Rechtsprechung / LAG Köln / 5. Kammer / 2014
LAG Köln Beschluss vom 17.11.2014 – 5 Ta 360/14
5. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2014:1117.5TA360.14.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext
Leitsatz
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten. 2. An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Prozess-bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2014 – 8BV 83/14 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. August 2014 ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR.
Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) nicht aus dem Streitwertwertkatalog. Dieser sieht nämlich bei einem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit „höchstens“ den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 EUR vor.
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten (vgl. LAG Köln 22.09.2008 - 7 Ta 188/08; 03.06.2009 - 4 Ta 167/09; 02.09.2010 - 7 Ta 277/10; 10.12.2012 - 10 Ta 298/12; 07.07.2014 - 4 Ta 223/14). An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.
Danach war der Gegenstandswert auf 5.000 EUR festzusetzen. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, die dafür sprächen, von der dargestellten Regel abzuweichen. Sie ergeben sich nicht daraus, dass beide Instanzen in der Sache eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle angenommen haben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.