Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2010

LG Bielefeld Beschluss vom 20.10.2010 – 23 T 726/10

ECLI:DE:LGBI:2010:1020.23T726.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.

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G R Ü N D E

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2010-10-20/23-t-726-10#rd_1

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2010-10-20/23-t-726-10#rd_2

Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe rechtsmissbräuchlich gewesen.

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Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.