Rechtsprechung / LAG Köln / 2010

LAG Köln Beschluss vom 07.01.2010 – 7 Ta 386/09

ECLI:DE:LAGK:2010:0107.7TA386.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 02.11.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 05.11.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren

8 Ca 1053/09 wird antragsgemäß auf 9.134,38 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_2

I. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage in Form eines Leistungsantrages, der Beklagten aufzugeben, ihn als Ausbilder und Koordinator zu beschäftigen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 03.02.2009 war der Kläger gegen seinen Willen von der Arbeitsleistung freigestellt. Ab dem 09.02.2009 wurde er weiterbeschäftigt, jedoch wurde ihm die Funktion eines Koordinators, die er bis dahin inne gehabt hatte, entzogen.

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Nach einem erfolglos verlaufenen Gütetermin wurde die Klage am 16.10.2009 wegen außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_3

Mit Beschluss vom 28.10.2009 hat das Arbeitsgericht des Streitwert auf 4.567,19 € festgesetzt. Das ist der Gegenwert eines Bruttomonatsgehalt des Klägers. Hiergegen richtet sich die am 03.11.2009 beim Arbeitsgericht erhobene Beschwerde des anwaltlichen Beklagtenvertreters, der das Arbeitsgericht aufgrund Beschlusses vom 05.11.2009 nicht abgeholfen hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_4

II. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Die Festsetzung des Streitwerts auf lediglich ein Bruttomonatsgehalt des Klägers wird der Bedeutung des Streitgegenstands nicht gerecht und erscheint nicht mehr ermessensgerecht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_5

Die Pflicht eines Arbeitnehmers zu arbeiten ist seine ureigene Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Dem korrespondiert als Reflex unmittelbar der auch verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Arbeitnehmers darauf, auch vertragsgerecht beschäftigt zu werden. Streitigkeiten der Parteien um die Beschäftigungspflicht, die überdies in Form einer Leistungsklage ausgetragen werden und somit auch in einen vollstreckbaren Titel münden können, berühren unmittelbar die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Parteien um das Ob der Beschäftigung oder deren Inhalt streiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Streit um den Inhalt der Arbeits-/Beschäftigungspflicht nicht nur gravierende wirtschaftliche, sondern auch immaterielle Belange von erheblichem Gewicht berühren kann.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_6

Daher erscheint es im Ausgangspunkt angemessen, eine Leistungsklage auf Beschäftigung, auch wenn es nicht um das Ob der Beschäftigung, sondern den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten geht, mit zwei Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Köln vom 24.05.2004, 2 Ta194/04; ErfKomm/Koch, 10. Aufl., § 12 ArbGG, Rdnr. 22).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_7

Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass bestimmte Fallkonstellationen Anlass bieten können, den Streitgegenstand eines Beschäftigungsantrags mit einem geringeren Wert als zwei Bruttomonatsgehältern zu bemessen. Dies ist nach der ständigen neueren Rechtsprechung des LAG Köln z. B. dann der Fall, wenn ein sogenannter Weiterbeschäftigungsantrag als Anhängsel in einem Kündigungsschutzverfahren mitläuft, nur einem quasi vorweggenommenen Titulierungsinteresse dient und keinen eigenen Streitpunkt von selbstständiger Bedeutung zwischen den Parteien darstellt. Auch in Fällen, in denen es um Art und Weise der Beschäftigung geht, kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, einen geringeren Streitwert als zwei Bruttomonatsgehälter anzusetzen, nämlich dann, wenn der Inhalt der Streitpunkte der Parteien den Kern der Arbeits- und Beschäftigungspflicht nur in Randbereichen tangiert und von ersichtlich untergeordneter Bedeutung ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-01-07/7-ta-386-09#rd_8

Ein solcher Ausnahmefall, der eine Streitwertreduzierung rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung gar nicht beschäftigt wurde, stritten die Parteien sodann in der Folgezeit um den Entzug einer Funktion, die den Status des Klägers im Betrieb seines Arbeitgebers wesentlich mitprägte und der überdies auch finanziell nicht ohne Bedeutung war.

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

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Dr. Czinczoll, VRLAG