Rechtsprechung / LAG Mecklenburg-Vorpommern / 2013

LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 08.08.2013 – 3 Ta 18/13

ArbeitsrechtMecklenburg-VorpommernArbeitsrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

... wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.06.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.02.2013 – 55 Ca 2170/11 – auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1

In dem Beschwerdeverfahren streiten die Parteien im Vorwege über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_1

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.06.2008 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.11.2006 (Blatt 4 bis 11 d. A.) zu einem Bruttomonatsgehalt von 8.000,00 € beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_2

Zuvor war er mehrere Jahre als Subunternehmer für die Beklagte tätig, für die er Software entwickelte, wobei die der Beklagten erbrachten Leistungen zunächst unter der Firma "K – M. Consulting Leistungen" ab Januar 2006 unter seinem Namen in Rechnung gestellt wurden (Blatt 2, 14, 32, 44 ff., 70, 124 ff., 133 ff. d. A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_3

Als Gesellschafter der C. A. Beteiligungsgesellschaft mbH (AmtsG Lübeck HRB 5194), die Stammeinlagen der Beklagten hält, ist bzw. war der Kläger an der Beklagten beteiligt (Blatt 22, 71 d. A.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_4

Ebenfalls unter dem 01.11.2006 haben die Parteien eine "Zusatzvereinbarung I." zum Anstellungsvertrag vom 01.11.2006 geschlossen, der wie folgt lautet:

6

"Diese Zusatzvereinbarung betrifft § 6 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_5

Es besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber auch für die Verpflichtung gegenüber dem Angestellten aus dessen Tätigkeit vor Abschluss des Angestelltenvertrages aufzukommen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_6

In der Zeit vom Juli 2003 bis zum Abschluss des Anstellungsvertrages hat der Angestellte auf die Auszahlung eines Entgeltanteils von monatlich 3.000,00 € brutto verzichtet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_7

Bis zum heutigen Tag ist durch die verringerten Zahlungen des Arbeitgebers ein Rückstand von insgesamt 120.000,00 € entstanden. Der Arbeitgeber erkennt die entsprechende Forderung des Angestellten hiermit nochmals ausdrücklich an.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_8

Der Angestellte stundet die Zahlung der vorgenannten Forderung und des durch den zukünftigen Verzicht weiter entstehenden Forderungsbetrages als zinsloses Darlehen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber wirtschaftlich in der Lage ist, die Forderung zu begleichen.

11

…

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_9

Der Gesamtbetrag der noch nicht gezahlten Gehaltsanteile wird bei Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder bei Ausscheiden des Angestellten aus dem Betrieb des Arbeitgebers fällig."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_10

Mit Beschluss vom 06.02.2013 hat das Arbeitsgericht Schwerin den Rechtsstreit in Verneinung der Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen an das Landgericht Schwerin verwiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_11

Gegen diese mit Empfangsbekenntnis am 22.05.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.06.2013 per Fax eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_12

Die Beklagte ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Dieser Umstand folge zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da es sich nicht um eine Streitigkeit "aus dem Arbeitsverhältnis" handele. Jedoch sei die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag in rechtlichem bzw. unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis stünden. Bereits aus den Formulierungen in der "Zusatzvereinbarung I. vom 01.11.2006" sei diese Schlussfolgerung zu ziehen, denn es handele sich insoweit um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Selbst wenn man jedoch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgehen wolle, so sei der wirtschaftliche bzw. rechtliche Zusammenhang gegeben. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerdarlehen sogar ausdrücklich entschieden, das Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag zwar rechtlich Selbständig seien, sie jedoch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu sehen seien, woraus sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe. Danach sei ein enger Zusammenhang zwischen Darlehen und Arbeitsverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Arbeitnehmerdarlehen gewähre, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Nichts anderes könne – wie hier – gelten, wenn eine Darlehensvereinbarung Voraussetzung dafür sei, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande kommen könne.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_13

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

18

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_14

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Der streitige Beschluss ist nach den Angaben des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 22.05.2013 (Mittwoch) zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist per Fax am 05.06.2013 (Mittwoch) bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen.

2.

20

Dagegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht begründet.

a)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_15

Die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen u. a. auch Streitigkeiten um die Rückzahlung eines Darlehens, wenn es auf einer entsprechenden Umwandlung von Lohnrückständen beruht (Erfurter Kommentar – Koch -, 13. Auflage, Rd.-Nr. 16 zu § 2 ArbGG).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_16

Die genannten Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien nicht erfüllt. Denn insoweit wird – trotz der missverständlichen Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 – unstreitig vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 (darlehensrelevanter Zeitraum) als Subunternehmer für die Beklagte Dienstleistungen erbracht und jeweils unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer abgerechnet hat. Im Zuge dieses Vertragsverhältnisses soll es dann nach dem Vortrag der Parteien zu Forderungsrückstellungen als Gegenstand einer Darlehensgewährung des Klägers zu Gunsten der Beklagten gekommen sein. Damit handelt es sich nach dem Tatsachenvortrag der Parteien jeweils nicht um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG. Daran ändern auch die Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 zu § 6 des Arbeitsvertrages vom 01.11.2006 nichts. Denn dort wird lediglich auf die bestehende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der zinslosen Darlehensgewährung durch den Kläger Bezug genommen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_17

Ob die genannte Vertragskonstruktion zwischen den Parteien in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 – wofür die Formulierungen in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 sprechen könnten – möglicherweise der Verschleierung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dienen sollte, ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht von Belang und braucht daher hier nicht näher erörtert werden. Denn für den tatsächlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2006 bietet der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.

b)

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_18

Die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG, da es ersichtlich an der notwendigen objektiven Klagehäufung fehlt.

c)

25

Die Vorgaben von § 2 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG sind – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht erfüllt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_19

Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_20

Von einem rechtlichen Zusammenhang im vorgenannten Sinn ist dann auszugehen, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (Erfurter Kommentar – Koch, 13. Auflage, Rd.-Nr. 23 zu § 2 ArbGG). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Anspruch zwar nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, aber doch nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bestehen kann. Der Zusammenhang muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (BAG vom 24.09.2004 – 5 AZB 46/04, Juris, Rd.-Nr. 18; OLG Karlsruhe vom 28.01.1992 – 18a U 149/91, NJW – RR 1992, Seite 562, 563).

28

Beide Varianten sind hier nicht erfüllt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_21

Ein rechtlicher Zusammenhang im vorbenannten Sinn besteht nicht. Die von dem Kläger geforderte Darlehensrückzahlung beruht – wie bereits erörtert – nach dem Vortrag der Parteien selbst gerade nicht auf dem Arbeitsvertrag vom 01.11.2006, noch ist es durch diesen bedingt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2013-08-08/3-ta-18-13#rd_22

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang nach der oben genannten Definition ist unter Berücksichtigung des Parteivortrages ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die vorliegend streitige Darlehensrückforderung hat ihren Ursprung in einer Darlehensvereinbarung, welche zeitlich vor dem Anstellungsvertrag, und zwar offensichtlich unabhängig von dem späteren Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses begründet wurde, so dass die notwendige Abhängigkeit der grundsätzlichen Verpflichtung zur Rückzahlung des behaupteten Darlehens durch den Beklagten im Verhältnis zu dem später zustande gekommenen Anstellungsvertrag nicht gegeben ist.

31

Dies gilt ebenso für die in der Zusatzvereinbarung vom 01.11.2006 fortgeschriebene Stundungs- und Fälligkeitsabrede.

32

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

3.

33

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.

34

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

35

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

36

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.