Rechtsprechung / LG Aachen / 2006

LG Aachen Beschluss vom 25.09.2006 – 7 O 237/06

ECLI:DE:LGAC:2006:0925.7O237.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e

2

Die beabsichtigte Klage hat gemäß § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2006-09-25/7-o-237-06#rd_1

Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den Antragssteller über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage zu beraten und auf die Ausschlussfrist des § 4 KSchG hinzuweisen. Es war nicht Aufgabe der Antragsgegnerin die Aussichten einer Kündigungsschutzklage für den Antragsteller zu prüfen oder vorsorglich zur Wahrung der Frist des § 4 KSchG zu raten. Die Beratungspflicht der Antragsgegnerin bezieht sich nur auf die unmittelbaren Rechte und Pflichten aus dem SBG III.