Rechtsprechung / LAG Köln / 2006

LAG Köln Beschluss vom 08.09.2006 – 14 Ta 340/06

ECLI:DE:LAGK:2006:0908.14TA340.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_2

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_3

Mit der am 13.06.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger Änderungen hinsichtlich des erteilten Zeugnisses. Diese bezogen sich nicht mehr auf den Inhalt, sondern lediglich auf grammatikalische Fehler und Formfehler sowie auf die Unterschriften. Vor Durchführung des anberaumten Gütetermins erfüllte die Beklagtenseite die Forderungen des Klägers, weshalb der Kläger die Klage am 16.06.2006 zurücknahm

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_4

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 06.07.2006 auf eine halbe Monatsvergütung festgesetzt, da das Zeugnis inhaltlich nicht streitig gewesen sei, und hat an dieser Auffassung auch angesichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der eine Festsetzung auf ein Monatseinkommen begehrt, im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2006 festgehalten.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_5

Die Beschwerde ist zulässig nach § 33 Abs. 3 RVG. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt, da der Streitwertbeschluss der Klägerseite am 10.07.2006 zugestellt wurde und diese durch am 13.07.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat.

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In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_6

Zwar ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in der Mehrzahl der Fälle mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist (siehe Schwab/Weth ArbGG, § 12, Rnd. 281).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_7

Eine geringere Bewertung kann aber gerechtfertigt sein, wenn nicht über den gesamten Zeugnisinhalt, sondern nur über vereinzelte Formulierungen gestritten wird. Eine geringere Bewertung ist auch dann angemessen, wenn die an und für sich unstreitige Zeugnisverpflichtung allein aus Titulierungsgründen eingeklagt wird.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_8

In solchen – einfachen – Fällen geht die Rechtsprechung von einem Gegenstandswert von bis zu einem halben Monatsentgelt aus (siehe LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 – 4 Ta 110/96 -, MDR 1999, Seite 814; LAG Hessen, Beschluss vom 23.04.1999 – 15/6 Ta 426/98 -; MZA-RR 1999, Seite 382 f.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2006-09-08/14-ta-340-06#rd_9

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Inhalt des Zeugnisses zwischen den Parteien nicht streitig war. Es ging allein um die Korrektur von formalen Fehlern und die Frage der Unterschriftspersonen. Da ein inhaltlicher Streit nicht bestand, entsprach es dem auszuübenden Streitwertermessen, die Vergütung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

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Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

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(Dr. Griese)