Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2000

LG Düsseldorf Beschluss vom 23.08.2000 – 5 O 302/99

ECLI:DE:LGD:2000:0823.5O302.99.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

1

Der Beklagte hat der Klägerin in den letzten Jahrzehnten Geld gegeben, damit diese ihr elterliche Haus erhalten und instandsetzen konnte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-08-23/5-o-302-99#rd_1

Die jeweils hingegebenen Beträge wurden unter anderem in einer Schuldurkunde vom 1.12.1986 festgehalten und dort mit einem Betrag von 50.000,00 DM zusammengefaßt. In dieser Urkunde wurden auch die Rückzahlungsmodalitäten einschließlich Verzinsung geregelt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-08-23/5-o-302-99#rd_2

Am 23.11.1996 wurde die Klägerin aufgrund einer weiteren Schuldurkunde vom Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O xx/95) zur Zahlung von 107.168,58 DM verurteilt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-08-23/5-o-302-99#rd_3

Die Klägerin beabsichtigt, gem. § 304 InsO ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen. Um die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, hat sie den Beklagten erstmalig dazu aufgefordert, nach Maßgabe des § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Aufstellung der gegen sie geltend gemachten Forderungen zu erteilen, da die Forderungshöhe für sie nicht mehr nachvollziehbar sei. Unter dem 29.4.1998 lehnte der Beklagte jegliche Kooperation ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-08-23/5-o-302-99#rd_4

Nach weiteren Aufforderungsschreiben verweigerte der Beklagte die begehrte Aufstellung unter Hinweis auf ein weiteres Gerichtsverfahren bei dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O xx/98), welches die Schuldurkunde über 50.000,00 DM zum Gegenstand hatte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-08-23/5-o-302-99#rd_5

Mit Schreiben des Beklagten persönlich, welches am 30.7.1999 bei Gericht einging, teilte der Beklagte im PKH-Verfahren mit, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.11.1996 eine Hauptforderung in Höhe von 69.883,33 DM sowie Zinsen - mit Stand 1.1.1999 - in Höhe von 62.268,76 DM bestünden und dass eine weitere Forderung aus der Schuldurkunde vom 1.12.1986 in Höhe von 50.000,00 DM geltend gemacht werde, die die Klägerin bestreite. Mit weiterem Schreiben vom 28.2.2000 übersandte der Beklagte Kontoauszüge laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, die zum 31.12.1999 einen Kontostand von 90.094,11 DM auswiesen.