Rechtsprechung / LG Aachen / 2004

LG Aachen Beschluss vom 28.04.2004 – 5 T 79/04

ECLI:DE:LGAC:2004:0428.5T79.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.03.2004 – 82 C 484/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2004-04-28/5-t-79-04#rd_2

Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2004-04-28/5-t-79-04#rd_3

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Gläubigers gemäß § 887 ZPO zu Recht entsprochen, da die Schuldnerin ihrer sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25.11.2003 ergebenden Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

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Das Verhalten bzw. Vorbringen der Schuldnerin ist kaum nachvollziehbar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2004-04-28/5-t-79-04#rd_4

Zwar steht es dem zur Freistellung verurteilten Schuldner in der Tat frei, auf welche Weise er die Freistellung bewirkt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 12.12.2003 keine unbedingte Freistellung, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie den Gläubiger "von angemessenen, dem billigen Ermessen entsprechenden Werklohnforderungen des Sachverständigenbüros XXXXX aus der Rechnung vom 17.04.2002 ... freistellen werde ... .

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2004-04-28/5-t-79-04#rd_5

Auch in ihrer Beschwerdeschrift erklärt sie lediglich, dass sie den Gläubiger von den "berechtigten" Ansprüchen des Sachverständigen XXXXX freistelle.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2004-04-28/5-t-79-04#rd_6

In Anbetracht der Tatsache, dass im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.09.2003 der Betrag ausdrücklich aufgeführt ist, bezüglich dessen die Freistellung zu erfolgen hat – 526,35 € -, ist das Vorgehen der Schuldnerin nicht nachvollziehbar und stellt jedenfalls keine unbedingte Freistellung dar.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Beschwerdewert: bis 600,- €

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