Rechtsprechung / LAG Köln / 2003

LAG Köln Beschluss vom 11.04.2003 – 4 TaBV 89/02

ECLI:DE:LAGK:2003:0411.4TABV89.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.09.2002 - 5 BV 38/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_3

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs. 1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_4

Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_5

Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_6

Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender: Nach der Ausbildungsordnung ist für die Industriekaufleute eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 2 BBiG besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsausbildung bereits vor Beginn zu verkürzen. Bezüglich der Berufsausbildung insgesamt bestehen insoweit Empfehlungen des B dahingehend, die Ausbildung für Realschulabsolventen auf zweieinhalb Jahre, für Abiturienten auf zwei Jahre zu verkürzen (vgl. die Beschlüsse des Bundesausschusses für berufliche Bildung, Bl. 41 ff., 44 d. A.). Die Berufsschulen im Raum D bieten inzwischen die schulische Ausbildung nur zweieinhalbjährig an.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_7

Die Antragstellerin reklamiert ein Mitbestimmungsrecht an der Entscheidung. Sie hat beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_8

festzustellen, dass die Antragstellerin bei der generellen Verkürzung der Ausbildung von Auszubildenden zum Industriekaufmann, zur Industriekauffrau im Vorfeld der Einstellung von entsprechenden Auszubildenden mitzubestimmen hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_9

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_10

Sie hält ihre Entscheidung für mitbestimmungsfrei. Sie benennt als vorrangiges Ziel ihrer Entscheidung, bereits bei der Ausbildung die Qualifikation und die Weiterqualifizierbarkeit ihrer (zukünftigen) Arbeitnehmer in stärkerem Masse als bisher zu sichern (zu diesem Zwecke werde der Kreis der Auszubildenden auf Bewerber mit guter schulischer Vorbildung beschränkt) und finanzielle Einsparungen, also eine Absenkung des Dotierungsrahmens, vorzunehmen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_11

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.09.2002 abgewiesen. Gegen diesen ihr am 15.11.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.12.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 08.01.2003 begründet. Beide Beteiligten verfolgen zweitinstanzlich ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer hinsichtlich der Antragstellerin auf die Beschwerdebegründung (Bl. 79 - 83 d. A.) und hinsichtlich der Antragsgegnerin auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 97 - 106 d. A.) Bezug genommen wird.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_12

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_14

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers dahingehend, nur noch eine zweieinhalbjährige Ausbildung anzubieten, nicht vorsieht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_15

Die Abgrenzung des mitbestimmungsfreien Entscheidungsraumes des Arbeitgebers bei den Vorgaben von der mitbestimmungspflichtigen "Durchführung" von Maßnahmen der beruflichen Berufsbildung ist - soweit der Kammer ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich vorgenommen worden. In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden vielfältige Auffassungen vertreten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_16

Dabei scheint weitgehend Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass der Arbeitgeber bei der Frage, ob er überhaupt Berufsbildungsmaßnahmen, insbesondere auch betriebliche Berufsausbildung durchführt, in seiner Entscheidung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates frei ist (vgl. z. B. Fitting § 98 BetrVG Rn 2; GK-Kraft § 98 BetrVG Rn 8; ErfK/Hanau/Kania § 98 BetrVG Rn 1; Gilberg, Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Berufsbildung, 21; Eich DB 1974, 2155).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_17

Ebenso wie bei der Mitbestimmung in Entgeltfragen und bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen besteht ferner weitestgehend Einigkeit darüber, dass der sogenannte "Dotierungsrahmen", d. h. die finanzielle Ausstattung der Maßnahme ebenfalls BetrVG Rn 8; Fitting § 98 BetrVG Rn 2; Oetker, Mitbestimmung bei der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, 98 ff.; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 135).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_18

Streitig ist dagegen z.B., inwieweit die Festlegung des Zweckes und des Adressatenkreises (vgl. z. B. Fitting a. a. O. entgegen Richardi/Thüsing a. a. O. - jeweils m. w. N.) oder des Teilnehmerkreises (vgl. Fitting und Richardi/Thüsing a. a. O. entgegen Oetker a. a. O., 99) mitbestimmungspflichtig ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_19

Die Entscheidung darüber, ob eine dreijährige Ausbildung oder nur eine zweieinhalbjährige Ausbildung durchgeführt wird, hat nach Auffassung der erkennenden Kammer eine solche Nähe zu der Frage des 0b und der finanziellen Ausstattung, dass auch diese Festlegung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen ist. Eine Reduktion der zeitlichen Gesamtdauer der Maßnahme wird gegen Null fortgesetzt mit der Entscheidung identisch, eine Maßnahme nicht durchzuführen. Gleichzeitig liegt es auf der Hand, dass bei einer dreijährigen Ausbildung für den Arbeitgeber ein höherer finanzieller Rahmen anfällt als bei einer zweieinhalbjährigen Ausbildung - es sei denn, man würde die Zahl der Ausbildungsplätze entsprechend reduzieren, was wiederum in das Ob der Maßnahme hineinreicht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_20

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil - wie gesagt - die Abgrenzung der mitbestimmungsfreien Vorgaben beim Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und die Frage angesichts des Streits in der rechtswissenschaftlichen Literatur klärungsbedürftig erscheint.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_21

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_22

Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_23

R E C H T S B E S C H W E R D E

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_24

eingelegt werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_25

Die Rechtsbeschwerde muss

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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

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nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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Fax: (0361) 2636 - 2000

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_32

eingelegt werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_33

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2003-04-11/4-tabv-89-02#rd_35

(Dr. Backhaus) (Blatzheim) (Ewerling)