Rechtsprechung / LG Dortmund / 3. Zivilkammer / 2014
LG Dortmund Beschluss vom 24.03.2014 – 3 O 204/13
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2014:0324.3O204.13.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird in Absatz 2 des Tatbestandes der Satz: „Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 1624, 1625, 2605, 1899/2724“ ersetzt durch:
„Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland die nachfolgend dargestellten Taschen in unterschiedlichen Farben und Formen unter der Bezeichnung „Le Pliage“ unter den Artikelnummern 1621, 1623, 2605, 2724, 1699, 1609“.
Auf Seite 2 (Urschrift) / Seite 3 (Abschrift) wird die Abbildung ersetzt durch folgende orginalgetreue Abbildung von Seite 3 der Anlage K 1:
Auf Seite 4 (Urschrift/ / Seite 5 (Abschrift) ist bei den Klageanträgen vor den anderen zwei Abbildungen folgende orginalgetreue Abbildung von Blatt 2 d. A. einzufügen:
Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 17.01.2014 zurückgewiesen.
Gründe§
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 13.2.2014 ist zulässig und in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen nicht begründet.