Rechtsprechung / LG Essen / 2025

LG Essen Beschluss vom 17.10.2025 – 16 O 109/24 (vorher 1 O 179/22)

ECLI:DE:LGE:2025:1017.16O109.24VORHER1O.01

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 02.06.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_1

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 03.08.2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung, die er in einer Höhe von 3.950,00 Euro für angemessen hält, wegen einer unterlassenen Medikamentierung in der Justizvollzugsanstalt U. beantragt sowie für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_2

Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.06.2023 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt worden, dass der Antragsteller schuldhaft Rechtsmittel im Sinne des § 839 BGB unterlassen habe, nämlich eine Antragsstellung bei der Anstaltsärztin und einen Rechtsbehelf nach § 109 StVollzG. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass auf einen Antrag des Antragstellers hin die Medikation nicht überprüft und ggf. bei Bedarf wieder aufgenommen worden wäre.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 13.06.2022 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Zur Begründung rügt er zunächst die Verwertung seiner Krankenakte, die ihm nicht vorliege.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_3

Ferner ist er der Ansicht, dass ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme und wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen früheren Sachvortrag. Er trägt vor, dass eine Vermutung dafür greifen würde, dass er die Anstaltsärztin der JVA U. gerade aufgesucht habe wegen des Absetzens der Medikamente. Er habe darauf hingewiesen, dass er seit seiner Verschüttung bei einem Erdbeben in der Türkei 1999 Psychopharmaka benötige und versucht, die Anstaltsärztin "zu überzeugen", die Medikamentengabe wieder vorzunehmen. Das sofortige Absetzen ohne Ausschleichen wäre auch ein grober Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Bezüglich der von ihm vorgetragenen Inhalte der Gespräche mit der Anstaltsärztin beantragt der Antragsteller seine Parteivernehmung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_4

Der Antragsteller trägt weiter vor, dass ein Antrag bei der Strafvollstreckungskammer den Schaden nicht verhindert hätte, da dieses bestenfalls zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Der Zeitraum des Sachverständigengutachtens hätte den Zeitraum der Nichtmedikamentierung überschritten.

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II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_5

Die Einwände greifen nicht durch, so dass aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_6

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 13.06.2023 sind hinreichende Erfolgsaussichten eines Anspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht gegeben.

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1.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_7

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage konnte und kann das Gericht die Krankenakte berücksichtigen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens wäre die Krankenakte ein zentrales Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere bei Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Die Verwertung ist für den Antragsteller auch weder überraschend noch unfair.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_8

Der Antragsteller hat selbst mit Schriftsatz vom 15.12.2022 beantragt, dem Land aufzugeben, seine Krankenakte (vollständig) vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.01.2023 hat der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis mit Beiziehung der Krankenakte erklärt und bezüglich einer mit Schreiben vom 03.01.2023 angeforderten Schweigepflichtentbindungserklärung auf eine bereits mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelte Schweigepflichtentbindungserklärung verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2023 ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gesundheitsakte übersandt worden ist und dem Gericht vorliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_10

Danach hat der Antragsteller bis zur Entscheidung seines Prozesskostenhilfeantrags am 02.06.2023 noch zwei Monate Zeit gehabt, eine Einsichtnahme in die beigezogenen Gesundheitsakte zu beantragen und dann ggf. zu deren Inhalten Stellung zu nehmen.

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2.

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In der Sache greifen die Einwände des Antragstellers auch nicht durch.

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Er geht weiterhin davon aus, dass die Anstaltsärztin der JVA U. in eigener Kompetenz die Psychopharmaka abgesetzt hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_11

Dieses ist aber nach der Krankenakte gerade nicht der Fall. Nach dieser ist bereits am 20.09.2021, also mehrere Tage vor der Aufnahme in die JVA U., die Medikation „wegen Verweigerung“ abgesetzt worden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_12

Ob dieses tatsächlich der Fall war, ist zwar streitig. Die Anstaltsärztin der JVA U. musste aber davon ausgehen, sodass für sie zumindest zunächst kein Anlass bestand, die entsprechende Medikation zu verordnen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_13

Bei einer förmlichen Antragstellung durch den Antragsteller hätte zeitnah – auch ohne ein Gutachten - geklärt werden können, ob es in der JVA V. eine Verweigerung der Medikation unter Aufsicht gab und ein Absetzen der Medikation vor diesem Hintergrund.

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3.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_14

Selbst wenn man eine Amtspflichtverletzung in Form einer unterlassenen Medikation annehmen würde, wäre ein gesundheitlicher Schaden derzeit nicht greifbar. Zwar wurde auf Wunsch des Klägers seine Medikation später wieder aufgenommen, das reine Unterlassen einer Medikation rechtfertigt aber keine Entschädigung nach „Tagessätzen“. Für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kommt es darauf an, ob der Antragsteller auch einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der einen Schmerzensgeldanspruch begründen würde.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_15

Insoweit hat der Antragsteller zwar tägliche Symptome wie Erbrechen (2 bis 3mal), Kopfschmerzen, Panikattacken, starke Luftnot, Platzangst, Alpträume, Traurigkeit, starkes Schwitzen vorgetragen. Es handelt sich aber lediglich um sehr pauschale Angaben, ohne dass ersichtlich ist, wie diese täglichen Beschwerden im Nachhinein festgestellt werden sollten. Die vom Antragsteller benannte Zeugin B. aus Q. hat den Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum in der JVA U. nicht gesehen. Ein Sachverständiger könnte dieses nur aufgrund einer Dokumentation feststellen. Längere Beschwerden ergeben sich nicht aus der Krankenakte. Für den 26.10.2021 ist ausdrücklich dokumentiert:

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„hatte vor einigen Tagen Erbrechen, jetzt ginge es ihm gut, keinerlei Beschwerden, 1 MCP einmalig ausgehändigt“

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Für den 07.12.2021 ist dokumentiert:

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„wird anamn. In ca. 2 Wochen in die JVA S. verlegt, keine Indikation für Einzeltransport

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hatte anamn. Übelkeit ohne Erbrechen, einmalig 2 MCP ausgehändigt

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soll Ibuprofen und D. per Antrag anfordern, 4 Tab. von beidem ausgehändigt.“

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Selbst in der JVA S., in der die Medikation später wieder aufgenommen wurde, ist für den 17.12.2021, den Tag der Verlegung, dokumentiert:

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„Gesundheitlich gehe es ihm gut.“

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_16

Der Antragsteller mag zwar auch ohne erhebliche Krankheitssymptome unter dem geschlossenen Strafvollzug gelitten haben. Er hatte aber nun einmal eine Freiheitsstrafe zu verbüßen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-10-17/16-o-109-24-vorher-1-o-179-22#rd_17

Im Übrigen müssen – jedenfalls gesetzliche versicherte – Patienten auch außerhalb eines Strafvollzugs regelmäßig längere Zeiten auf einen Facharzttermin, insbesondere bei einem Psychiater, und eine damit einhergehende Medikamentenoptimierung warten.