Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Urteil vom 26.01.2005 – 18 Sa 1584/04

ECLI:DE:LAGHAM:2005:0126.18SA1584.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.07.2004 - 3 Ca 2535/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

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Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.

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Der am 01.02.13xx geborene Kläger ist seit dem 03.02.1992 als Brauingenieur bei der Beklagten tätig. Eingesetzt wird er in der Abteilung Qualitätssicherung als Betriebskontrolleur. Seine Vergütung betrug zuletzt durchschnittlich 3.327,05 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_4

Am 08.08.2003 beantragte der Kläger mündlich sowie per e-mail die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung "Rettungssanitäter-Aufbaulehrgang" für die Zeit vom 29.09.2003 bis einschließlich 03.10.2003.

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Am 14.08.2003 führte der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Personalleiter der Beklagten, Herrn H3xxxxxx, in dem er diesen nochmals über die geplante Weiterbildungsmaßnahme informierte, der Personalleiter die bezahlte Teilnahme jedoch ablehnte. In einer e-mail vom gleich Tag begründete er die Ablehnung damit, dass die Veranstaltung nicht jedermann zugänglich und darüber hinaus ein auch nur mittelbarer Vorteil für die Beklagte nicht gegeben sei.

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Mit erneutem Schreiben vom 18.08.2003 beantragte der Kläger wiederum die Teilnahme an der streitgegenständlichen Bildungsveranstaltung. Ob dem Schreiben vom 18.08.2003 die dort erwähnten Unterlagen ( "der Nachweis über die Anerkennung sowie das Programm

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aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben" ) beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig.

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Am 26.09.2003 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

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"Hiermit erklärt der Arbeitnehmer sich vorläufig mit einer unbezahlten Freistellung in der Zeit vom 29. Sept. bis 2. Okt. 03 vorbehaltlich einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung meines Anspruches auf bezahlten Bildungsurlaub, wie beantragt, einverstanden.

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Die Unterzeichner, Arbeitgeber und –nehmer, sind sich dahingehend einig, dass für den Fall, dass das Arbeitsgericht eine bezahlte Freistellung für den Bildungsurlaub als begründet erachtet, im Nachhinein eine Entlohnung für die Zeit der Freistellung vorgenommen wird."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_11

Der Kläger nahm daraufhin in der Zeit vom 29.09.2003 bis 03.10.2003 an der Bildungsveranstaltung des M3xxxxxx H4xxxxxxxxx e.V. mit dem Titel "interdisziplinäre Fortbildungswoche" teil, deren Inhalte im Jahresprogramm Rettungsdienst/Notfallmedizin 2003 wie folgt beschrieben wurden:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_12

"ACLS-Erweiterte Maßnahmen der Reanimation und PHTLS-Algorithmen sowie Übungen zur Versorgung traumatisierter Patienten mit pharmakologischen Aspekten (vgl. Bl. 13/14 d.A.)."

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_13

Durchgeführt wurde die Maßnahme von der b5xxxxxxxxxxx A3xxxxxx des B6xxxxx A1xxxx.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_14

Wegen des Inhalts und des zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung wird auf die e-mail des Herrn R1xx B4xxxxxx an den Kläger vom 18.08.2003, Bl. 11 f. d.A. verwiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_15

Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung erhielt der Kläger zum einen eine Teilnahmebescheinigung für das Thema "Rettungssanitäter/Aufbaulehrgang" von der b5xxxxxxxxxxx A3xxxxxx des B6xxxxx A1xxxx als maßgebliche Bescheinigung der Bildungseinrichtung für den Arbeitgeber; des Weiteren erhielt der Kläger von dem M3xxxxxx H4xxxxxxxxx e.V. eine Bescheinigung über die anerkannte Rettungsdienstfortbildung "interdisziplinäre Fortbildungswoche" mit den dazugehörigen Inhalten (vgl. Bl. 9, 43 d.A.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_16

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 19.11.2003 erhoben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_17

Der Kläger ist der Auffassung, die begehrte Entgeltfortzahlung stände ihm nach den Vorschriften des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 06.11.1984 in der Fassung vom 28.03.2000 zu.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_18

Der Kläger hat beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 802,15 € brutto zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_22

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Veranstaltung sei schon nicht für jedermann zugänglich. Im Übrigen diene sie nicht der beruflichen Weiterbildung. Ein auch nur mittelbarer Vorteil sei für sie nicht ersichtlich. Im Übrigen sei der Antrag vom 18.08.2003 nicht mit den gesetzlich geforderten Unterlagen eingereicht worden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_23

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass die Veranstaltung nicht für jedermann zugänglich gewesen sei und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 802,15 € festgesetzt worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_24

Gegen dieses ihm am 22.07.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 18.08.2004 Berufung eingelegt und diese am 21.09.2004 begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_25

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er ist weiterhin der Auffassung, die von ihm besuchte Weiterbildungsmaßnahme diene der beruflichen und auch der politischen Weiterbildung. Sie sei auch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jedermann zugänglich.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_26

Der Kläger beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_27

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.07.2004 - 3 Ca 2335/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 802,15 € zu zahlen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_28

Die Beklagte beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_29

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.07.2004 – 3 Ca 2535/03 - zurückzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_30

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, dass nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz nur die berufliche und politische Weiterbildung gefördert werden soll. Diesem Ziel habe die besuchte Veranstaltung nicht gedient. Sie sei lediglich zur Verfolgung privater Interessen des Klägers erfolgt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_31

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_32

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_33

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_34

1. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nach §§ 1, 7 AWbG nicht zu. Er ist von der Beklagten nicht nach diesen Vorschriften freigestellt worden. Die Freistellung nach § 1 AWbG ist aber Voraussetzung für diesen Anspruch (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 AZR 547/94 – AP Nr. 11 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 419/91 – AP Nr. 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_35

2. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung auch nicht aufgrund der zwischen den Parteien am 26.09.2003 geschlossenen Vereinbarung zu.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_36

a) In der Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, dass für den Fall, dass das Arbeitsgericht eine bezahlte Freistellung für den Bildungsurlaub als begründet erachtet, sie im Nachhinein die Zeit der vorläufigen unbezahlten Freistellung vergüten wird.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_37

b) Diese Voraussetzungen der Vereinbarung sind nicht erfüllt. Dem Kläger steht nach den Vorschriften des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes ein Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung in der Zeit vom 29.09. bis 02.10.2003 nicht zu.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_38

Der Kläger hat den Antrag auf Freistellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG schon verspätet gestellt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_39

aa) Nach § 5 Abs. 1 AWbG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_40

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch nach den Behauptungen des Klägers lag ein vollständiger Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen erst am 18.08.2003 der Beklagten vor. Die konkreten Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergaben sich erst aus der e-mail des Herrn R1xx B4xxxxxx an den Kläger vom 18.08.2003. Da zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Bildungsveranstaltung keine sechs Wochen lagen, ist der Antrag verspätet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG gestellt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_41

cc) Da ein vollständiger schriftlicher Antrag mit allen gesetzlich geforderten Unterlagen frühestens am 18.08.2003 verspätet bei der Beklagten vorlag, kann dahingestellt bleiben, ob die e-mail des Klägers vom 08.08.2003 das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG erfüllt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_42

dd) Die Einhaltung der gesetzlichen Frist ist auch Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 – 9 AZR 917/98 – AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_43

Diese Rechtsfolge ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 – 9 AZR 917/98 – AP Nr. 4 zu § 5 BildungsurlaubsG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993 – 9 AZR 240/90 – AP Nr. 9 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_44

ee) Die Beklagte hat in der Vereinbarung vom 26.09.2003 die zugesagte Vergütung auch von der Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist abhängig gemacht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_45

Nach der Vereinbarung sollte eine Vergütung für die Zeit der Freistellung erfolgen, wenn das Arbeitsgericht eine bezahlte Freistellung für den Bildungsurlaub als begründet erachtet. Ein solcher begründeter Freistellungsanspruch setzt auch die rechtzeitige Antragstellung voraus, wie oben dargelegt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_46

II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_47

Die Kosten der Berufung hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-01-26/18-sa-1584-04#rd_48

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.