Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2007

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.01.2007 – 11 Ta 10/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0125.11TA10.07.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert von 11 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

weitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert

Tenor§

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.12.2006 - 6 Ca 527/06 - wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-01-25/11-ta-10-07#rd_1

Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-01-25/11-ta-10-07#rd_2

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

3

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.

4

Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-01-25/11-ta-10-07#rd_3

Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-01-25/11-ta-10-07#rd_4

Der Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, da er nicht durch die gesetzlichen Richter ergangen ist. Nicht nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen, sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2005, NzA 2005, 1079; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage K Rz. 206 a; Schwab-Weth/Schwab, § 78 Rz. 45).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-01-25/11-ta-10-07#rd_5

Dieser Verfahrensfehler kann vom Landesarbeitsgericht nicht geheilt werden, weswegen das Beschwerdeverfahren zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen ist (vgl. Schwab, a.a.O.).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.