Rechtsprechung / LG Dortmund / 2000

LG Dortmund Urteil vom 13.07.2000 – 2 O 75/00

ECLI:DE:LGDO:2000:0713.2O75.00.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

27.627,50 DM (i. W. siebenundzwanzig-

tausendsechshundertsiebenundzwanzig 50/100

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

29.03.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach

einem Streitwert von 35.000,00 DM der Kläger

1/5 und die Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für

den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 33.000,00 DM.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Voll-

streckung der Beklagten durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratver-

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_3

sicherung unter Einschluss der VHB 84 für die von ihm

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_4

und seiner Familie bewohnte Wohnung im 2. Obergeschoss

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des Hauses V-straße in E. Vereinbart war

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eine Versicherungssumme von 85.000,00 DM sowie eine

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Unterversicherungsverzichtsklausel.

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In die Wohnung des Klägers wurde am Sonntag, den

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12.09.1999, eingebrochen. Die Wohnung befindet sich in

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einem größeren Wohnblock mit einem großen Innenhof, in

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dem hohe Bäume stehen und der regelmäßig als Spiel-

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fläche für Kinder und Erholungsfläche für Erwachsene

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dient. Am 12.09.1999 stand in diesem Innenhof an der

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Hauswand ein Gerüst, dass über das zweite Obergeschoss

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hinausragte. Eine Ebene des Gerüstes befand sich un-

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mittelbar vor dem Fenster des Schlafzimmers des Klä-

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gers, das zum Innenhof hinaus liegt. Am 12.09.1999,

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einem schönen Sonnentag, verließ der Kläger mit seiner

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Familie gegen 14.00 Uhr die Wohnung. Das Schlafzimmer-

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fenster ließ er in Kippstellung offen, da das Fenster

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an Werktagen wegen des Lärms und Schmutzes geschlossen

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blieb. Die folgenden Stunden verbrachte die Familie am

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Möhnesee; sie kehrte erst gegen 21.30 Uhr zurück. Bei

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ihrer Rückkehr bemerkten der Kläger und seine Familie,

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dass zwischenzeitlich in die Wohnung eingebrochen wor-

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den war. Hierbei waren der bzw. die Täter über das Ge-

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rüst bis zum Schlafzimmerfenster geklettert und durch

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dieses Fenster in die Wohnung eingestiegen.

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Der Kläger meldete den Einbruch der Polizei sowie der

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Beklagten und reichte jeweils Stehlgutlisten ein. Ein

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Beauftragter der Beklagten ermittelte eine Schadens-

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summe in Höhe von 32.938,25 DM. Ferner stellte er eine

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Unterversicherung von 15 % fest und errechnete danach

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einen zu ersetzenden Schadensbetrag in Höhe von

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27.627,50 DM Diesen Betrag hat der Kläger nunmehr un-

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streitig gestellt.

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Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens

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schließlich mit der Begründung ab, der Kläger habe den

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Einbruch in seine Wohnung grob fahrlässig mitverur-

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Der Kläger meint, sich nicht grob fahrlässig verhalten

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

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29.03.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, sie sei leistungsfrei, da der Kläger den

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Schaden grob fahrlässig mitverursacht habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_53

den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_57

gründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den

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Parteien abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag in

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Verbindung mit §§ 1 VVG, 1, 5, 18 VHB 84 die Zahlung

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einer Entschädigung in Höhe von 27.627,50 DM verlangen.

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Denn mit dem Einbruch in die Wohnung des Klägers vom

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12.09.1999 ist der Versicherungsfall eingetreten.

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Die Beklagte ist auch nicht wegen einer grob fahrlässi-

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_65

gen Verursachung des Einbruchdiebstahls durch den Klä-

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ger gemäß § 9 Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei. Da-

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bei kann dahinstehen, ob der Kläger dadurch grob fahr-

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_68

lässig handelte, dass er das Schlafzimmerfenster seiner

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Wohnung während einer Abwesenheit von 7 1/2 Stunden in

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_70

Kippstellung offen stehen ließ, obwohl vor dem Schlaf-

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zimmerfenster an der Hauswand ein Gerüst stand, über

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das das Fenster ohne größere Probleme erreichbar war.

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Zweifel hiergegen bestehen, da sich das Gerüst in einem

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Innenhof befand, in dem sich regelmäßig Personen auf-

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halten, für die das Fenster jederzeit einsehbar war. Es

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erscheint fraglich, ob der Kläger mit der Möglichkeit

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eines Einstiegs von Tätern in seine Wohnung über das

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Gerüst durch das Schlafzimmerfenster in dieser

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Situation rechnen musste, da das Erreichen des Fensters

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über das Gerüst einen erheblichen, auch zeitlichen,

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Aufwand erforderte, der mit einem deutlichen Ent-

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deckungsrisiko verbunden war, und da auch mögliche

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Täter im fraglichen Zeitraum jederzeit damit rechnen

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_84

mussten, dass Personen den Innenhof des Wohngebäudes

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betreten würden.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_86

Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da es

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zumindest an einer Kausalität eines eventuell grob

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_88

fahrlässigen Verhaltens für den erfolgten Einbruchdieb-

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_89

stahl fehlt. Denn das Verhalten des Klägers wäre allen-

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falls aufgrund der Dauer der Abwesenheit von

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7 1/2 Stunden als grob fahrlässig zu qualifizieren, wäh-

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_92

rend bei einer kürzeren Abwesenheit von beispielsweise

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einer halben Stunde es unzweifelhaft nicht als grob

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_94

fahrlässig anzusehen wäre, in der gegebenen Situation

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_95

das Schlafzimmerfenster in Kippstellung offenstehen zu

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_96

lassen. In diesem Fall ist eine Ursächlichkeit der gro-

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_97

ben Fahrlässigkeit für den erfolgten Einbruchdiebstahl,

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mithin den Eintritt des Versicherungsfalls, aber nur

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gegeben, wenn der Einbruch nicht zu einer Zeit er-

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_100

folgte, zu der die Kippstellung des Fensters noch nicht

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_101

als grob fahrlässig zu qualifizieren war (vgl. OLG

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_102

Hamm, r+ s 1996, 66 ff.; 1997, 338 f.; ZfS 1999, 438;

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_103

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 9 VHB 84 Rn. 9).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_104

Demgemäß muss der Versicherer zum Nachweis der Ursäch-

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_105

lichkeit eines grob fahrlässigen Verhaltens des Ver-

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_106

sicherungsnehmers bei einer solchen Sachlage darlegen

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_107

und beweisen, dass die Tat nicht unmittelbar nach Ver-

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_108

lassen der Wohnung durch den Versicherungsnehmer son-

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_109

dern zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Kipp-

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stellung des Fensters, durch das die Täter in die Woh-

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_111

nung eindrangen, als grob fahrlässig einzustufen war.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_112

Fehlt es hieran, ist die Kausalität eines grob fahr-

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_113

lässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_114

festzustellen (so auch OLG Hamm, a.a.O.; Prölss/Martin,

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_116

Vorliegend konnte die Beklagte keine Angaben zum Zeit-

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_117

punkt des Einbruchdiebstahls machen, so dass nicht aus-

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_118

geschlossen ist, dass der Einbruch schon unmittelbar,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_119

nachdem der Kläger und seine Familie die Wohnung ver-

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_120

lassen hatten, erfolgte. Demgemäß kann eine Ursächlich-

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_121

keit eines (möglicherweise) grob fahrlässigen Verhal-

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_122

tens des Klägers für den Einbruchdiebstahl nicht fest-

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_123

gestellt werden, so dass die Beklagte nicht gemäß § 9

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_124

Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei ist und der Kläger

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_125

eine Entschädigung für die entwendeten Gegenstände ent-

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_126

sprechend den abgeschlossenen Bedingungen beanspruchen

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_128

Die zu erstattende Entschädigungssumme beläuft sich auf

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_129

27.627,50 DM, nachdem der Kläger diesen von der Beklag-

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_130

ten ermittelten Betrag nunmehr unstreitig gestellt hat.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_131

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_132

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_134

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_136

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2000-07-13/2-o-75-00#rd_137

beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.