.
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Sie meint ferner, das Fahrzeug sei kein Neufahrzeug. Sie behauptet, das Fahrzeug sei bereits an einen dänischen Kunden verkauft gewesen, der es direkt bei Ferrari erworben und eine Auslieferung in Flensburg gewünscht habe. Bereits mit Abschluss des Kaufvertrages verliere das Fahrzeug die Eigenschaft „neu“ im Sinne von § 5 PKW-EnVKV zu sein. Es komme angesichts des Wortlauts, wonach die PKW-EnVKV nicht für an Endkunden verkaufte Fahrzeuge gelte, nicht darauf an, dass eine Übergabe des Besitzes an den Verbraucher noch nicht erfolgt sei.
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Bei der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens müsse berücksichtigt werden, dass Anlass der Unterlassungserklärung die Werbung mit Neufahrzeugen gewesen sei. Die Unterlassungsverpflichtung erfasste den hier vorliegenden Fall, in dem ein bereits verkauftes und als solches ausdrücklich gekennzeichnetes Fahrzeug ausgestellt werde, nicht.