Rechtsprechung / LG Essen / 6. Zivilkammer / 2020
LG Essen Beschluss vom 07.01.2020 – 6 OH 25/17
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2020:0107.6OH25.17.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
haben die Antragsteller die den Antragsgegnern und der Streitverkündeten 1 und dem Streitverkündeten 7, der Streithelferin 1 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7), dem Streithelfer 2 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) und dem Streithelfer 3 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe§
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.