Tenor§
haben die Antragsteller die den Antragsgegnern und der Streitverkündeten 1 und dem Streitverkündeten 7, der Streithelferin 1 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7), dem Streithelfer 2 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) und dem Streithelfer 3 (Antragsgegner 2, Streitverkündete 2 7) im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe§
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.