Rechtsprechung / KG / 2010

KG Beschluss vom 09.11.2010 – 5 W 188/10

ECLI:DE:KG:2010:1109.5W188.10.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 - 101 O 15/09 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-11-09/5-w-188-10#rd_1

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1, eine GmbH, und deren vier Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 bis 5, in einem Lauterkeitsrechtsprozess wegen drei ihr nachteiliger Äußerungen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. In der Klageschrift hat sie als vorläufigen Streitwert 200.000 € angeben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 222.000 € festgesetzt, davon 200.000 € für die begehrte Unterlassung, 2.000 € für die begehrte Auskunft und 20.000 € für die begehrte Schadensersatzfeststellung. Gegen die Festsetzung des Teilbetrags von (nur) 200.000 € wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Begründung, dieser Betrag betreffe nur die von der Beklagten zu 1 eingeforderte Unterlassung. Wegen der von den weiteren vier Beklagten eingeforderten Unterlassungen seien weitere je 20.000 € anzusetzen, was dann auf einen festzusetzenden Gesamtstreitwert von 302.000 € hinauslaufe.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-11-09/5-w-188-10#rd_2

Die gegen die Festsetzung des Streitwerts von 222.000 € eingelegte Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 302.000 € ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg, § 3 ZPO.

1.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-11-09/5-w-188-10#rd_3

Zu widersprechen ist zwar der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2010, es gehe um eine nur einmal zu bewertende Leistung, wenn neben der Beklagten zu 1 auch die weiteren Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Denn es handelt sich rechtlich um mehrere selbstständige Ansprüche, weshalb man die Werte je Beklagten addieren und die Summe festsetzen muss. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 02.12.2005 - 5 W 49/05) auch, wenn - wie hier - eine juristische Person und ihre gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen werden (vgl. zu allem Vorstehenden - auch zum diesbezüglichen Streitstand - Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 232, m.w.N.).

2.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-11-09/5-w-188-10#rd_4

Es ist hier aber davon auszugehen, dass die klägerische Bezifferung mit (vorläufig) 200.000 € und die erstinstanzliche Festsetzung in dieser Höhe nicht nur das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete, sondern bereits alle fünf Unterlassungsbegehren (jeweils bezüglich drei Äußerungen) umfasste (wobei hier eine [nur gedanklich gebotene] Aufteilung unterbleiben konnte, da über die Begehren gleichlautend entschieden und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin vollumfänglich auferlegt worden sind).

3.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-11-09/5-w-188-10#rd_5

Gegen eine Bemessung aller fünf (jeweils drei Äußerungen betreffende) Unterlassungsbegehren (vgl. dazu die Grundsätze bei Hess a.a.O. Rdn. 227 f.) mit insgesamt 200.000 € ist im Streitfall auch nichts zu erinnern.

II.

6

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.