Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 21.01.2004 – 18 Sa 1547/03

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0121.18SA1547.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.08.2003 - 2 Ca 664/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 01.04.2003 mit Wirkung zum 08.04.2003 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_2

Die Parteien streiten darüber, mit welcher Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen beendet worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_3

Der am 05.05.1972 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit 1989 ist er im Baugewerbe als Fliesenleger tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_4

Der Beklagte betreibt in L1xxxxxxxxx einen Fliesenlegerbetrieb. Er beschäftigt cirka 12 Arbeitnehmer. Am 02.12.2002 trat der Kläger als Fliesenleger in diesen Betrieb ein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Dem Kläger wurde weiter eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht übergeben. Bei der Einstellung wurde vereinbart, dass der Kläger im Akkord arbeitet und nach Tarif vergütet werde. Der Kläger übergab bei der Einstellung die Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_5

Am 01.04.2003 bezichtigte der Beklagte den Kläger, auf einer Baustelle eine Schleifmaschine entwendet zu haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_6

Mit Schreiben vom 01.04.2003 (Bl. 4 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis u.a. wie folgt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_7

"B3x L1xxxxxxxxx, 01.04.2003

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_8

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_9

Sehr geehrter Herr A1xxx,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_10

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung zum 08.04.2003.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_12

Links neben dem Stempel und der Unterschrift des Beklagten führt das Kündigungsschreiben nochmals das Datum an: "B3x L1xxxxxxxxx den 01.04.2003." Darunter folgt der Text: "Kündigung erhalten" und die Unterschrift des Klägers.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_13

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Baugewerbes, soweit sie allgemeinverbindlich sind, Anwendung, so auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau), zuletzt in der Fassung vom 04.07.2002.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_14

Mit der vorliegenden, am 15.04.2003 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewehrt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_15

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_16

Eine ordentliche Kündigung sei nach dem Rahmentarifvertrag für den Leistungslohn im Baugewerbe ausgeschlossen. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf die kurzen Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrags stützen, da er bei der Einstellung gegen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz verstoßen habe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_17

Der Kläger hat beantragt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_18

Der Beklagte wird verurteilt, ihm eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags zu erteilen, in dem die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses entsprechend § 2 III des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe enthalten sind.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_19

Dazu wird dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Für den Fall, dass der Beklagte nicht innerhalb dieser Frist die Niederschrift aushändigt, wird der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung, nicht unter 500,-- EUR, verurteilt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_20

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 01.04.2003 beendet worden ist, sondern über den 08.04.2003 unverändert fortbesteht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_21

Der Beklagte hat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_22

die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_23

Er hat die ordentliche Kündigung mangels der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit den kurzen Fristen des Bundesrahmentarifvertrags Bau für wirksam gehalten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_24

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung des Klägers zur Kündigungsfrist geteilt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.04.2003 nicht zum 08.04.2003, sondern zum 30.04.2003 sein Ende gefunden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten sind dem Kläger zu 75 % und dem Beklagten zu 25 % auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 7.100,-- EUR festgesetzt worden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_25

Gegen dieses ihm am 10.09.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 17.09.2003 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 17.09.2003 begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_26

Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit er unterlegen ist. Er ist der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen seine Berufung auf die tarifliche Kündigungsfrist nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_27

Der Beklagte beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_28

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.08.2003 - 2 Ca 664/03 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_29

Der Kläger beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_30

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.08.2003 - 2 Ca 664/03 - zurückzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_31

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_32

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe§

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_34

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_35

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 01.04.2003 mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 08.04.2003 aufgelöst worden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_36

1. Der Beklagte hat eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewollt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 01.04.2003.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_37

2. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 KSchG und auch nicht gegen § 4 Abs. 6 RTV Leistungslohn, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass als speziellerer Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Akkordtarifvertrag für das Platten- und Fliesenlegergewerbe vom 27.02.2001 zur Anwendung kam.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_38

3. Der Beklagte kann sich auch auf die der Kündigung zugrunde gelegte Kündigungsfrist nach § 12 Nr. 1.1 BRTV Bau berufen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_39

a) Der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe kommt gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis zwingend zur Anwendung.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_40

b) Dem Beklagten ist es nach § 242 BGB nicht verwehrt, die tarifliche Kündigungsfrist anzuwenden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_41

Allein der nicht strittige Verstoß des Beklagten gegen die sich aus § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz ergebenden Verpflichtungen begründet nicht den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_42

Es liegt kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs des Beklagten vor (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 - NZA 2002, 1096).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_43

Auch ein individueller Rechtsmissbrauch des Beklagten ist nicht ersichtlich.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_44

Der Verstoß des Beklagten gegen § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz ist zwar rechtswidrig. Bei der Wertung ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 1989 als Fliesenleger in Bauunternehmen arbeitet und so in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen schon die allgemeinverbindlichen Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags Bau auf die Arbeitsverhältnisse zur Anwendung gekommen sind. Bei der Einstellung war der Kläger im Besitz der Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe und hat diese dem Beklagten übergeben. Weiter ist vereinbart worden, dass die Arbeit nach Tarif vergütet wird. Diese Umstände lassen zumindest den Schluss zu, dass der Kläger wusste, dass die tariflichen Vorschriften für das Baugewerbe und auch die spezielleren tariflichen Vorschriften für das Fliesenlegergewerbe auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kamen. Der Kläger war insoweit gehalten, sich auch von sich aus über die tariflichen Rechte im Arbeitsverhältnis zu informieren (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 - NZA 2002, 800). Hätte er dies getan, wäre es ihm auch möglich gewesen, sich über die auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden Kündigungsfristen zu informieren.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_45

Bei diesen Gegebenheiten durfte der Beklagte zumindest darauf vertrauen, dass dem Kläger auch der Inhalt des Rahmentarifvertrags, darunter auch die Regelungen über die Kündigungsfrist, bekannt war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nicht vor.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_46

4. Damit ist das Arbeitsverhältnis durch die dem Kläger am 01.04.2003 zugegangene Kündigung mit Wirkung zum 08.04.2003 nach Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist aufgelöst worden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_47

Der Kläger hat den Erhalt der Kündigung unter dem Datum 01.04.2003 auf dem Kündigungsschreiben bestätigt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_48

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_50

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-21/18-sa-1547-03#rd_51

Knipp Hötte Rüffer