Rechtsprechung / KG / 2010

KG Beschluss vom 30.03.2010 – 5 W 17/10, 5 W 23/10

ECLI:DE:KG:2010:0330.5W17.10.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Tenor§

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2009 (5 W 17/10) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009 zu Nr. 3 (Wertfestsetzung) - 97 O 228/09 - aufgehoben.

2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2010 (5 W 23/10) gegen den Nichtabhilfebeschluss der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 - 97 O 228/09 wird zurückgewiesen.

3. Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_1

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht hat eine solche entworfen und hierzu das nachfolgend dargestellte Schriftstück zu Blatt 12 bis 14 der Akten (Aussonderungsheft) genommen:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_2

Zu diesem - nicht unterschriebenen - Schriftstück hat das Landgericht eine beglaubigte Abschrift zu den Akten genommen (hinter Bl. 12-14 d.A./AH) und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin - ausweislich Bl. 15/16 d.A. - am 17./18. November 2009 eine Ausfertigung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2009 hat die Antragstellerin mitgeteilt, den "Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2009" der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2009 zugestellt zu haben (Bl. 40 d.A.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_3

Mit ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2009 wendet sich die Antragsgegnerin "gegen die Wertfestsetzung unter Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16. November 2009" mit dem Ziel, den Verfahrenswert herabzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_4

Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (der drei richterliche Unterschriften aufweist) hat das Landgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 36-37 der Akten).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_5

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 legt die Antragsgegnerin gegen den letztgenannten Beschluss "das zulässige Rechtsmittel" ein, "soweit dies überhaupt erforderlich ist".

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_6

Die zuerst genannte Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die angegriffene Wertfestsetzung vom 16. November 2009 aufzuheben ist.

1.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_7

Die Beschwerde ist statthaft. Dass die angegriffene Entscheidung nicht unterschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn ungeachtet dessen ist ein Beschluss dann "erlassen" (und damit auch im Rechtssinne "existent"), wenn er - wovon im Streitfall ausgegangen werden kann - mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (vgl. BGHZ 164, 347, 353). Ein solcher Beschluss unterliegt daher, auch wenn er nicht unterschrieben ist, prinzipiell der Anfechtung (vgl. BGHZ 137, 49 ff.; vgl. ferner BGH NJW 1996, 1969, 1970).

2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_8

Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Wertfestsetzung ist unwirksam, weil es sich um einen (unverkündeten) Beschluss handelt, der vom Richter nicht unterzeichnet worden ist (vgl. BGHZ 137, 49, 51).

3.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_9

Da die Wertfestsetzung vom 16. November 2009 unwirksam ist, ist sie aufzuheben. Einer damit - an sich ggf. erforderlichen - Zurückverweisung an das Landgericht zwecks ("erneuter") Festsetzung, bedarf es indes im Streitfall nicht, weil das Landgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 diese "Neufestsetzung" gewissermaßen bereits - wenn auch unbewusst - vorgenommen, nämlich an einer Festsetzung in Höhe von 13.400 € festgehalten hat. Es käme daher einer überflüssigen Förmelei gleich, die Neufestsetzung vom Landgericht nochmals vornehmen zu lassen. Die prozessualen Rechte der Antragsgegnerin werden hierdurch nicht verkürzt. Sie hat den Nichtabhilfebeschluss gesondert angegriffen, was vom Senat in der Sache zu bescheiden ist (dazu siehe unten III).

4.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_10

Nur vorsorglich für den etwaigen weiteren Gang des Verfahrens, und ohne dass es für die hier zu bescheidenden Rechtsmittel von Bedeutung wäre, weist der Senat die Parteien und das Landgericht auf die folgenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkte hin:

a)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_11

Der durch die fehlende richterliche Unterschrift erzeugte Mangel beschränkt sich nicht auf die Wertfestsetzung vom 16. November 2009, sondern erstreckt sich auf die unter diesem Datum expedierte Entscheidung insgesamt, also auch auf die Einstweilige Verfügung als solche (Nr. 1 dieses Beschlusses) und die Kostengrundentscheidung (Nr. 2 dieses Beschlusses).

b)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_12

Von dem nicht unterschriebenen Beschluss hätte das Landgericht keine Ausfertigungen und Abschriften erteilen dürfen, § 329 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

c)

13

Eine fehlende richterliche Unterschrift kann mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (BGHZ 137, 49, 53).

d)

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_13

Die einstweilige Verfügung (Nr. 1 des Beschlusses vom 16. November 2009) wäre auch dann nicht ordnungsgemäß ergangen, wenn sie in der dortigen Form richterlich unterzeichnet worden wäre. Denn die Urschrift lässt die Verbotsformel nicht erkennen, sondern verweist darauf nur mittelbar per "Spitzklammernmethode". Eine solche - allerdings bis heute nicht selten anzutreffende - Gerichtspraxis hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2003 dezidiert bemängelt: Sonach muss bei einem Beschluss, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird dagegen in der Urschrift auf einen - wenn auch bestimmten, eindeutig bezeichneten - Teil der Akten verwiesen, so ist der Beschluss fehlerhaft zu Stande gekommen (BGH GRUR 2004, 975 = NJW 2003, 3136 - Urschrift der Beschlussverfügung).

III.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_14

Das als zweites genannte, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist - in der dem Verfahren zugrunde liegenden besonderen Konstellation - gleichfalls gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_15

Der insoweit angegriffene Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar 2010 ist in Konsequenz zu dem unter II 1-3 Ausgeführten wie eine (erstmals formell ordnungsgemäße) Festsetzung des Verfahrenswerts auf 13.400 € anzusehen.

2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-03-30/5-w-17-10-5-w-23-10#rd_16

Gegen diese Bemessung ist in der Sache nichts zu erinnern, der Wert ist jedenfalls nicht übersetzt. Hierzu hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss - auch in Ansehung des (weiteren) Beschwerdevorbringens - zutreffend ausgeführt. Der Senat verweist darauf und stimmt dem in allen Punkten zu.

III.

18

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.