Rechtsprechung / KG / 2022

KG Beschluss vom 17.02.2022 – 3 Ws (B) 32/22, 3 Ws (B) 32/22 - 162 Ss 18/22

ECLI:DE:KG:2022:0217.3WS.B32.22.00

StrafrechtBerlinStrafrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2021 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-02-17/3-ws-b-32-22-3-ws-b-32-22-162-ss-18-22#rd_1

Die beanstandete Verletzung rechtlichen Gehörs liegt fern. Die Rechtsansicht des Rechtsmittelführers liefe darauf hinaus, dass Bestandteil der Beweisaufnahme eine Art Zwischenverfahren wäre, in welcher dem Betroffenen mitzuteilen wäre, wie das Gericht die Beweise zu würdigen beabsichtigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-02-17/3-ws-b-32-22-3-ws-b-32-22-162-ss-18-22#rd_2

Ein solches Interlokut ist dem Strafprozessrecht fremd. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, seine Prozessanträge umsichtig auf die Verfahrenssituationen auszurichten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-02-17/3-ws-b-32-22-3-ws-b-32-22-162-ss-18-22#rd_3

Lediglich informatorisch weist der Senat darauf hin, dass der Betroffene keinesfalls dadurch überrascht werden konnte, dass ihm das Amtsgericht seine Einlassung, er habe während der Fahrt kein Mobiltelefon, sondern einen Rasierapparat in der Hand gehalten, nicht geglaubt hat. Dies gilt schon für die bemerkenswerte Einlassung an sich, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass das elektrische Gerät durch mindestens einen polizeilichen Zeugen, zumal im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachung, als Smartphone erkannt worden ist (UA S. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2022-02-17/3-ws-b-32-22-3-ws-b-32-22-162-ss-18-22#rd_4

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).