Rechtsprechung / LG Duisburg / 2013

LG Duisburg Urteil vom 18.12.2013 – 11 S 90/13

ECLI:DE:LGDU:2013:1218.11S90.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.4.2013 (35 C 666/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 574,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 892 € zur Rechnungsnummer #####/#### an das Ingenieurbüro T, Kontonummer ####### BLZ ########, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu  7/10 und die Beklagten zu 3/10 als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu  6/10 und die Beklagten zu 4/10 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.284,26 € festgesetzt.

Gründe§

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I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2013-12-18/11-s-90-13#rd_1

Das angefochtene Urteil ist bei unstreitig voller Haftung der Beklagten nur zur Höhe abzuändern, soweit der Klägerin auf die Reparaturkosten auch die Umsatzsteuer zuerkannt wurde, die das zur Schadensklärung eingeholte Gutachten des Sachverständigen K im Endbetrag von brutto 8.719,97 € mit umfasste.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2013-12-18/11-s-90-13#rd_2

Bei zutreffender Veranschlagung von netto 7.327,71 € und 25 € Schadenspauschale ergeben sich nach Abzug gezahlter 6.778,11 € noch 574,60 € als Zahlbetrag.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2013-12-18/11-s-90-13#rd_3

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten von 892 €. Das vorgerichtliche Gutachten war nicht gänzlich unbrauchbar, sondern deckte sich weitgehend mit den Ausführungen des Gerichtsgutachters.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2013-12-18/11-s-90-13#rd_4

Nach der Abtretung des Anspruchs insoweit kann die Klägerin aber nur entsprechend ihrem Hilfsantrag Zahlung an den Sachverständigen verlangen. Eine Rückabtretung ist gegenüber dem Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend dargelegt.

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Auf den zutreffenden Schadensgesamtbetrag von 1466,60 € entfallen vorgerichtliche Anwaltskosten von 156,50 € (105 € x 1,3 zuzüglich 20 €) netto.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.