Rechtsprechung / LG Bonn / 2011

LG Bonn Beschluss vom 25.05.2011 – 4 T 165/11

ECLI:DE:LGBN:2011:0525.4T165.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_1

Der Betroffene kam am #.#.19## als Heimkehrer aus der damaligen T mit seiner Frau, seinen zwei Kindern, seinen Eltern und sechs Geschwistern nach Deutschland. Als Deutscher im Sinne von § 116 GG erhielt er einen Reisepass und einen Personalausweis, ferner eine Bescheinigung, dass er Heimkehrer im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sei. Seine Einbürgerung betrieb er nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_2

Nachdem er gehört hatte, dass man sich in der T für wenig Geld selbstständig machen könne, fuhr er während seiner Urlaube mehrfach in die damalige T nach B, heute M, kaufte dort ein Haus und gründete eine Viehzuchtfarm. Im Jahr 19##, nachdem auch seine Ehe geschieden worden war, entschied er sich, ganz nach V zurückzukehren. Nach seinen Angaben anlässlich einer polizeilichen Vernehmung in S am ##.#.20## wurde er in V wegen Spionageverdachts 2 ½ Jahre inhaftiert. Nach der Haftentlassung Anfang 20## reiste er am #.#.20## erneut nach Deutschland.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_3

Das Landratsamt M lehnte mit Bescheid vom ##.5.20## einen Antrag des Betroffenen auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Dieser Bescheid ist seit dem #.7.20## bestandskräftig. Am ##.4.20## reiste der Betroffene wieder in die Vsche Föderation zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_4

Im Februar 20## reiste der Betroffene erneut nach Deutschland ein. Dieser Aufenthalt wurde mit der Abschiebung des Betroffenen nach V durch das Regierungspräsidium G am ##.3.20## beendet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_5

Bei einem weiteren Einreiseversuch wurde er am ##.1.20## in einem Zug zwischen U und D angehalten und am folgenden Tage am Grenzübergang Q nach R zurückgeschoben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 20## reiste er wiederum nach Deutschland ein. In einem Schreiben an den Beteiligten zu 2 vom ##.4.20## verwandte sich der Eer Stadtverordnete H für ihn und regte an, ihm über eine Härtefallregelung die "Wiedereingliederung" in Deutschland zu ermöglichen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_6

Nachdem dem Beteiligten zu 2 bekannt geworden war, dass der Betroffene sich unter der Anschrift "F ##" in E aufhalte, veranlasste er eine polizeiliche Überprüfung dieser Anschrift mit dem Ergebnis, dass der Betroffene weder dort noch unter der dem prüfenden Polizeibeamten genannten Hausnummer ## in derselben Straße wohne, wohl aber an einem Briefkasten des Hauses F ## sein Name angebracht sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_7

Unter dem ##.7.20## beantragte der Betroffene beim Verwaltungsgericht L, dem Beteiligten zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedereinbürgerungsantrag zu untersagen, ihn abzuschieben. Das Verwaltungsgericht L lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom ##.7.20## ab. Die Beschwerde des Betroffenen gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_8

Bei einer erneuten Durchsuchung der Anschrift F ## in E, die der Betroffene auch in seinem Antrag an das Verwaltungsgericht L verwendet hatte, traf der durchsuchende Polizeibeamte den Betroffenen nicht an. Am Briefkasten des Objekts stand der Name des Betroffenen, nicht aber auf dem Klingelschild. Der in den Räumlichkeiten angetroffene Herr I erklärte dem Polizeibeamten, dass der Betroffene dort nicht wohne. Der Angetroffene war nicht bereit, dem Polizeibeamten einen aktuellen Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_9

Im Anschluss an eine strafrechtliche Verhandlung wegen illegalen Aufenthalts am ##.3.2011 nahm der Beteiligte zu 2 den Betroffenen fest und führte ihn mit einem Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft dem Amtsgericht vor. Auf die Antragschrift wird Bezug genommen (Bl. #ff. d.A.). Der Richter am Amtsgericht hörte den Betroffenen zu dem Antrag an. Auf das Protokoll vom ##.3.2011 wird Bezug genommen (Bl. # f d.A.).

12

Mit Beschluss vom ##.3.2011 ordnete das Amtsgericht die Abschiebesicherungshaft für die Dauer von drei Monaten an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_10

Mit Schriftsatz vom ##.4.2011 legte der Beteiligte zu 1 für den Betroffenen gegen die Haftanordnung Beschwerde ein. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf diesen Schriftsatz (Bl. ##ff. d.A.) Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_11

Der Beteiligte zu 2 hat im Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Dauer des Abschiebungsverfahrens gemacht. Auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom ##.4.201 (Bl. ##f. d.A.), wird Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_12

Die Kammer hat den Betroffenen im Beschwerdeverfahren angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom ##.5.2011, Bl. ##f. d.A., Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_13

Mit Schriftsatz vom ##.5.2011 (nebst einer Anlage), auf den Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 1 ergänzend zur Dauer des Abschiebeverfahrens vorgetragen.

17

II.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_14

Die Kammer bewilligt dem Betroffenen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts sieht die Kammer ab, weil der Betroffene keinen Rechtsanwalt benannt hat.

19

III.

20

Die gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

21

Das Amtsgericht hat die Abschiebesicherungshaft des Betroffenen zu Recht angeordnet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_15

Der Antrag des weiter Beteiligten zu 2 ist durch das ergänzende Vorbringen zum Abschiebeverfahren und zu dessen voraussichtlicher Dauer zulässig geworden.

23

Er ist auch begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_16

Der Betroffene ist von Gesetzes wegen vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Einreise des Betroffenen war unerlaubt, weil gegen ihn aufgrund der Abschiebung vom ##.3.2006 ein Einreiseverbot besteht (§§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_17

Den Ausführungen der Beschwerde, der Betroffene sei nicht ausreisepflichtig, weil er Deutscher sei, steht die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts M vom ##.5.2002 entgegen. Die Kammer ist entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in der Lage, sich über die Bestandskraft dieses Bescheides hinwegzusetzen und in dieser Frage des materiellen Ausländerrechts einen anderen Standpunkt einzunehmen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_18

Aufgrund der unerlaubten Einreise besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Bei der Anhörung im Beschwerdeverfahren hat der Betroffene sich sowohl dahin geäußert, dass er auf keinen Fall nach V zurückreisen werde, als auch dahin, dass er für eine Abschiebung zur Verfügung stehen wolle. Diese Ambivalenz in den Äußerungen des Betroffenen steht der Annahme entgegen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er zu einem ihm benannten Abschiebetermin zur Abschiebung bereit stehe.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_19

Die Prognose des Beteiligten zu 2, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nach Verhängung der Haft möglich ist, erscheint der Kammer tragfähig. Ein Identitätsnachweis liegt in Form des abgelaufenen Vschen Passes vor. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vschen Behörden abweichend von der von den Beteiligten zu 2 und der Zentralen Ausländerbehörde beobachteten Üblichkeiten die Einreise des Betroffenen nach V nicht innerhalb von drei Monaten ermöglichen, liegen nicht vor.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2011-05-25/4-t-165-11#rd_20

Das vom Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom ##.4.2011 beim Amtsgericht angebrachte Asylgesuch steht der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Ein beachtlicher Asylantrag liegt nicht vor, weil der Asylantrag nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG).

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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.