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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 31.05.2017 – 1 TaBV 48/16

1. Kammer

ArbeitsrechtSchleswig-HolsteinArbeitsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach einem Umzug des Betriebs (hier: Krankenhaus) regelmäßig einen Anspruch darauf, dass ihm Räume für seine Betriebsratsarbeit in den neuen Räumlichkeiten überlassen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Neubau - bis auf 5 Arbeitnehmer - alle ca. 865 weiteren Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Hin- und Rückweg zwischen den zugewiesenen Räumen und dem Krankenhaus im Neubau ca. 15 min beträgt.(Rn.79) 2. In besonders gelagerten Fällen kann eine Unterbringung außerhalb des Betriebsgebäudes zulässig sein (hier bejaht für einen Konferenzraum des BR für mindestens 20 Personen).(Rn.84) 3. Ein Anspruch auf einen eigenen Büroraum im Neubau hat auch eine fünfköpfige JAV.(Rn.94) 4. Die zugewiesenen Räume müssen die Anforderungen der ArbStättVO erfüllen.(Rn.67)

Tenor§

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat in dem Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße, S., anstelle der vom Betriebsrat in dem Gebäude A. D. genutzten Räume 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich

-einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m²

-einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gebäude S. Straße, S. ein separates Büro mit einer Größe von 25 m² ausgestattet mit einem PC-Arbeitsplatz und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen, anstelle des bislang im Gebäude A. D. genutzten Büroraums.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats und seine Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

A.

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Die Beteiligten streiten über die Überlassung von Räumen an den Betriebsrat (BR) und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

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Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt in S. eine Klinik mit ca. 870 Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der für diese Klinik gewählte Betriebsrat. Er besteht aus 13 Mitgliedern, von denen drei voll oder teilweise freigestellt sind. Der Betriebsrat tagt wöchentlich. Er hat vier Ausschlüsse gebildet, die regelmäßig wöchentlich bzw. 14-tägig tagen. Die JAV besteht aus fünf Mitgliedern, sie vertritt ca. 130 Wahlberechtigte.

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Mitte Juli 2016 zog die Arbeitgeberin aus ihren bisherigen Räumen in S. in einen Neubau in der S. Straße in S.. Im Neubau sind sämtliche Stationen des Krankenhauses untergebracht sowie die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Personalabteilung mit Ausnahme von fünf Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz an der Adresse A. D. haben. Wegen der örtlichen Lage des Neubaus und des Gebäudes unter der Adresse A. D. wird auf die zur Akte gereichten Luftbilder (Anlage B2, Bl. 36 f. d. A. und Anlage B4, Bl. 148 d. A.) verwiesen. Nach einem vom Betriebsrat zur Gerichtsakte gereichten Auszug von Google-Maps beträgt die fußläufige Entfernung zwischen beiden Eingangstüren der Gebäude auf dem kürzesten Weg 750 m. Nach Vortrag der Arbeitgeberin dauert der Fußweg zwischen beiden Gebäuden ca. 4 Minuten, nach Vortrag des Betriebsrats ca. 8 - 10 Minuten.

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Für die Arbeit von Betriebsrat und JAV stellte die Arbeitgeberin vier Räume im Gebäude A. D. mit insgesamt 73,4 m² zur Verfügung. Wegen der Bezeichnung der Räume und ihrer Größe im Einzelnen wird auf die Anlage B3 (Bl. 147 d. A.) verwiesen. Im Neubau sind alle ausgebauten Büroräume belegt, eine nicht genutzte Ausbaureserve von ca. 900 m² ist nach den Planungen der Arbeitgeberin für eine etwaige Geriatriestation vorgesehen.

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Mit seinen Anträgen begehrt der Betriebsrat für sich und die JAV die Überlassung von Räumen für die Betriebsratsarbeit im Neubau.

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Er hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

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Mit den ihm überlassenen Räumen sei sein Anspruch auf Zuweisung von Büroraum nicht erfüllt. Die Räume müssten so liegen, dass er für die von ihm vertretenen Arbeitnehmer auch ansprechbar sei. Ein Fußweg von 8 - 10 Minuten erschwere für die Mitarbeiter das Aufsuchen des Betriebsrats; auch die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder müssten schnell das Betriebsratsbüro aufsuchen können, um ihre Arbeit zu erledigen. Die nunmehr zugewiesenen Räume befänden sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin. Die ursprüngliche Planung sei auch dahin gegangen, dass der Betriebsrat mit in den Neubau umziehe. Ein entsprechender Umzug sei auch tatsächlich möglich, z. B. in die bislang als Ausbaureserve vorgesehenen Räume.

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Die zur Nutzung überlassenen Räume genügten den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht, was der Betriebsrat im Einzelnen ausführt. Auf die S. 5 u. 6 des Schriftsatzes vom 19.08.2016 (Bl. 44 f. d. A.) wird verwiesen.

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Benötigt werde ein Konferenzraum für mindestens 20 Personen, damit neben den Betriebsratsmitgliedern und der JAV ggf. auch Gäste an den Betriebsratssitzungen teilnehmen könnten. Zusätzlich bestehe ein Anspruch auf einen Büroraum mit drei Arbeitskräften für die drei freigestellten Betriebsratsmitglieder sowie auf Zurverfügungsstellung eines kleineren Besprechungsraums, der auch von der Schwerbehindertenvertretung genutzt werde. Schließlich müsse der JAV ein separates Büro zur Verfügung gestellt werden. Alle Büroräume müssten den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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1. dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt,

nämlich;

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a) ein Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen;

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b) ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m²;

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c) ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen sowie einem PC-Arbeitspatz mit einer Grundfläche von mindestens 20 m²,

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2. der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro ein separates Büro mit einer Größe von 30 m², ausgestattet mit zwei PC-Arbeitsplätzen und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung gestellt.

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Hilfsweise:

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I. Dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räumen in dem Gebäude A. D.

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a) ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m²;

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b) ein Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen

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zur Verfügung gestellt.

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Weiter hilfsweise zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag:

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dem Antragsteller wird in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., zusätzlich zu den bisher vom Antragsteller genutzten Räume in dem Gebäude A. D. ein Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² zur Mitnutzung von mindestens 20 Stunden in der Woche begehrt wird.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Sie hat erwidert:

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Der Betriebsrat könne nicht die Zuweisung von Räumen in einem bestimmten Gebäudekomplex verlangen. Auch werde durch die Arbeit in den zugewiesenen Räumen die Betriebsratstätigkeit nicht erschwert. Der Fußweg zu den Betriebsratsräumen betrage nur vier Minuten. Für das Gelände einer Klinik sei es im Übrigen typischerweise so, dass das Aufsuchen des Betriebsratsbüros mit einem kleinen Fußweg verbunden sei. Die Räume befänden sich auch nicht außerhalb des Betriebs, da im Gebäude A. D. auch weiterhin ein Teil ihrer Mitarbeiter tätig sei. Es gebe auch keine Räume im Neubau, die dem Betriebsrat zugewiesen werden könnten. Eine Herrichtung von Räumen in der Ausbaureserve koste ca. 50.000,-- €. Die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Räume entsprächen auch den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

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Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag des Betriebsrats zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag die Arbeitgeberin verurteilt, dem Betriebsrat im Neubau in der S. Straße zusätzlich zu den bisher genutzten Räumen in dem Gebäude A. D. einen Büroraum geeignet für drei Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² sowie einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und vier Stühlen zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Gegen den am 07.12.2016 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.12.2016 Beschwerde eingelegt und diese am 12.01.2017 begründet.

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Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit den zur Verfügung gestellten vier Räumen habe sie den Anspruch des Betriebsrats erfüllt. Deren Belegenheit stehe dem nicht entgegen. Auch in der Vergangenheit habe zum Betriebsratsbüro ein Fußweg von ca. zwei Minuten zurückgelegt werden müssen. Die Mitarbeiter könnten diese Räume während der Pausen aber ggf. auch während ihrer Arbeitszeit aufsuchen.

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Verfahrensfehlerhaft habe das Arbeitsgericht keine Ortsbesichtigung durchgeführt, um die Räume selbst und den Fußweg zum Neubau in Augenschein zu nehmen. Auch habe das Arbeitsgericht fehlerhaft dem Betriebsrat zwei weitere Räume zugewiesen, so dass ihm nach dem Beschluss ein Anspruch auf sechs Räume mit einer Fläche von insgesamt 123,4 m² zustehe. Das sei unangemessen und unverhältnismäßig. Auch gehe das Arbeitsgericht fehlerhaft davon aus, dass sich die zugewiesenen Räume nicht auf dem Betriebsgelände befänden. Diese Räume seien eindeutig nicht abgelegen. Verwaltungsgebäude befänden sich in Krankenhäusern in der Regel in separaten Bereichen fernab der Stationen. Eine Zuweisung von Betriebsratsräumen innerhalb des neuen Gebäudes sei auch wegen der fehlenden Kapazitäten nicht möglich.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - abzuändern und die Anträge des Antragstellers/Beschwerdegegners abzuweisen.

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Der Betriebsrat beantragt:

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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg - 2 BV 18/16 - wird abgeändert. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben

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1.1. dem Antragsteller in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, nämlich:

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a) Einen Sitzungsraum mit Konferenztisch und 20 Stühlen;

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b) einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze an mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² und

Randnummer38

c) einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und vier Stühlen, sowie einem PC-Arbeitspatz mit einer Grundfläche von mindestens 20 m²,

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1.2. der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in unmittelbarer Nähe zum Betriebsratsbüro ein separates Büro mit einer Größe von 30 m², ausgestattet mit zwei PC-Arbeitsplätzen und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen.

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2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

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3. Hilfsweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016, 2 BV 18/16, wie folgt abgeändert:

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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller in dem Neubau der Antragsgegnerin in der S. Straße, S., anstelle der vom Antragsteller in dem Gebäude A. D. genutzten Räumen 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich

Randnummer43

a) einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m² und

Randnummer44

b) einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen.

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Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt vor:

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Die ihm zugewiesenen Räume seien ca. 10 Minuten fußläufig vom Betriebsgebäude entfernt. Die Dauer des Fußweges hänge davon ab, von welchem Teil des neuen Gebäudes aus aufgebrochen werde. Das Gebäude A. D. stehe - unstreitig - nicht im Eigentum der Arbeitgeberin.

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Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts könne die JAV nicht auf den mit drei Schreibtischen ausgestatteten Büroraum des Betriebsrats verwiesen werden. Dessen drei freigestellte Mitglieder benötigten diese Räume zu unterschiedlichen Zeiten. Die JAV benötige für ihre fünf Mitglieder einen eigenen Raum mit Schreibtischen und einem Besprechungstisch. Auch der Besprechungsraum für den Betriebsrat gehöre in den Betrieb und damit in den Neubau. Der Umstand, dass die Ausbaureserve zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt für eine Station Altersmedizin genutzt werden solle, entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung, angemessene Räume im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der bisher zur Verfügung gestellte Konferenzraum sei nicht ausreichend groß. Die Arbeitgeberin müsse unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung Räume frei machen.

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Einen Ortstermin habe das Arbeitsgericht nicht durchführen müssen, das Arbeitsgericht habe auch nicht den Betriebsbegriff oder die Besonderheiten eines Krankenhausgeländes verkannt. Im Hinblick auf die angebliche Überdimensionierung der Betriebsratsräume stelle er höchst vorsorglich den Hilfsantrag.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Anschlussbeschwerde des Antragstellers/Beschwerdegegners zurückzuweisen.

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Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Hauptanträge zutreffend zurückgewiesen. Der Betriebsrat sei auch nicht aus dem Neubau verdrängt worden. Die Unterbringung der Verwaltung im Neubaugebäude sei dringend erforderlich gewesen. Der zugewiesene Konferenzraum (Raum 1.159) sei mit 21,3 m² ausreichend groß.

Randnummer52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

B.

Randnummer53

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde, ist von der Arbeitgeberin form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Ebenfalls zulässig ist die gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO statthafte Anschlussbeschwerde des Betriebsrats, die dieser ebenfalls formgemäß eingelegt hat. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussbeschwerde ist gewahrt, da diese innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist eingereicht worden ist, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Randnummer54

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats ist zum Teil begründet. Neben dem Betriebsrat steht auch der JAV ein Raum im Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße zu, allerdings nicht in der vom Betriebsrat genannten Ausstattung und den entsprechenden räumlichen Dimensionen. Die weitergehende Anschlussbeschwerde und der entsprechende Antrag des Betriebsrats sind unbegründet. Im Einzelnen gilt für die im Beschwerdeverfahren anhängigen Anträge Folgendes:

I.

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Der Antrag des Betriebsrats zu 1.1. ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch darauf zu, ihm ein aus drei Räumen bestehendes Betriebsratsbüro in der S. Straße zur Verfügung zu stellen.

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