Gründe§
I.
Feststellungen zu den Personen:
1)
Der Angeklagte G. wurde 1985 als Sohn einer georgischen Mutter und eines kurdischen Vaters in Q. geboren. Er hat einen 10 Jahre älteren Bruder, der in F. lebt. Nachdem er die Schule mit dem Abitur in Q. abgeschlossen hatte, studierte der Angeklagte Lehramt auf Master in K.. Anschließend und nach dem Referendariat in Q. wurde er zunächst Lehrer an einer Realschule in K.. Aufgrund seines Migrationshintergrundes war er dort Ansprechpartner für Flüchtlingskinder und deren Familien, zumal er Türkisch sowie etwas Kurdisch und Arabisch spricht. Im Jahr 2014 wurde das erste Kind des Angeklagten geboren. Kurz darauf und während seiner Elternzeit ließ der Angeklagte sich vorübergehend aus dem Lehrerberuf beurlauben und gründete gemeinsam mit einem Freund die Burgerkette „Z.“, in der u.a. koscheres Fleisch angeboten wird. Das Geschäft wuchs in der Folgezeit unter Mithilfe von Familie und Freunden des Angeklagten weiter an; mittlerweile ist es als Franchise-System organisiert und umfasst ca. 15 Filialen, eine davon auch in D.-I.. Der Angeklagte ist aktuell alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Burgerkette und bezieht ein Gehalt von monatlich 3.700,- € brutto. Es bestehen betriebliche Verbindlichkeiten, aber keine den Betrieb betreffenden privaten Schulden.
Von seiner ersten Ehefrau lebt der Angeklagte inzwischen getrennt, die Ehe besteht aber noch. Aus ihr sind 3 Kinder hervorgegangen. 2 weitere Kinder hat der Angeklagte mit der Zeugin C., mit der er aktuell liiert und nach islamischem Recht verheiratet ist. Die Zeugin lebt mit den gemeinsamen Kindern in D.-P.. Der Angeklagte ist aus privaten und beruflichen Gründen mehrmals pro Woche in D., bewohnt ansonsten aber alleine eine von mehreren Wohnungen in einem ihm gehörenden Haus in Q.. Zu seinen Kindern aus erster Ehe hat er regelmäßig Kontakt. In seiner Freizeit betreibt der Angeklagte viel Sport, u.a. Fußball und Kampfsport. Erfahrungen mit illegalen Drogen hat er nach eigenen Angaben nicht, Alkohol hat er nur gelegentlich in seiner Jugend getrunken.
Der Angeklagte G. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Feststellungen zur Sache:
1)
Die Zeugin C. hatte von etwa 7 Jahren eine Liebesbeziehung mit dem Zeugen und Nebenkläger J.. Die Beziehung endete, als der Zeuge J. wegen Wohnungseinbruchs zunächst in Untersuchungshaft kam und später zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Kurze Zeit später lernte die Zeugin C. den Angeklagten G. kennen. Während der Beziehung zwischen C. und J. war u.a. ein Video entstanden, welches beide beim Geschlechtsverkehr miteinander zeigt. Nach dem Ende dieser Beziehung, als die Zeugin C. bereits mit dem Angeklagten liiert war, kam es dann möglicherweise, wenngleich nicht sicher feststellbar, dazu, dass der aus der Haft entlassene J. der Zeugin nachstellte, sie belästigte und ihr mit der Veröffentlichung des Sexvideos drohte. Jedenfalls telefonierten J. und der Angeklagte G. in diesem Zusammenhang miteinander. Persönlich begegnet waren sie sich vor der hier in Rede stehenden Tat aber nie. Nach dem vorgenannten Telefonat bestand über mehrere Jahre kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten G. und seiner Lebensgefährtin C. einerseits und dem Nebenkläger andererseits, da sich die Geschichte irgendwann verlaufen hatte.
Später und im Tatzeitraum bewohnte die Zeugin C. mit ihren damals 1 und 2 Jahre alten Kindern die Hauptwohnung im Erdgeschoss eines Einfamilienhauses in D.-P.. Das Haus gehört dem Angeklagten G., dem Partner der Zeugin und Vater ihrer beiden Kinder. Am Hauseingang angebracht war jedenfalls im Tatzeitraum eine Überwachungskamera mit Blick auf die Haustür und den überdachten Vorbau mit kleiner Treppe. Vom Eingang des Hauses führt außerdem eine schmale Holztreppe ins Obergeschoss, deren Räume an die Zeugin Y. vermietet waren. Geradeaus vom oberen Treppenansatz führt eine Tür zu einem separaten Schlafzimmer, rechts von der Treppe eine weitere Tür zu den weiteren Zimmern der oberen Wohnung. Von der rechts abgehenden Tür gelangt man geradeaus und rechts in einen Wohn- und Essbereich mit offener Küchenzeile. Direkt links nach der Tür vom Flurbereich befindet sich nach einer weiteren Tür ein kleines, schmal geschnittenes Zimmer, in dem u.a. ein Bett stand, und das als Kinderzimmer eingerichtet war.
2)
Der Zeuge J. lernte irgendwann vor der hier in Rede stehende Tat die Zeugin B. kennen, die wiederum mit der vorgenannten Zeugin Y. befreundet war. Am Abend des 24.05.2024 hatten J. und B. sich miteinander verabredet und dabei vereinbart, zunächst zur Wohnung der Zeugin Y. zu fahren. Der Zeuge J. hatte zu dieser Zeit keinen näheren Kontakt mehr mit der Zeugin C.; jedenfalls wusste er nicht, dass diese im gleichen Haus wie die Zeugin Y. wohnte. Die Zeugin C. war an dem Abend gemeinsam mit ihren beiden Kindern zuhause in ihrer Wohnung. Gegen Mitternacht sah sie auf der am Hauseingang angebrachten Überwachungskamera, dass der Zeuge J. gemeinsam mit einer weiteren Person - der Zeugin B. - zunächst zur Haustür und dann ins Haus hineinging. Die Zeugin Y. kam kurze Zeit später nach. Sofort rief die Zeugin C. ihren Partner, den Angeklagten G., an, berichtete ihm von ihrer Beobachtung und sagte ihm, sie habe Angst, J. könnte ihretwegen dort sein, sie möglicherweise belästigen oder gar ihr etwas antun. Der Angeklagte saß zu dieser Zeit gemeinsam mit Freunden, darunter auch dem Angeklagten E., in einem Café in Q.. Nach dem Anruf entschloss er sich, sogleich nach D. zu seiner Partnerin zu fahren. Der Angeklagte E. und zwei weitere männliche Personen, die namentlich nicht bekannt sind, begleiteten ihn. Während der ca. 50-minütigen Fahrt von D. nach Q. telefonierten der Angeklagte G. und die Zeugin C. noch mehrere Male miteinander. Ob die Angeklagten und ihre beiden Begleiter sich im Auto auch untereinander besprachen und ggf. das weitere Vorgehen nach Ankunft in D. verabredeten, konnte die Kammer indes nicht feststellen. Währenddessen verließ der Zeuge J., von der Zeugin C. weiterhin über die Kamera beobachtet, gemeinsam mit der Zeugin Y. zwischenzeitlich das Haus. Wenig später kehrte er aber alleine zurück, ging erneut ins Haus hinein und hoch in die Einliegerwohnung, wo er sich dann gemeinsam mit der Zeugin B. aufhielt. Beide hörten im Wohn-/Essbereich der Wohnung Musik und tranken Alkohol, J. 2-3 Dosen eines Whisky-Mixgetränkes, B. etwas Wodka.
In D. an seinem Haus angekommen, ging der Angeklagte G. zunächst kurz in die Wohnung seiner Partnerin, um sich nach ihr und den Kindern zu erkundigen. Anschließend gingen die 4 Männer gemeinsam, aber hintereinander, die Treppe zur Einliegerwohnung hoch, G. voran, der Angeklagten E. an dritter Stelle. Als der Zeuge J. Geräusche im Treppenhaus hörte, öffnete er die Tür zum Treppenhaus und stand dann in der Tür, wobei er in einer Hand ein kleines Messer hielt. Die Zeugin B. stand zunächst noch hinter J., zog sich aber kurz danach zurück und schloss sich im Badezimmer der Wohnung ein, so dass sie vom nachfolgenden Geschehen nur Geräusche mitbekam. Als der Zeuge J. den Angeklagten und seine Begleiter auf der Treppe sah, kam es kurz zu wechselseitigen Beschimpfungen. Möglicherweise machte J. auch einen kleinen Schritt auf den Angeklagten G. zu, ohne dabei aber das Messer zu erheben, damit zu drohen oder den Angeklagten anderweitig anzugreifen. Der Angeklagte G. versetzte nun jedenfalls dem Zeugen J. ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf, wodurch der Zeuge zurück in die Wohnung und auf den Boden fiel. Daraufhin entwickelte sich eine Rangelei zwischen G. und J., an deren Ende der Zeuge das Messer losließ und der Angeklagte G. es an sich nehmen konnte. Mutmaßlich während dieses Gerangels, jedenfalls aber im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden, sind auch die beim Zeugen J. später festgestellten Stich- und Schnittwunden entstanden. Wie genau sie dem Zeugen beigebracht wurden, ob insbesondere der Angeklagte G. ihn bewusst bzw. absichtlich oder nur versehentlich mit dem Messer gestochen und geschnitten hat, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen. Irgendwann gelang es dem Zeugen J., sich kurz aufzurichten, bevor er und der Angeklagte G. sich erneut gegenseitig angriffen und einander mit Schlägen traktierten. Beide gelangten dabei ins Kinderzimmer, wo der inzwischen unbewaffnete Zeuge auf das darin befindliche Bett fiel. Der Angeklagte saß oder lag auf dem Zeugen drauf, beschimpfte ihn und hielt ihm vor, dass er erst seine Frau und nun noch in seinem Haus „ficken“ würde. Dann sah der Angeklagte einen auf oder neben dem Bett liegenden, ca. 20cm langen schwarzen Vibrator aus festem Kunststoff und Hartgummi, ergriff diesen und schlug damit dem auf dem Bett liegenden Zeugen mehrmals ins Gesicht, bevor er ihn wieder wegwarf. Dabei erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, den Zeugen durch die Schläge lebensgefährlich zu verletzen, und nahm diese billigend in Kauf. Kurz darauf hörte der Zeuge J. auf, sich zu wehren. Der Angeklagte G. bemerkte spätestens jetzt, dass J. an mehreren Stellen im Gesicht und am Körper stark blutete und ließ von ihm ab.
Während dieses Geschehens hielt sich der Angeklagte E. möglicherweise weiterhin im oberen Flurbereich des Treppenhauses auf; an dem Kampfgeschehen beteiligte er sich jedenfalls zu keinem Zeitpunkt, weder verbal noch körperlich. Wo sich die beiden weiteren Begleiter befanden und welche Handlungen sie wann vornahmen, konnte die Kammer nicht feststellen.
Nach dem Ende der Kampfhandlungen verließen der Angeklagte G. und der Zeuge J. die Wohnung, gingen die Treppe hinunter und aus dem Haus, wo J. sich zunächst gemeinsam mit dem Angeklagten E. in das Auto setzte, mit dem die Angeklagten aus Q. gekommen waren. Als sie bemerkten, dass sich noch jemand im Bad befindet, holte entweder der Angeklagte G. oder einer seiner Begleiter auch die Zeugin B. oben aus der Wohnung, die sodann neben dem Zeugen J. ebenfalls im Auto der Angeklagten Platz nahm. Der Angeklagte E. bot dem Zeugen J. noch an, ihn angesichts seiner blutenden Verletzungen ins Krankenhaus zu bringen, was dieser jedoch ablehnte. Stattdessen verließen J. und B. den Ort im Auto des J., mit dem sie am Abend zuvor angekommen waren, und fuhren zur Wohnung der Zeugin B.. Dort angekommen, rief die Zeugin B. einen Krankenwagen, der den Zeugen J. noch in der Nacht ins Krankenhaus brachte. Die beiden Angeklagten und ihre zwei Begleiter fuhren wenig später ebenfalls zurück nach Q..
3)
Der Zeuge J. erlitt infolge des Tatgeschehens eine Nasenbeinfraktur, eine Schädelprellung mit HWS-Distorsion (Schleudertrauma) sowie weitere Prellungen an den oberen und unteren Extremitäten. Außerdem wies er, neben oberflächlichen Schnittverletzungen an der Stirn und am Ohr, zwei Stichverletzungen im rechten Bauchbereich auf, beide etwa 3 cm lang. Eine dieser Wunden mit insgesamt ca. 4cm Stichtiefe durchstach die Bauchwand und verletzte die Leber des Zeugen, so dass potentiell Lebensgefahr bestand. Der Zeuge wurde deshalb noch in der Nacht notoperiert, war aber sonst ansprechbar und nach Infusionsgabe auch kreislaufstabil. Nach etwa einer Woche wurde der Zeuge J. aus dem Krankenhaus entlassen. Spätfolgen aus dem Vorfall verspürt er mit Ausnahme kleinerer Narben im Gesicht nach eigenen Angaben heute nicht mehr.
Der Angeklagte G. war während des Tatgeschehens weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit nennenswert beeinträchtigt. Die Beweisaufnahme hat hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
4)
Der Angeklagte und der Nebenkläger schlossen während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung eine „Vereinbarung über einen Täter Opfer Ausgleich“. Der Angeklagte räumt darin ein, den Geschädigten verletzt zu haben; er bittet diesen „um Entschuldigung für das zugefügte Leid und die entstandenen Verletzungen“ und übernimmt für sein Handeln die „volle Verantwortung“. Ferner zahlt er - unter Anrechnung auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche - dem Geschädigten „Schmerzensgeld/Schadensersatz i.H.v. 10.000,- €“, wobei die Zahlung bereits erfolgt ist. Der Geschädigte wiederum erklärt, dass er „aufgrund dieser Vereinbarung und der geleisteten Wiedergutmachung kein Interesse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung“ habe.
III.
Beweiswürdigung:
1)
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten G. und seinem Werdegang beruhen auf seinen entsprechenden Angaben, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hat, sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
2)
Zur Vorgeschichte zwischen dem Angeklagten G., dem Zeugen J. und der Zeugin C. (s.o. Ziffer II. 1) konnte die Kammer anhand der Einlassung des Angeklagten G. und der Aussage des Zeugen J. zumindest die obigen Feststellungen treffen. Weitere Einzelheiten, besonders zum Verhalten des J. während und nach seiner Beziehung mit der Zeugin C., blieben letztlich unklar. Nach Angaben des J. habe er das Sexvideo aus der Beziehung lediglich als Erinnerung behalten wollen. Der Angeklagte G. habe aber hiervon erfahren, ihn deshalb angerufen und ihm gedroht. Zum sonstigen Verhalten in der Beziehung hat der Zeuge J. keine Angaben gemacht. Laut Aussage des Angeklagten G. habe es schon während der noch laufenden Beziehung zwischen C. und J. gewaltsame Übergriffe des J. gegenüber seiner Partnerin gegeben. Später und nach dessen Haftentlassung habe J. die Zeugin C. dann häufig bei ihrer Arbeit belästigt, bedrängt und mit einer Veröffentlichung des Sexvideos zu erpressen versucht, um sie zurückzubekommen. Die Zeugin C. habe deshalb u.a. mehrmals den Wohnsitz gewechselt. Irgendwann habe sich das Ganze dann beruhigt; zuletzt habe es schon seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zwischen seiner Frau (der Zeugin C.) und dem Zeugen J. gegeben.
Inwieweit die vorgenannten Behauptungen des Angeklagten G. der Wahrheit entsprechen, konnte nicht weiter aufgeklärt werden. Die Angaben G., die Zeugin C. habe aufgrund früherer Vorfälle während und nach ihrer damaligen Beziehung Angst vor dem Zeugen J. gehabt, waren jedenfalls nicht zu widerlegen. Zugunsten der Angeklagten nimmt die Kammer deshalb auch an, dass die Zeugin C. tatsächlich aus Angst um sich und ihre Kinder den Angeklagten G. anrief und ihn um Hilfe bat, als sie in der Nacht der späteren Tat den Zeugen J. unerwartet auf der Überwachungskamera vor ihrem Haus entdeckte.
Den Aufbau seines Hauses einschließlich der installierten Überwachungskamera, des Treppenhauses und der Einliegerwohnung hat der Angeklagte G. nachvollziehbar beschrieben. Außerdem hat die Kammer zahlreiche Lichtbilder aus dem Sonderband Spurensicherungsbericht in Augenschein genommen, die das Haus als Ganzes, den Eingangsbereich mit der nach oben führenden Holztreppe einschließlich Flurbereich, den Wohn- bzw. Essbereich und das links neben dem Eingang gelegene Kinderzimmer der Wohnung im Obergeschoss zeigen.
3)
Den Verlauf ihrer Verabredung bis zum Eintreffen der Angeklagten haben die Zeugen J. und B. übereinstimmend im Sinne der Feststellungen unter Ziffer II. 2) beschrieben. J. ergänzte noch, er habe eigentlich ins Hotel gehen wollen, seine Begleitung habe dann aber vorgeschlagen, in die Wohnung ihrer Freundin, der Zeugin Y., zu gehen. Die Kammer glaubt dem Zeugen J. auch seine Aussage, er habe nicht gewusst, dass seine Ex-Freundin, die Zeugin C., nunmehr im gleichen Haus wohne, das zudem noch ihrem neuen Partner gehöre; die spätere Begegnung mit den Angeklagten sei also „Schicksal“ gewesen. Beide Zeugen, B. und J., haben weiter plausibel ausgesagt, dass die Mieterin Y. zwar etwas später in die Wohnung reingekommen sei und alle drei sich dort aufgehalten hätten, J. sie dann aber in eine Disko gebracht habe und alleine zum Haus zurückgekehrt sei. Gemeinsam hätten sie dann in der Wohnung Alkohol (Wodka bzw. Whisky-Mixgetränke) konsumiert.
Die Angeklagten G. und E. haben ihrerseits einhellig beschrieben, sie hätten zunächst gemeinsam in Q. in einem Café gesessen und seien dann - auf Bitten des G. - zu viert nach D. gefahren, nachdem die Zeugin C. angerufen und berichtet habe, den Zeugen J. vor ihrem Haus zu sehen. E. sei das Auto, einen SUV, gefahren, während G. auf der Rückbank sitzend noch während der Fahrt mehrfach mit der Zeugin C. telefoniert habe. Diese habe, so G., vor Angst geweint und geschrien. Irgendwann habe sie erst erzählt, dass J. das Haus mit der Mieterin verlassen habe, wenig später aber erneut angerufen und mitgeteilt, er sei nun alleine wieder da und würde ins Haus gehen. Diese Erzählung deckt sich mit den Aussagen des Zeugen J., er habe die Zeugin Y. zwischenzeitlich weggebracht, um anschließend zum Haus zurückzukehren. Die Kammer hat zudem Bilder der Überwachungskamera aus der Tatnacht in Augenschein genommen. Auf einem der Bilder sind - wie er selbst bestätigte - der Zeuge J. in Begleitung der Zeugin B. zu sehen. Dabei hält J. sich die Hand vor das Gesicht, so dass der Eindruck entstehen kann, er wolle nicht erkannt werden. Möglicherweise, jedenfalls nicht ausschließbar, hat auch die Zeugin C. diesen Eindruck bekommen und war dadurch zusätzlich verängstigt.
Die Angeklagten haben sich weiter dahin eingelassen, dass sie während der Fahrt nach D. nicht über das mögliche Vorgehen nach ihrer Ankunft gesprochen haben. Die Kammer hält dies aufgrund des nachfolgenden Tatgeschehens und der nicht unerheblichen Fahrtzeit zwar für wenig glaubhaft. Den Nachweis einer konkreten Verabredung zur späteren Tat oder generell zu einem gewaltsamen Übergriff gegen den Zeugen J. konnte die Hauptverhandlung allerdings nicht erbringen. Die weiteren Behauptungen des Angeklagten G., er habe die Polizei nicht angerufen, weil er dachte, aus Q. nur die Bochumer Polizei zu erreichen, und an einen Rückruf bei seiner Mieterin, der Zeugin Y., habe er schlicht nicht gedacht, werfen zwar ebenso Fragen auf. Auch hier ließ sich ein konspiratives Verhalten zur konkreten Planung einer späteren Gewalttat aber nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen. Durchaus plausibel sind dann wieder die Angaben der Angeklagten, dass nach Ankunft am Haus G. zunächst nach der Zeugin C. und den Kindern geguckt habe, und man dann zu viert, G. voran, E. als Dritter, die Treppe zur Einliegerwohnung hochgegangen sei. Dass der Angeklagte G. als erster die Treppe hochgekommen sei, bestätigte auch der Zeuge J. in der Hauptverhandlung.
4)
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen unter Ziffer II., 2) beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, besonders auf den Angaben des Angeklagten G., soweit sie sich mit den Angaben des Zeugen J. deckten, im Übrigen soweit die Kammer sie glauben oder zumindest nicht widerlegen konnte.
Wesentliche Teile des Tatablaufs, beginnend mit dem ersten Faustschlag des G. über die Wegnahme des zuvor in der Hand des Zeugen befindlichen Messers, die Fortsetzung und Verlagerung des Kampfes ins Kinderzimmer, die Beschimpfung des Zeugen durch den Angeklagten G. bis hin zu mehreren Schlägen mit dem Vibrator ins Gesicht des auf dem Bett liegenden Zeugen, haben der Angeklagte G. und der Zeuge J. nahezu übereinstimmend geschildert. J. hat selbst angegeben, er habe, als er aus der Wohnungstür getreten sei, vorsorglich ein kleines Taschenmesser in die Hand genommen, um die Ankömmlinge ggf. zu erschrecken. Die Angeklagten G. und E. haben ausgesagt, sie hätten in der Hand des Zeugen einen blinkenden Gegenstand gesehen, der wie ein Messer ausgesehen habe, und der sich - so G. - später als Küchenmesser herausgestellt habe. Die Zeugin B. will, bevor sie sich aus Angst im Bad eingeschlossen habe, ein Messer am Schlüsselbund des J. gesehen haben. Somit kann die Kammer zwar ein Messer an sich, nicht aber dessen exakte Beschaffenheit feststellen. Ob der Zeuge J., als er die Männer auf der Treppe sah, tatsächlich einen Schritt auf sie zuging, was G. behauptet, er selbst aber bestreitet, konnte weder bewiesen noch ausgeschlossen werden. Auch der Angeklagte G. hat aber nicht behauptet, dass J. dabei etwa das Messer erhoben oder in anderer Weise habe angreifen wollen - was die Kammer sich in der Situation gegen 4 Männer auf der anderen Seite auch kaum vorstellen könnte. Vielmehr habe G. selbst, was auch der Mitangeklagte E. bestätigte, unvermittelt den ersten Faustschlag gegen den Zeugen ausgeführt, so dass dieser in die Wohnung reingefallen sei. Weiter erklärte der Angeklagte, er habe dem Zeugen dann, als beide auf dem Boden miteinander rangelten, das Messer abnehmen und in die eigene Hostentasche stecken können. Der Zeuge wusste nicht mehr, ob er das Messer sofort fallengelassen oder der Angeklagte es ihm entwendet habe. Er habe zudem auch nicht bemerkt, ob und wie der Angeklagte ihn während der Rangelei mit dem Messer gestochen habe. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte, so seine Einlassung, den zwischendurch aufgestandenen Zeugen im Kinderzimmer auf das Bett werfen können, ihn dort angeschrien und weiter geschlagen. Dabei habe er zufällig neben dem Zeugen den Vibrator auf dem Bett gesehen. Obwohl er ihn eklig fand, habe er diesen ergriffen, dem Zeugen mehrfach damit ins Gesicht geschlagen und den Vibrator dann wieder weggeworfen. Danach habe die Situation sich beruhigt, weil der inzwischen stark blutende Zeuge sich nicht mehr gewehrt habe. Auf dessen Bitten habe der Angeklagte schließlich von ihm abgelassen.
Fest steht weiterhin, dass nach dem Ende der Kampfhandlungen der Angeklagte G. und der Zeuge J. gemeinsam aus der Wohnung die Treppe hinuntergegangen sind, wobei der Zeuge entweder - so G. und E. - von dem Angeklagten E. gestützt wurde, oder aber - so der Zeuge selbst - allein und ohne fremde Hilfe gehen konnte. Die Zeugin B. hat bekundet, sie habe aus dem Bad zunächst lediglich gehört, dass eine Schlägerei im Gange war, mehr aber nicht mitbekommen. Später habe einer der Männer dann vor dem Bad gestanden, sie aufgefordert, rauszugehen und dabei versichert, dass ihr nichts passieren werde, so dass auch sie die Wohnung verlassen habe. Sowohl J. als auch B. erklärten weiter, sie hätten sich nach dem Einschließen der Zeugin im Bad erst wieder gesehen, als beide nebeneinander in einem schwarzen SUV der Männer gesessen hätten. Dort wäre nun auch der Angeklagte E. gewesen, der ihnen angeboten habe, sie ins Krankenhaus zu fahren. Dies habe er selbst, so der Zeuge J., aber nicht gewollt und stattdessen gesagt, er werde selbst nach Hause fahren. Erst jetzt habe er zudem bemerkt, dass er nicht nur im Gesicht, sondern auch seitlich am Bauch stark blutete. Nach Angaben beider Zeugen sind J. und B. dann im Auto des J. und mit ihm als Fahrer zur Wohnung der Zeugin B., wo diese sogleich einen Krankenwagen gerufen habe. Auch die Angeklagten erklärten, sie hätten den Zeugen J. ins Krankenhaus fahren wollen, er habe dies aber abgelehnt und sei selbst weggefahren. G. habe dann noch kurz nach seiner Frau geguckt, bevor sie zu viert ebenfalls zurück nach Q. gefahren seien.
Ergänzend zu den vorgenannten Aussagen der Angeklagten und der Zeugen hat die Kammer weitere Lichtbilder der Einliegerwohnung, besonders des Kinderzimmers, in Augenschein genommen. Auf ihnen sind in weiten Teilen des Kinderzimmers verteilte Blutspuren sowie großflächige Blutflecken auf dem Bett zu erkennen, die auf einen erheblichen Blutverlust hindeuten. Ferner in Augenschein genommen wurde der von der Polizei asservierte Vibrator, dessen beschriebene Eigenschaften die Kammer somit feststellen konnte.
5)
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen J. beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Notfallbericht des Klinikums N. sowie dem Bericht der zentralen Notaufnahme der Klinik für interventionelle Radiologie und Neuroradiologie D. vom 25.05.2024. Außerdem hat die Kammer den Zeugen Dr. L. vernommen, der nach eigenen Angaben als Bauchchirurg im Klinikum D. noch am frühen Morgen des 25.05.2024 den Zeugen J. notoperiert hat. Der Zeuge konnte besonders die Stichwunden im Bauchbereich als auch den allgemeinen Zustand des Zeugen J. nachvollziehbar im Sinne der obigen Feststellungen beschreiben. Dabei sei zumindest die Verletzung der Leber des Zeugen potentiell lebensbedrohlich gewesen. J. sei aber ansprechbar und nach Gabe von Infusionen auch kreislaufstabil gewesen. Auf Nachfrage habe J. ihm, dem Arzt, nur erzählt, dass mehrere Leute ihn geschlagen und mit dem Messer attackiert hätten. Nach der OP habe dann keine Lebensgefahr mehr bestanden; nach etwa einer Woche habe der Patient die Klinik wieder verlassen.
Der Angeklagte G. hat ausgesagt, er selber habe sich bei der Schlägerei mehrere Kratzer und Schürfwunden im Gesicht zugezogen. Die Kammer kann auch dies weder beweisen noch sicher widerlegen.
6)
Die Kammer ist sich des Umstands bewusst, dass sowohl die Lichtbilder aus der Einliegerwohnung als auch die erlittenen Verletzungen des Zeugen J. mögliche Anhaltspunkte auch für einen anderen, weitaus brutaleren Tathergang bieten, von dem nicht zuletzt die Anklage ausgeht. Sichere Feststellungen hierzu konnte die Hauptverhandlung aber nicht erbringen. Weder ein bewusstes Einstechen mit dem Messer auf den Zeugen durch den Angeklagten G. noch ein weiterer, sexuell erniedrigender Einsatz des Vibrators ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststellen (dazu unter a). Nicht beweisen ließ sich zudem, dass der Angeklagte E. oder ein anderer, namentlich unbekannter Mittäter oder Gehilfe sich überhaupt am Tatgeschehen beteiligt hat (siehe sodann unter b) bzw. c).
a)
Wie oben ausgeführt, haben neben G. und J. auch der Angeklagte E. und die Zeugin B. bestätigt, dass zunächst der Zeuge J. ein Messer in der Hand hielt, als er aus der Wohnung heraustrat. Wie genau der Angeklagte G. ihm dieses dann abgenommen hat, und wie dabei die Verletzungen des Zeugen entstanden sind, kann aber nicht abschließend geklärt werden. J. hat zwar gegenüber der Polizei zunächst ausgesagt, der Angeklagte habe ihn bewusst und gezielt mit einem Messer gestochen, diese Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung aber revidiert (s.o. unter III., 4). Weitere unmittelbare Tatzeugen gibt es nicht. Die vom Zeugen Dr. L. beschriebene Tiefe vor allem des Stichs in die Leber des Geschädigten von ca. 4 cm sind zwar ein Indiz für ein durchaus kraftvolles, möglicherweise bewusstes Einstechen mit dem Messer, aber noch kein hinreichender Beweis. Weitere objektive Beweismittel liegen ebenfalls nicht vor. Obwohl der Vorfall zunächst sogar als versuchtes Tötungsdelikt ermittelt wurde, liegen keine Nahaufnahmen der Stichverletzungen und nähere Beschreibungen der Stichwinkel vor, die Grundlage für ein rechtsmedizinisches Gutachten sein könnten, das anhand solcher Aufnahmen und Angaben ggf. Schlussfolgerungen ermöglicht hätte, wie die Messerstiche ausgeführt worden sind. Somit kann die Kammer zugunsten des Angeklagten G. nur annehmen, dass die Stiche unbeabsichtigt im Zuge eines dynamischen und unkontrollierbaren Kampfgeschehens zwischen ihm und dem Zeugen J. entstanden sind.
Dass der oder die Angeklagten, wie von der Anklage angenommen, auch versucht haben, den Vibrator dem auf dem Bett im Kinderzimmer liegenden Zeugen J. anal einzuführen, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Nicht nur der Angeklagte G., sondern auch der Zeuge J. hat zunächst ausgesagt, dass der Vibrator bereits vor Beginn des Vorfalls im Kinderzimmer der Wohnung lag, also nicht von den Angeklagten mitgebracht wurde. J. räumte weiter ein, er habe damals gegenüber der Polizei, als er von einer versuchten analen Penetration erzählt habe, bewusst gelogen. Die Polizeibeamten hätten ihn gefragt, was denn mit dem blutverschmierten Vibrator passiert sei, und er sei einfach sauer gewesen und habe sich irgendwie erniedrigt gefühlt. Die Kammer hat ergänzend hierzu noch einen polizeilichen Vermerk vom 25.05.2024 über eine durch Herrn Dr. R. im O.-Hospital M. durchgeführte ärztliche Untersuchung verlesen. Danach habe man ärztlicherseits im betroffenen Rektalbereich des Geschädigten weder Risse noch Verletzungen feststellen können - was eine versuchte Penetration zwar nicht sicher ausschließt, aber doch unwahrscheinlich macht. Das am Vibrator anhaftende Blut kann wiederum nachvollziehbar auch dadurch entstanden sein, dass der Angeklagte G., wie oben festgestellt, dem mutmaßlich bereits blutenden Zeugen J. mehrmals mit dem Vibrator ins Gesicht geschlagen hat.
Der Vorwurf, der Angeklagte G. habe nach den Kampfhandlungen am Auto noch gesagt, er werde die Zeugen umbringen, wenn sie die Polizei verständigen, wurde in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Die Zeugen J. und B. schilderten im Gegenteil übereinstimmend mit den Einlassungen der Angeklagten, wenn auch abweichend zu ihren Schilderungen in der jeweiligen polizeilichen Vernehmung, dass der Zeuge J. sowohl ein Verständigen der Polizei als auch ein Bringen ins Krankenhaus abgelehnt habe. Der Vorwurf der versuchten Nötigung ist nach § 154 StPO eingestellt worden.
b)
Dem Angeklagten E. wirft die Anklage vor, er habe während des laufenden Tatgeschehens zusammen mit dem Angeklagte G. „entsprechend des gemeinsamen Tatplans mehrfach mit Ellenbogen, Stöcken und Schlagringen auf seinen (des Zeugen) Kopf und Oberkörper“ eingeschlagen „und diesen Vorfall mit dem Mobiltelefon“ gefilmt. Den Beweis für eine solche oder anderweitige unmittelbare Tatbeteiligung konnte die Hauptverhandlung indes nicht erbringen.
Vom Einsatz von Stöcken oder Schlagringen während des Vorfalls haben weder die Angeklagten noch der Zeuge J. berichtet. Gleiches gilt für etwaige Filmaufnahmen mit einem Mobiltelefon. Die Handys der Angeklagten wurden im Laufe des Verfahrens nicht sichergestellt. Der Zeuge J. hat lediglich davon berichtet, dass jemand während des Geschehens „nimm auf“ gerufen habe, sodass er auf eine Videoaufnahme geschlossen habe. Gesehen habe er das Filmen per Handy o.ä. aber nicht.
Der Angeklagte E. hat ausgesagt, er habe sich auf der Treppe stehend erschrocken, als der Mitangeklagte G. plötzlich den ersten Schlag gegen den Zeugen J. ausgeführt habe, und sich dann zurückgezogen. Vom anschließenden Tatgeschehen habe er nichts mitbekommen, den Wohnbereich im Obergeschoss habe er gar nicht betreten. Nach nur wenigen Minuten seien G. und J. aus der Wohnung herausgekommen, wobei letzterer stark geblutet habe. Er, E., habe den Zeugen dann auf der Treppe übernommen, ihm helfend unter den Arm gegriffen und ihn zum Auto begleitet. Anschließend hätten beide im Auto gesessen, bis die übrigen Beteiligten auch aus dem Haus herauskamen.
Die vorgenannte Einlassung E.s konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Der Mitangeklagte G. hat die Angaben im Wesentlichen bestätigt. E. habe ihm insbesondere dabei geholfen, den augenscheinlich verletzten Zeugen aus dem Haus zu begleiten, und sich dann mit diesem ins Auto gesetzt. Der geschädigte Zeuge J. hat wiederum ausgesagt, er habe den Angeklagten E. überhaupt erstmals konkret wahrgenommen, als er gemeinsam mit diesem im Auto der Angeklagten gesessen habe. Vorher sei er u.a. die Treppe noch alleine heruntergegangen. Dass die mögliche Anwesenheit des E. im Flurbereich des Oberschosses den Angeklagten G. in seinen Verletzungshandlungen gegenüber J. zumindest psychisch unterstützt habe, konnte die Kammer nicht feststellen.
Wie genau der Zeuge J. die Wohnung und das Haus verlassen hat, bleibt danach offen, kann letztlich aber auch dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine aktive Beteiligung E. am Tatgeschehen, also im Zusammenhang mit dem ersten Schlag des G. und / oder anschließend in der oberen Wohnung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte.
c)
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass einer der beiden namentlich unbekannten Begleiter der Angeklagten G. und E. irgendwie, und sei es auch nur, indem er durch seine Anwesenheit die Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten des Zeugen einschränkte, in das eigentliche Tatgeschehen involviert war.
Der Angeklagte G. hat insofern angegeben, er habe irgendwann bemerkt, dass „die anderen irgendwie hinter mir“ gewesen seien. Teilweise hätten sie auch an ihm gezogen und gesagt, er solle aufhören. Danach liegt es zwar nahe, dass zumindest einer der Begleiter W. während des Tatgeschehens auch in der Wohnung und letztlich im Kinderzimmer war. Nicht ausschließbar haben der oder die Begleiter den G. aber weder aktiv noch psychisch bei der Tatausführung unterstützt, sondern eher versucht zu deeskalieren, als sie das Kampfgeschehen und den inzwischen deutlich unterlegenen sowie stark blutenden Zeugen J. sahen.
Der Zeuge J. hat diesbezüglich ausgesagt, es seien „wohl 3-4 Leute im Kinderzimmer“ gewesen; viel gesehen habe er aber nicht, da sein Gesicht bereits blutverschmiert gewesen sei. Auch hiernach lässt sich nicht feststellen, wann genau wie viele weitere Begleiter des G. in dem Zimmer waren und was genau sie dort gemacht haben.
Nach weiteren, und insofern zumindest konkreteren Angaben des J. habe zwischenzeitlich, als er nach dem ersten Schlag des G. kurzzeitig aufgestanden sei, ein anderer Täter ihn von hinten angesprungen, kurz gewürgt und dann ins Kinderzimmer und dort auf das Bett geworfen. Es habe sich um einen kleineren Mann gehandelt, der mit einem Hoodie bekleidet gewesen sei. Tatsächlich ist auch auf den Lichtbildern der Überwachungskamera vor dem Haus neben den Angeklagten eine weitere, mit einem Kapuzenpullover bekleidete Person zu erkennen. Für sich genommen erscheint daher die Aussage des Zeugen J. zur aktiven Beteiligung eines weiteren Mannes nach dem ersten Schlag (und mutmaßlich auch nach der Wegnahme des Messers) durchaus plausibel. Allerdings steht sie im Widerspruch zu seinen früheren, gegenüber der Polizei getätigten Aussagen. Am Tag unmittelbar nach der Tat hat der noch im Krankenhaus liegende Zeuge zunächst behauptet, der Vorfall habe sich gar nicht in der Wohnung im Haus des Angeklagten ereignet, er sei vielmehr neben dem Modegeschäft „Kress“ von Unbekannten verprügelt worden. Später und im Rahmen einer erneuten polizeilichen Vernehmung hat er dann den Tatort im Sinne der obigen Feststellungen beschrieben und dabei auch erstmals von einem kleineren Täter gesprochen, der ihn wie ein Kampfsportler angesprungen habe. Dies sei jedoch, so der Zeuge damals, schon ganz zu Beginn der Auseinandersetzung passiert, also bevor der Angeklagte G. überhaupt eingegriffen, ihn geschlagen und später mit dem Vibrator traktiert habe. Unter Vorhalt seiner früheren Aussagen in der Hauptverhandlung konnte der Zeuge J. seine erste, vollkommen abweichende Schilderung noch einigermaßen plausibel damit erklären, dass er den ganzen Vorfall vertuschen wollte, damit u.a. seine Ehefrau nichts von seiner Verabredung mit der Zeugin B. mitbekomme. Die Abweichung seiner zweiten polizeilichen Aussage von seinen Angaben in der Hauptverhandlung konnte er auf Nachfrage jedoch nicht nachvollziehbar begründen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge J. nicht nur hinsichtlich der Beteiligung eines weiteren Täters, sondern auch an mehreren anderen Stellen im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben getätigt hat. Auf die Ausführungen zum Einsatz des Messers und des Vibrators während der Tat (s.o. unter a) wird Bezug genommen.
Die Kammer verkennt bei der Würdigung auch nicht, dass der Zeuge bei einem weiteren Vernehmungsversuch noch im Krankenhaus erklärte, er werde keine Angaben machen, da er Familie habe. Eine solche Weigerung lässt Rückschlüsse auf Angst oder Einschüchterung des Zeugen zu. Auch die Erwähnung, er habe ein Messer in der Hand gehabt, die der Zeuge erstmals nach der Einlassung der Angeklagten tätigte, lässt den Eindruck entstehen, der Zeuge könnte beeinflusst gewesen sein. So gab ferner die Zeugin B. erstmals in der Hauptverhandlung an, ein Messer in der Hand des Zeugen J. gesehen zu haben. In ihrer polizeilichen Vernehmung sagte sie dagegen noch aus, sie sei schon vorher im Badezimmer gewesen und habe gar nichts gesehen. Der Zeuge J. schilderte jedenfalls zwei grundlegend andere Szenarien (auf dem Parkplatz oder in der Wohnung) und machte zum Geschehen in der Wohnung in zwei Vernehmungssituationen, was wesentliche Teile des Geschehens (Angaben zum Messer und dessen Einsatz, Einsatz weiterer Gegenstände, Beteiligung der weiteren Personen, zum Einsatz des Vibrators und dem Gesprächsinhalt unten bei den Fahrzeugen) angeht, widersprüchliche Angaben. Zum zuvor geschilderten versuchten analen Einführen des Vibrators räumte er in der Hauptverhandlung zudem offen ein, bei der Polizei gelogen zu haben und gab als Motiv bewusstes Belasten der Angeklagten an, da er sich erniedrigt gefühlt habe.
Der so entstandene Gesamteindruck schmälert die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung daher in einer solchen Weise, dass die Kammer auf diese Angaben, soweit sie nicht mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmen, keine Feststellungen stützen konnte.
Nach alledem ist es zwar durchaus möglich, dass neben dem Angeklagten G. auch ein weiterer, mutmaßlich körperlich kleinerer Mann irgendwann ins Tatgeschehen eingegriffen hat. Sichere, konkrete Feststellungen eines bestimmten Geschehensablaufs konnten insofern aber nicht erfolgen.
7)
Die Feststellungen zur „Vereinbarung über einen Täter Opfer Ausgleich“ beruhen auf der Verlesung der Vereinbarung und der Bestätigung durch den Zeugen J..
IV.
Rechtliche Würdigung:
1)
Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte G. wie oben tenoriert strafbar gemacht.
Durch die ausgeführten Schläge hat der Angeklagte den Zeugen J. sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Die Körperverletzung erfolgte teilweise, nämlich indem der Angeklagte dem Zeugen mit dem Vibrator mehrmals ins Gesicht schlug, auch mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Vibrator ist aufgrund seiner Größe und seiner festen Konsistenz grundsätzlich geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und wurde vom Angeklagten in ebendieser Weise während der Tat mit den Schlägen im Kopf- und Gesichtsbereich auch konkret benutzt.
Jedenfalls die Schläge mit dem Vibrator im Kopf- und Gesichtsbereich des Zeugen stellen außerdem eine das Leben gefährdende Behandlung dar gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dieser Qualifikationstatbestand erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät. Notwendig und ausreichend ist, dass die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 25.01.2024 - 3 StR 157/23). Regelmäßig ist danach bspw. eine Körperverletzung gefährlich im Sinne der Nr. 5 bei kräftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Opfers (vgl. BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - 1 StR 595/12). Im vorliegenden Fall ist die Kammer überzeugt davon, dass zumindest die - nach seinen eigenen Angaben - mehrmaligen Schläge des Angeklagten mit dem aus festem Kunststoff und Hartgummi bestehenden Vibrator ins Gesicht des Zeugen potentiell lebensgefährlich waren. Hierfür sprechen neben der Tatausführung indiziell auch die vom Zeugen im Kopfbereich erlittenen Verletzungen und der Umstand, dass mehrere Beteiligte den Zeugen als (auch) im Gesicht stark blutend beschrieben haben. Aufgrund der vorgenannten Umstände und der Wut des Angeklagten, die in mehrmaligen Schlägen und in den geäußerten Beschimpfungen zum Ausdruck kam, steht zudem fest, dass der Angeklagte auch hinsichtlich dieses Qualifikationstatbestandes wenigstens bedingt vorsätzlich handelte.
Weder § 224 Abs. 1 Nr. 2 noch Nr. 5 StGB liegen dagegen vor, soweit der Zeuge J. im Verlauf des Kampfgeschehens mit dem Messer im Bauchbereich verletzt wurde. Zwar waren objektiv betrachtet auch das Messer ein gefährliches Werkzeug und die mit ihm ausgeführten Stiche sowohl abstrakt als auch konkret lebensbedrohlich. Allerdings konnte die Hauptverhandlung den Beweis dafür, dass der Angeklagte G. dem Zeugen die Stiche mit zumindest bedingtem Vorsatz beigebracht hat, nicht erbringen. Ob der Angeklagte diesbezüglich fahrlässig agiert hat (dazu noch näher unter V.), kann für die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens dahinstehen. Denn das Kampfgeschehen, in dessen Zuge die Stichverletzungen wahrscheinlich entstanden sind, und die sowohl davor als auch danach vom Angeklagten (vorsätzlich) verübten Schläge standen ohne wesentliche Zäsur in einem derart engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, dass die Kammer sie rechtlich als eine einheitliche Körperverletzung bewertet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 02.11.2022 - 6 StR 435/22; m.w.N. MüKoStGB/Hardtung, StGB, 5. Auflage 2025, § 223 Rn. 141).
Ebenfalls nicht erfüllt ist der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die darin normierte gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung erfordert ein bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Personen, das die Gefahr erheblicher Verletzungen auf Opferseite erhöht bzw. dessen Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeiten einschränkt. Führt nur ein Beteiligter die Verletzungshandlung unmittelbar aus, muss der andere ihn zumindest aktiv körperlich oder psychisch unterstützen (vgl. m.w.N. BeckOK-Eschelbach, StGB, 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 224 Rn. 37 ff.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer konnte, wie unter Ziffer III., 6) ausgeführt, nicht sicher feststellen, dass neben dem Angeklagten G. auch einer seiner Begleiter sich am Tatgeschehen zunächst im Flurbereich und später in der Wohnung selbst aktiv unterstützend beteiligt hat. Allein ihre Anwesenheit am oder in der Nähe des Tatortes sowie ihr Aufenthalt vor dem Gebäude oder im Treppenhaus während der Tathandlungen genügen für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - 3 StR 158/12; Beschluss vom 21.07.2015 - 3 StR 261/15, sowie zur Anwesenheit in einem Nebenraum BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 4 StR 550/15; Beschluss vom 25.07.2017 - 3 StR 113/17). Im Kinderzimmer der Wohnung haben seine Begleiter, zumindest nicht ausschließbar, den Angeklagten G. lediglich im späteren Verlauf von weiteren Tathandlungen abgehalten.
2)
Dem Angeklagten E. konnte wie unter Ziffer III. 6) beschrieben keinerlei Beteiligung an den eigentlichen Tathandlungen und auch keine psychische Unterstützung nachgewiesen werden. Er war deshalb im Ergebnis aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
Strafzumessung:
1)
Im Rahmen der Strafzumessung betreffend den Angeklagten G. hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a)
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen, bei der auch die Vorgeschichte der Tat, das Verhalten des Opfers und die Täterpersönlichkeit, aber auch die vom Täter verschuldeten Verletzungen des Opfers, also deren Schwere, die Dauer der Heilung und etwaige Dauerfolgen zu berücksichtigen sind. Ergebnis dieser Gesamtwürdigung muss ein eindeutiges Überwiegen der mildernden Faktoren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 StR 545/05; BeckOK-StGB/Eschelbach, 68. Edition, 01.02.2026, § 224 Rn. 55.1).
Hiervon ausgehend, genügen die allgemeinen, nicht vertypten Milderungsgründe im vorliegenden Fall nicht, um einen minder schweren Fall anzunehmen. Für den Angeklagten spricht zwar, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Außerdem hat er sich vollumfänglich geständig im Sinne der unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen eingelassen und sich entschuldigt. Gegen ihn spricht allerdings, dass mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gleich zwei Qualifikationsvarianten erfüllt wurden. Des Weiteren hat der Angeklagte, auch wenn man nur das vorsätzliche Verhalten heranzieht, mit durchaus massiver Brutalität agiert und dem Zeugen nicht unerhebliche Verletzungen im Gesicht zugefügt, wobei dies im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgte, bei dem auch der Nebenkläger - wie von ihm angegeben - Schläge austeilte. Was das Messer anbelangt, hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass zunächst der Zeuge selbst dieses in der Hand hielt, es ansonsten also gar nicht zum Einsatz gekommen wäre, was dessen Mitverantwortung am späteren Geschehen begründet. Andererseits musste der Angeklagte, als er den im Wohnungseingang stehenden Zeugen angriff, damit rechnen, dass der “blinkende Gegenstand” in dessen Hand tatsächlich ein Messer ist und es im Rahmen des dann folgenden Kampfes zu gefährlichen Verletzungen hierdurch kommen kann. Somit hat auch er die im Bauchbereich des Zeugen entstandenen Stichverletzungen fahrlässig mitverursacht.
Nach Abwägung allein dieser allgemeinen, unbenannten Strafzumessungserwägungen weicht das Bild der hier zu bewertenden Tat also vom Durchschnitt nicht so erheblich nach unten ab, dass bereits deshalb die Annahme des gemilderten Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB geboten erscheint.
b)
In einem nächsten Schritt hat die Kammer dann berücksichtigt, dass der Angeklagte und der Geschädigte in der Hauptverhandlung eine „Vereinbarung über einen Täter Opfer Ausgleich“ abgeschlossen haben (zu deren Inhalt s.o. unter Ziffer II., 4).
Nach Meinung der Kammer sind damit die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Vorschrift erfordert einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert; die Wiedergutmachung muss dabei auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - 2 StR 203/18; Urteil vom 19.04.2023 - 6 StR 497/22). Notwendig sind auf Seiten des Täters regelmäßig ein Geständnis sowie eine konstruktive, zur Genugtuung für das Opfer führende Leistung. Das Opfer wiederum muss aktiv am kommunikativen Prozess beteiligt sein (jeweils m.w.N. BGH, Urteil vom 25.07.2024 - 1 StR 471/23; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB, 68. Edition, Stand: 01.02.2026, § 46a Rn. 20). Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist auch bei Delikten mittlerer Kriminalität grundsätzlich möglich, u.a. bei der gefährlichen Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 576/16). Während sich die Nr. 1 in § 46a StGB dabei vorrangig auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, betrifft die Nr. 2 vorwiegend den materiellen Schadensausgleich (BeckOK StGB, aaO, Rn. 18).
Die hier vorliegende Vereinbarung enthält ausdrücklich ein Geständnis und eine Entschuldigung des Angeklagten sowie dessen Übernahme von Verantwortung. Dass weder die Tathandlungen noch die Verletzungsfolgen darin näher beschrieben werden, schadet insofern nicht, zumal sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Einzelnen zum Geschehen eingelassen hat. Die vereinbarte Ausgleichszahlung von 10.000,- € ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Schmerzensgeld zur Genugtuung des Geschädigten angemessen - insofern nimmt die Kammer auf ihre Feststellungen zum Tathergang und zu den Tatfolgen unter Ziffer II., 2) und 3) Bezug. Ferner ist das Geld bereits bezahlt, die Erfüllung der Zahlungspflicht also sichergestellt. Schließlich hat der Geschädigte, der als Nebenkläger auch anwaltlich vertreten war, die Vereinbarung am 17.03.2026 während der (kurzzeitig unterbrochenen) Hauptverhandlung aus freien Stücken unterzeichnet und somit seine Beteiligung und Akzeptanz hiermit bekundet.
Nach alledem und unter wertender Betrachtung der vorgenannten Umstände sieht die Kammer sowohl die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs als auch die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a 2. Halbsatz, 49 Abs. 1 StGB im Rahmen ihres Ermessens als gegeben an. Der Strafrahmen würde damit von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten reichen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB). Zugleich lägen unter Einbezug des Täter-Opfer-Ausgleichs auch die, unter Berücksichtigung nur der allgemeinen Strafmilderungsgründe noch verneinten, Voraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB vor. Dieser sieht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Für die Auswahl zwischen beiden Möglichkeiten hat die Kammer dann darauf abgestellt, dass dem Täter-Opfer-Ausgleich, mit dem der Angeklagte den Zeugen J. sowohl verbal als auch finanziell für die Folgen der Tat entschädigt, ein auch im Vergleich zu den sonstigen strafmildernden Umständen besonderes Gewicht zukommt. Somit erschien der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht nur aufgrund der niedrigeren Mindeststrafe günstiger für den Angeklagten, sondern zur Ahndung seiner Tat auch sachlich besser geeignet (vgl. zum Abstellen auf den Schwerpunkt und zum Günstigkeitsprinzip BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 4 StR 36/01; Urteil vom 04.08.2004 - 2 StR 183/04; Beschluss vom 28.03.2023 - 4 StR 488/22; m.w.N. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 50 Rn. 5).
c)
Innerhalb des zuvor bestimmten Strafrahmens von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung gemäß § 46 StGB insbesondere die oben bereits unter a) und b) genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, nochmals umfassend abgewogen. Dabei wurde der Täter-Opfer-Ausgleich, den die Kammer bereits zur Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB verwendet hat, mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2019 - 1 StR 355/19; Beschluss vom 18.12.2019 - 2 StR 512/19).
Hiervon ausgehend, erscheint eine Bestrafung des Angeklagten zwar nicht am unteren Rand, aber noch im unteren Bereich des gemilderten Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat deshalb eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
gebildet.
2)
Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird (§ 56 Abs. 1 StGB).
Auf die unter Ziffer 1) zugunsten des Angeklagten genannten Gesichtspunkte nimmt die Kammer Bezug. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Umstand, dass der Angeklagten zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem hängt die hier in Rede stehende Tat ersichtlich mit der konfliktbehafteten Vorgeschichte zwischen dem Angeklagten, seiner Partnerin und dem Geschädigten zusammen. Dass es erneut zu einer solchen Begegnung der vorgenannten Beteiligten kommt, ist unwahrscheinlich, für vergleichbare belastete Beziehungen des Angeklagten zu anderen Personen hat die Kammer wiederum keinen Anhaltspunkt. Schließlich lebt der Angeklagte sowohl familiär als auch wirtschaftlich und beruflich in stabilen Verhältnissen, die kein erhöhtes Risiko für strafbares Verhalten erkennen lassen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kostenlast des Angeklagten G. auf § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten E. auf § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung betreffend die notwendigen Auslagen des Nebenklägers J. beruht auf § 472 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers und Geschädigten für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt gemäß § 177 Abs. 5, 6 und 8 StGB geführt, angeklagt und eröffnet wurde. Insofern erschien es, obwohl er letztlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, unbillig, den Angeklagten G. vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Nebenkläger mit der Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters neben dem von ihm gewählten und beigeordneten Rechtsanwalt teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht hat. Die Kammer hält mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt anderseits eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.