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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 20.10.2010 – 23 T 726/10

ECLI:DE:LGBI:2010:1020.23T726.10.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G R Ü N D E

**Rn. 2**

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

**Rn. 3**

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.

**Rn. 4**

Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16 Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe rechtsmissbräuchlich gewesen.

**Rn. 5**

Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 20.10.2010 – 23 T 726/10, ECLI:DE:LGBI:2010:1020.23T726.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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