Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2012

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.06.2012 – 9 Ta 117/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0629.9TA117.12.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.05.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-06-29/9-ta-117-12#rd_1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist anerkannt, dass dann, wenn ein Verfügungsanspruch auf Entgeltzahlung besteht, dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls nicht in voller Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelts, sondern nur in Höhe des für den Lebensunterhalt Notwendigen geltend gemacht werden kann (vgl. etwa Germelmann, ArbGG, 6. Auflage, § 62 Rz. 104 m. w. N.; Schwab/Walker, ArGG, 3. Auflage, § 62 Rz. 132).

2

In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht aber Prozesskostenhilfe bewilligt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2012-06-29/9-ta-117-12#rd_2

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.