Rechtsprechung / LG Essen / 6. Zivilkammer / 2020

LG Essen Beschluss vom 07.01.2020 – 6 OH 25/17

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2020:0107.6OH25.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

haben die Antragsteller die den Antragsgegnern und der Streitverkündeten 1 und dem Streitverkündeten 7, der Streithelferin 1 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7), dem Streithelfer 2 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) und dem Streithelfer 3 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe§

Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.