Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2004

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.08.2004 – 2 Ta 150/04

ECLI:DE:LAGRLP:2004:0804.2TA150.04.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben bei einem Beschwerdewert von 500,00 Euro.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-08-04/2-ta-150-04#rd_1

Die Kosten waren nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-08-04/2-ta-150-04#rd_2

Bei einer Entscheidung hätte es intensiver rechtlicher Überlegungen bedurft, ob das Begehren des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren als rechtsmissbräuchlich einzustufen war.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2004-08-04/2-ta-150-04#rd_3

Die Parteien hatten die Erteilung eines Zeugnisses mit einem feststehenden eindeutigen Inhalt vereinbart gehabt. Unzweifelhaft entsprach das daraufhin zunächst erteilte Zeugnis inhaltlich dieser Vereinbarung; es waren lediglich die ersten drei Absätze neu geordnet, weil die Schuldnerin - mit beachtlichen Argumenten - die Neuordnung entsprechend den allgemein geübten Grundsätzen für eine Zeugniserteilung im Sinne des Gläubigers formell neu ausgerichtet hat. Ob Rechtsmissbrauch auch vorliegen dürfte, für das Weglassen der Anschrift, mag offen bleiben.

4

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

5

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.

6

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.