Tatbestand§
Der Verfügungskläger begehrt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von Tonaufnahmen von durch den Verfügungskläger getätigten Äußerungen.
Der Verfügungskläger betreibt auf der Plattform U einen Account unter dem Nutzernamen „E“, der Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls einen solchen Account unter dem Nutzernamen „T“.
Der Verfügungskläger nahm am Abend des 14.03.2026 an einem sogenannten privaten U Livestream teil. Host war ein anderer Nutzer der Plattform. Der Livestream war nach dem Vortrag des Verfügungsklägers auf rund 30 Personen begrenzt, wobei es sich um überwiegend wiederkehrende Nutzer handelte. Die Entscheidung über das Zulassen der Teilnahme oblag dem Host, wobei dafür ein gegenseitiges Folgen zwischen dem Host und dem Teilnahme-Anfragenden auf der Plattform Voraussetzung war. Die Teilnehmenden konnten ebenfalls sehen, wer und wie viele Teilnehmende sich im Livestream befanden.
Der Verfügungsbeklagte veranstaltete unter seinem Account vom 21.03.2026 auf den 22.03.2026 einen Livestream auf U, wobei er in diesem Rahmen im Zuge des geführten Diskurses Tonaufnahmen veröffentlichte, auf denen Ausschnitte der in dem privaten Livestream vom 14.03.2026 getätigten Äußerungen des Verfügungsklägers zu hören waren. Dem Verfügungskläger zuzuordnen waren die Äußerungen aufgrund der Nennung des Vornamens „S“.
Der Verfügungskläger hat nach Konkretisierung seines Antrags ursprünglich beantragt,
den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, private Tonaufnahmen des Verfügungsklägers aus dem privaten Livestream vom 14.03.2026 auf den 15.03.2026 ab 21:45 Uhr, ohne dessen Einwilligung, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen in dem Livestream auf der Plattform U zwischen dem 21.03.2026 von 22:30 Uhr und dem 22.03.2026 um 04:37 Uhr (ausweislich Anlage AS1).
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kammer hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.04.2026 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss der Kammer vom 30.04.2026 hat der Verfügungskläger am 06.05.2026 fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat durch Beschluss vom 18.05.2026 der sofortigen Beschwerde vom 06.05.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2026 den Beschluss der Kammer abgeändert und die begehrte einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Dem Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung am 29.05.2026 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich nunmehr wiederum der Verfügungsbeklagte. Dieser hat mit Schriftsatz vom 02.06.2026 Widerspruch eingelegt.
Er ist der Auffassung, die Annahme, der Verfügungskläger sei Herr über das von ihm gesprochene Wort, welches er in einem „privaten Livestream“ getätigt habe, sei unzutreffend. Ein U-Stream mit bis zu 30 ständig wechselnden Teilnehmenden stelle keinen geschützten privaten Rückzugsraum dar. Es liege vielmehr eine faktische Öffentlichkeit vor, wenn vor 30 teils anonymisierten Nutzern gesprochen werde, bei denen unkontrollierbar sei, ob Dritte zusätzlich vor den Endgeräten mithörten. Zudem sei die Meinungs- und Medienfreiheit des Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK in der erforderlichen Güterabwägung zu berücksichtigen, insbesondere habe er ein Informations- und Dokumentationsinteresse.
Sein Informationsinteresse sei nicht an den Kriterien einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung über Themen von staatspolitischer Bedeutung zu messen. Art. 5 Abs. 1 GG schütze auch unterhaltende Inhalte, pointierte Kritik und die Gestaltung von Beiträgen in sozialen Netzwerken. Die Meinungsfreiheit dürfe nicht mit der Begründung verneint werden, ein Beitrag leiste keinen messbaren Beitrag zu einer klassischen „öffentlichen Debatte“.
Das Informationsinteresse erschöpfe sich nicht im bloßen Abspielen einer Tonspur. Es umfasse das berechtigte und schützenswerte Interesse, Äußerungen des Verfügungsklägers im Rahmen einer laufenden virtuellen und medialen Auseinandersetzung auf der Plattform U authentisch zu dokumentieren, zu kritisieren und als unverfälschtes Belegmittel für das tatsächliche Verhalten des Verfügungsklägers zu verwenden. Das Recht, wahre Tatsachenbehauptungen im Rahmen einer Auseinandersetzung durch das Abspielen von Originaltönen zu untermauern, um Sinnentstellungen oder Vorwürfen vorzubeugen, sei integraler Bestandteil der Meinungsfreiheit.
Dieses Beleginteresse überwiege das vom Verfügungskläger im Nachhinein künstlich konstruierte Vertraulichkeitsinteresse an seinen eigenen Worten. Wer sich in einer faktischen Öffentlichkeit äußere, müsse zwingend mit einer Rezeption, Kommentierung und auch mit einem medienüblichen „Zitat“ seiner Worte durch andere Plattformteilnehmer rechnen.
Er behauptet, im konkreten Fall sei sein Dokumentationsinteresse dadurch begründet, dass der Verfügungskläger, der sich auch als Journalist bezeichne, falsche Informationen über Dritte verbreitet habe und sich dabei auf eine weitere Person als Quelle berufen habe. Da er selbst mit dem angeblichen Informanten gesprochen habe, der die Weitergabe der durch den Verfügungskläger verbreiteten Information in Abrede gestellt habe, habe der Verfügungsbeklagte die Öffentlichkeit darüber informieren wollen, dass der Verfügungskläger falsche Informationen verbreite bzw. sich jedenfalls wahrheitswidrig auf bestimmte Quellen berufe.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des OLG Köln vom 18.05.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2026 verwiesen.
Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird ebenfalls auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I. Zulässigkeit
Der Widerspruch ist gemäß §§ 936, 924 ZPO zulässig. Insbesondere ist er der statthafte Rechtsbehelf, da das OLG Köln über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, § 924 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat der Verfügungsbeklagte ebenfalls vorgebracht, § 924 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Einlegung ist nicht fristgebunden. Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind angesichts der erst am 29.05.2026 erfolgten Zustellung nicht ersichtlich.
II. Begründetheit
In der Sache hat der Widerspruch indes keinen Erfolg.
Dem Verfügungskläger stehen auch nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten in dem Widerspruchsschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund zu.
1.
Ein Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor.
Der streitgegenständliche Livestream des Verfügungsbeklagten auf der Plattform U fand am 21./22.03.2026 statt. Nach Ablauf der in der Abmahnung vom 31.03.2026 gesetzten Frist bis zum 09.04.2026 hat der Verfügungskläger unverzüglich am 10.04.2026 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht. Die vom Verfügungsbeklagten eingewandte Möglichkeit eines Gegenkommentars auf der Plattform selbst stellt keine gleichwertige Alternative zu dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch dar, da es nicht um den Inhalt der veröffentlichten Wortbeiträge geht, sondern um den Umstand, dass dabei das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Verfügungsklägers ohne dessen Zustimmung vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde.
2.
Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
a.
Ein Vorrang der Bestimmungen der DSGVO besteht hier - unabhängig von der Frage eines Eingreifens des sog. Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) - bereits deshalb nicht, weil der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten nicht Löschung, sondern Unterlassung verlangt. Die Bestimmungen der DSGVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-655/23, juris Rn. 52). Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (EuGH, a. a. O.). Dies ist mit Blick auf die eingangs genannte Anspruchsgrundlage im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der Fall (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 18.05.2026, 15 W 48/26).
b.
Die angegriffene Veröffentlichung des Verfügungsbeklagten in dem von ihm initiierten und öffentlich zugänglich gemachten Livestream auf der Plattform U verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK des Verfügungsklägers.
aa.
Die Veröffentlichung stellt - ohne dass es dabei auf die Frage einer Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 StGB ankommt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers dar.
Neben seiner Gestalt sind es vor allem auch die von seinen Gedanken getragenen sprachlichen Äußerungen, die die Eigenart eines Menschen und damit seine Persönlichkeit ausmachen. Beides gehört zum Kern seiner Persönlichkeit und nimmt daher in besonderem Maße an dem jedem Menschen unveräußerlich zustehenden Persönlichkeitsrecht und dem ihm insoweit von der Rechtsordnung gewährten Schutz teil.
Auf Grund des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entspringenden Selbstbestimmungsrechts braucht es daher grundsätzlich niemand zu dulden, dass ohne seine Zustimmung Bilder von ihm gemacht oder Äußerungen von ihm auf Tonband aufgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97, juris Rn. 11). Von daher darf auch grundsätzlich jedermann selbst bestimmen, ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme abgespielt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1983, 2 StR 775/82, juris Rn. 19).
In dem angegriffenen öffentlichen Livestream des Verfügungsbeklagten wurden in identifizierender Weise - durch Nennung des Vornamens des Verfügungsklägers („S“) sowie seines U-Namens („E“) - ohne Wissen und Wollen auf Tonträger aufgenommene Wortbeiträge des Verfügungsklägers aus einem privaten Livestream vom 14./15.03.2026 veröffentlicht, so dass nach den vorstehenden Grundsätzen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers vorliegt (vgl. OLG Köln a.a.O.).
bb.
Dieser Eingriff ist vorliegend nach Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil vom Verfügungsbeklagten auch nach Anhörung des von ihm umfassend bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen Verhandlung kein schützenswertes Informations-/Veröffentlichungsinteresse dargelegt wird.
Auf Seiten des Verfügungsklägers ist das schützenswerte Interesse der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes zu berücksichtigen, welches umfasst, dass die von ihm in einem privaten Livestream - und damit nur einem beschränkten und dem Verfügungsbeklagten bekannt gegebenen Teilnehmerfeld - getätigten Wortbeiträge nicht ohne seine Zustimmung einer unbeschränkten Vielzahl von weiteren Personen in einem öffentlichen Livestream bekannt gegeben werden, insbesondere nicht durch Veröffentlichung heimlich angefertigter Tonaufnahmen.
Das Vorbringen des Verfügungsbeklagten mag kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung einer ohne Kenntnis und Einverständnis des Verfügungsklägers gefertigten Tonaufnahme seiner Äußerungen zu begründen. Zunächst beruft sich der Verfügungsbeklagte auf allgemeine Ausführungen dazu, dass im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht die Maßstäbe einer klassischen, journalistisch-redaktionellen Berichterstattung heranzuziehen seien, sondern Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge in sozialen Netzwerken schütze. Worin genau sein Informations- bzw. Dokumentationsinteresse liegen soll, hat er erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen lassen. Er habe aufzeigen und dokumentieren wollen, dass der auch nach eigenen Angaben journalistisch tätige Verfügungskläger unlauter arbeite und falsche Informationen verbreite.
Allerdings ist es nach der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.12.1997, 4 U 128/97) auch in öffentlichen Settings grundsätzlich unzulässig ohne Kenntnis des Sprechenden heimlich Tonaufnahmen zu fertigen. Nur im Einzelfall bei Äußerungen vor großem Publikum könnte das gegebenenfalls anders bewertet werden. Ein privater Livestream ist mit einem Setting vor großem Publikum nicht zu vergleichen. Zudem stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die rechtliche Relevanz einer Äußerung allein für die Frage der Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen gegen den Willen des Aufgenommenen grundsätzlich kein Maßstab sein kann.
Es würde zu einer Verwilderung des Umgangs führen, wollte man es für zulässig halten, dass eine Äußerung immer schon dann gegen den Willen des Äußernden aufgenommen werden darf, wenn ihr eine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH NJW 1958, 1344). Es muss demnach akzeptiert werden, wenn eine Zustimmung zur Fertigung einer Tonbandaufnahme auch bei bestehendem rechtlichen Interesse nicht erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 4 U 128/97 -, Rn. 15 - 16, juris).
Demnach vermag auch das - ggf. berechtigte - Interesse des Verfügungsbeklagten sich zu Recherchemethoden sowie Art und Inhalt der journalistischen Tätigkeit des Verfügungsklägers zu äußern - auch kein berechtigtes Dokumentations- bzw. Informationsinteresse zu begründen.
c.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.