Rechtsprechung / FG Köln / 2004

FG Köln Beschluss vom 01.12.2004 – 10 Ko 4928/04

ECLI:DE:FGK:2004:1201.10KO4928.04.00

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Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_3

Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Streitwertes in einer Kindergeldsache streitig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_4

Die Beklagte und Erinnerungsführerin lehnte den erstmaligen Antrag des Klägers und Erinnerungsgegners auf Festsetzung von Kindergeld für ... mit Bescheid vom 18. September 2000 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Erinnerungsführerin mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Erinnerungsgegner die Klage 2 K 4628/01, mit der er beantragte, Kindergeld ab dem 5. Juli 2000 festzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_5

Während des Klageverfahrens wurde das Gesetz betreffend die Definition des Begriffes "Pflegekinder" geändert. Daraufhin hob die Erinnerungsführerin den Bescheid auf und setzte ab September 2000 Kindergeld in Höhe von monatlich 138,05 EUR und ab Januar 2002 154,-- EUR monatlich fest. Der Bescheid erging am 5. Februar 2004.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_6

Das Gericht erlegte, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_7

Die Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners beantragten am 25. Juli 2004, die zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei gingen sie von einem Streitwert von 3.700,95 EUR aus (15 Monate x 138,05 EUR + 12 Monate x 154 EUR).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_8

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts Köln folgte dem Antrag des Erinnerungsgegners und erließ am 26. August 2004 einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_9

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Erinnerung der Erinnerungsführerin. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_10

Bei der vorliegenden Streitwertfestsetzung sei der Streitwert nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. September 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, zu errechnen. Für die Streitwertfestsetzung sei maßgeblich, dass über die erstmalige Kindergeldfestsetzung gestritten werde. In solch einem Fall sei lediglich der Jahreswert zu berücksichtigen. Eine Hinzurechnung der vor Klageerhebung fälligen Kindergeldbeträge komme nicht in Betracht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_11

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_12

die von ihr an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung eines Streitwerts von 1.768,24 EUR neu festzusetzen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_13

Der Erinnerungsgegner beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_14

die Erinnerung zurückzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_16

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_17

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführerin deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - analog. Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat insbesondere den Gegenstandwert (Streitwert) korrekt ermittelt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_18

Der Gegenstandwert (Streitwert) ermittelt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachte Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache. Das erkennende Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof und der überwiegenden Ansicht der Finanzgerichte davon aus, dass zur Ausfüllung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens der Rechtsgedanke des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. heranzuziehen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 544, 545). Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht grundsätzlich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zu berücksichtigen ist jedoch der in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Nach dieser Vorschrift sind bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Dies gilt auch für die bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge, die werterhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 18.09.2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, Seite 68 betreffend Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Tz. 217 (Stand Oktober 2003)).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_19

Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist kein Grund ersichtlich, warum die Streitwerte bei Ablehnung einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Verpflichtungsklage und bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung mit nachfolgender Anfechtungsklage unterschiedlich ermittelt werden sollten. Der beschließende Senat folgt deshalb nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_20

14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abweicht und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt. Der Streitwert in einem Verfahren wegen Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer ist ebenso wie bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge zu ermitteln.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2004-12-01/10-ko-4928-04#rd_21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.