Rechtsprechung / LAG Baden-Württemberg / 2018

LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.07.2018 – 12 Ta 8/18

ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. April 2018 (Bl. 164 f. der Akte) wird aufgehoben.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_1

Dem Kläger war mit Beschluss vom 14. November 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der Hauptsache wurde das Verfahren mit dem Prozessvergleich vom 04. Juli 2014 beendet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_2

Das Arbeitsgericht änderte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Februar 2018 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 95,-- Euro fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am 21. Februar 2018 zugestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_3

Am 16. März ging das gedruckte, handschriftlich mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben vom 10. März 2018 beim Arbeitsgericht ein, das als Absender den Kläger angab, das aber nicht unterschrieben war (im Einzelnen s. Bl. 162 der Akte). Dem Schreiben war eine Kopie des Mietvertrags des Klägers beigefügt. Am 21. März, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, schrieb die Rechtspflegerin den Kläger an, seine „Beschwerde“ sei ungültig, weil nicht unterschrieben. Der Kläger wurde gebeten mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurücknehme.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_4

Der Kläger reagierte nicht. Mit Beschluss vom 27. April 2018 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_5

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, weil keine Beschwerde des Klägers vorliegt. Er hat das Schreiben vom 10. März 2018 nicht unterschrieben. Es bestand daher kein Anlass, das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_6

Es kann zwar bei Eingang eines Beschwerdeschreibens ohne Unterschrift nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Beschwerde gewollt ist und diese ggf. unter einem Formmangel leidet. Deshalb hat die Rechtspflegerin entsprechend § 139 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 ZPO - je nach Ablauf der Beschwerdefrist unverzüglich - die Partei auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen und nach der Urheberschaft und dem Zweck des Schreibens zu fragen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 1039). Das ist nicht geschehen. Der Kläger wurde aber auf die Rechtsansicht des Unterzeichners hingewiesen, es liege keine Beschwerde vor. Er hat dieser Rechtsansicht nicht widersprochen. Es kann daher nicht unterstellt werden, das Schreiben vom 10. März 2018 stelle eine Beschwerde dar, deren Urheber der Kläger ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-baden-wuerttemberg/2018-07-27/12-ta-8-18#rd_7

Das Beschwerdeverfahren war nicht einzuleiten. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben. Es verbleibt bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Februar 2018.

III.

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1. Da der Kläger keine Beschwerde eingelegt hat, können keine Kosten erhoben werden.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 i.V. mit § 78 ArbGG nicht gegeben sind.