Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Beschluss vom 19.12.2005 – 10 TaBV 174/05

ECLI:DE:LAGHAM:2005:1219.10TABV174.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Be-triebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Her-ne vom 11.10.2005 - 5 BV 29/05 - wird zurückgewiesen

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_2

Im Ausgangsverfahren haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer gestritten. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sollte die Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_3

Im Anhörungstermin vom 31.08.2005 haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Vergleichs vom 31.08.2005 wird Bezug genommen.

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Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,-- € festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_4

Hiergegen richtet sich die am 14.10.2005 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates. Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren müsse auf 20.000,-- € festgesetzt werden. Zwischen den Beteiligten sei nicht nur streitig gewesen, ob die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat außerhalb der Einigungsstelle bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Beteiligten hätten darüber hinaus auch über den Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer gestritten. Darüber hinaus sei das Sozialplanvolumen zwischen den Beteiligten streitig gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht abgeholfen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

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II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_5

Die nach § 33 Abs. 3 RVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates ist nicht begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_6

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 6.000,-- € festgesetzt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_7

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 11.10.2005 Bezug genommen werden. Die dort niedergelegte Rechtsauffassung entspricht exakt der Auffassung der Beschwerdekammer.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_8

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kam insbesondere nicht deshalb in Betracht, weil nach Auffassung des Betriebsrates die Arbeitgeberin ihre Informationspflichten nicht ausreichend erfüllt haben sollte. Entscheidend war auch im vorliegenden Fall alleine, ob die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig gewesen ist oder nicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-12-19/10-tabv-174-05#rd_9

Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates kam zur Bemessung des Gegenstandswertes auch nicht das etwaige Sozialplanvolumen in Betracht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war – wie bereits ausgeführt – allein die offensichtliche Unzuständigkeit der einzusetzenden Einigungsstelle, nicht das etwaige Sozialplanvolumen. Die eigentliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit hat sich erst in der eingerichteten Einigungsstelle erschlossen.

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Schierbaum